Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 2 H. (1810)
- Article
- Holland [Nachricht]
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 85 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Att.^^^e^Ueberschung^derM^ms per hebM7 scheu in die holländische Sprache, welche unter Aufsicht des Oberkonsistoriums der holländischen hochdeutschen Israelitischen Gemeinde innerhalb des Reichs bewerkstelliget wird, soll als die einzige zum Gebrauch ihrer Glaubensgenossen authenticirte Ueberfttzung angesehen werdem- Art. 2. Es ist einem jeden Einwohner des Reichs untersagt, während der ersten zwanzig Jahre eine andere Ueberfttzung der Bibel zum vorerwähnten Gebrauch zu machen; — die Ueberfttzung, welche vom Oberkonsistorium herausgegcben werden soll, nachzudrucken, oder außer Laydes gedruckte ins Reich einzuführen oder zu verkaufen, bei denjenigen Strafen, welche im Art. g und 5 des am zten Juni 180g bekannt gemachten. Gesetzes bestimmt sind; wohl« verstanden, daß sich das Oberkonsistorium an dem halte, was im vorerwähnten Gesetz über die Erlangung und den Besitz des Abschriftsrechts näher festgrsetzt-ist^ - —- Art. 3. Sobald die im Art. 1. erwähnte Ueberse« tzung, es sey vollständig oder nur zum Theil, vom Oberkonsistorium herausgegeben seyn wird, sollen aste, das Lchrfach übende holländische hochdeutsche Jsraeliren gehalten ftyn, ihre Schüler, sowohl auf Schulen als beim Private Mterrichtr, aüs mehrenvahnter Ueberfttzung zu unterrichten; und verbieten Wir allen diesen ausdrücklich, von der MenMNtm^dischen SMch^MbkWU^zu^mMen; bei^ -Mraft^lmßTMMM^wWe diesemArtMzuwiderchW^ dein , das erstemal ihre Funktionen wahrend sechs Mongte -Mtersagt, und Wn zweitenmak7ihkHMst^ls LeWe ah^