Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 2 H. (1810)
- Article
- Holland [Nachricht]
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 86 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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genommen werden soll. ohuedaßsi^eSjewi^ererhaUen—- können. ׳ Art. 4. Das -öberkonsistorium soll in Unftrm Namen allen Oberrabbinen, Nabbinen und Lehrern zur Pflicht machen, ihre Glaubensgenossen sowohl in den Predigten als bei andern Gelegenheiten aufznmuntern, sich immer mehr und mehr in der holländischen Sprache zu üben, und ־ voll keiner andern als der vorerwähnten Bibelübersetzung Gebrauch zu machen. — Das Oberkonsistorium soll Unferm Minister des Gottesdienstes und der innern Angelegenheiten Anzeige thun von den löblichen Maaßregeln, welche' von diesem oder senem Rabbinen zur Erreichung dieses Zweckes ins Werk gesetzt wurden, und soll zugleich diesenigen anzeigen, welche nicht mit dem gehörigen Eifer hierzu mitgewirkt haben, damit deren Namen Uns bekannt werden. Art. 5. Unser Minister des Gottesdienstes und der inner» Angelegenheiten soll Sorge tragen, daß von nun an keinem Israeliten (außer denjenigen, welche bereits vor Er׳ scheinung Unseres Dekrets vom 12ten des Herbstmonats des verflossenen Jahres patentirt waren) ei» Patent als Lehrer, ohne Rücksicht, worin der Unterricht, den er zu geben wünscht, bestehen möchte, erthrilt werde, ohne vor- Her von der Schulkommifsion oder dem Schulaufseher seines Wohnorts geprüft worden zu seyn, und bei dieser ^Prüfung^Beweiftabgekgt zu haben, daß ee -der holkändi- ׳ schrrNLprache mächtig sty; drejenigen^ welche die Religion lehren wollen, müssen noch überdieß vom Oberkonsistorium MErlaubniß Hierzrrchabem - 7 — ־ —