Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 2 H. (1810)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 88 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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bcn bestimmte Weift vollzogen wird, wurden dennoch vor vielen Israeliten ans Unkunde noch immer die alten Hei raths - und Ehekontrakte nach der ehemals in Speyer Worms und. Mainz (תקנות •ש".וכ) festgesetzten Manier an: gefestigt, durch den Mantclgriss vollzogen n. s. w. Da aber die größte» Irrungen und Nachthcilc dadurch cntsiehcn können, wenn in Westphalcn dergleichen ungültige Kontraktc von den Israeliten geschlossen werden, indem auch zufolge des Gesetzbuchs Napoleons weder der Israelitische Ehemann, wie es zcithcr üblich war, und in vielen Landern noch üblich ist, der Universalerbe feiner Frau iss noch der crstgeborne Sohn einen doppelten Theil der Erbschüft bekommt u. s. w., so hat das Königl. Konsistorium der Israeliten untenstehenden Entwurf zum Ehcvertrage angeferkigt, bei welchem sowohl der Codex Napo- Icon, als auch die jüdischen Ecsctzc, in so weit sie dem erstcrn nicht cntgegcnsiehen, berücksichtigt worden,, und in welchem alle Heiraths-rmd Ehekontrakte der Israeliten, wie sie zeither üblich waren, zusammen enthalten sind. Ucbcr die nun um so mehr der Verbesserung bcdärsenden neuen religiösen Trauungen wird nächstens ein besondercs Reglement des Königl. Konsistoriums erscheinen. Konsistorium der Israeliten. Nrs. »Sri. D- D. Bekanntmachung wegen des Israelitisch. LhcvcrrragS. Kassel den 7. März 1810. Vermöge der nunmehr im Königreiche Wcstphalen gcllenden Gesetze müssen alle Ehepakten, vor Vollziehung der