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Sulamith · 1810-01-01 · 1 Bd. 1 H. (1810) · p. Seite 22

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Dritter Jahrgang 1810-1811
Issue
1 Bd. 1 H. (1810)
Article
Einige Blicke auf die Bemühungen der deutschen Israeliten in Hinsicht ihrer Kulturbeförderung
Date
1810-01-01
Page
Seite 22 (sequence 22)
Language
German
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6) Dieser hat feine definitive Vorschläge über die Bestimmung der Competentcn - Zahl an Uns zu erstatten, und nach erhüttcncr Entschlicssung die Vcrloosung vorzunehmen, auch das Resultat derselben anher anzuzeigen. 7) Wer eine Unterstützung zur Handwerks-Erlernung verlangt, muß so arm scyn, daß er die Kosten derselben nicht aus feinen eigenen Mitteln bcsireittn kann. Er meldet sich mit seilutn Gesuche bei dem Orts-Ueltesirn, der unter Zuziehung des Distrikts-Aeltesten und einiger Gemeinds-Glieder Gutachten darüber an dm Provinz- Vorstand erstattet, wobei darauf zu sehen ist, ob der Junge 14 Jahre alt und zu Erlernung eines Handwerks fähig scy, der Provinz-Vorstand berichtet die-Eache au den Oberrath, der über die Verwilligung nach ringkholtcr höchster Genehmigung entscheidet. Die Kosten der!ehre, der Lehrmeister und das Handwerk, dem sich derJun« ge widmet, müssen in dem Berichte genau angegeben werden. 8) Die Wahl der Profession, die ein armer Junge erlernen will, soll;war diesem und seinem Vater oder Pfleger anheim gestellt scyn, jedoch soll die aus dem Distrikts - und Orrs - Acltestcn auch einigen angesehenen Grmtindsgsiedrrn bestehende Coinission sich darüber gut- . ochtlich äußern, ob cs rathsam scy, daß der Junge zu der gewählten Profession zugclasscn werde, wobei Vorzuglieh darauf gesehen werden soll: ob die Kosten der Lehre nicht so groß sind, daß sie den Fond allzusehr beschweren, und oö dcrJungc kein: übersetzte Profession gewählt habe, ob :׳.amli-ch nicht allzuviel die nämliche erlernen, weil als Regel anzunchmcn ist, daß in einem Orte nur zwei einerlest Handwerk ergreifen dürfen, und nach Möglichkeit jeder Sch zu einer andern Profession zn verstehen hat. : -

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