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Sulamith · 1845-01-01 · Heft 3 · p. Seite 263

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
9 (1845-1848)
Issue
Heft 3
Date
1845-01-01
Page
Seite 263 (sequence 63)
Language
German
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205 Maj« den König und das Kön »gliche Haus nun in deutscher Sprache verrichtet wirv, und es wird gewünscht, daß solches auch, wie ein der That angemessen, in andern preußischen jüdischen Gemeinden ebenso geschehen möchte^ Diese Sache ist aLer in Deutschland nicht so neu , alfies dort zü sein scheint. Schon unterm 24. September 101 0 verorvnete, zuerst in Deutschland, däS damalige A. Westphälische Koufistorium der Israeliten in seiner „Eynagogenordnttug/ z. 18, daß das Gebet für den Laudesherrn in den Synagogen vom Rabbiner oder von dessen Adjunkten, oder auch , in Ermangelung beider, vom Kantor, statt in hebräischer, in deutscher Sprache nach einem beigefügten neuen Formular *), und zwar mit der Tora im Arm, verrichtet werden soll. Auch in Deßau fand schon im Jahre 1812 diese Einrichtung u. a . tn. Nachahmung, und dieses Gebet wird seitdem in der dortigen Synagoge eben so in deutscher Sprache verrichtet, bei welchem die ganze Gemeinde sich von ihren Sitzen u* hebt.**)';Y. -■"' VT".7"‘V:7 Seitdem es fast in jeder ansehnlichen deutschen Stadt politische Zeitblatter giebt, welche auch die die Juden betreffenden politischen Ereignisse mehr oder weniger ausführlich mittheilen und besprechen, ist es nur nöthig, mehr das Wesentliche davon in der Lulamith zusammengedrangc zu liefern, damit diejenigen, welche Manches davon noch nicht anderweitig gelesen, oder es wieder vergessen haben, es hier zusammengestellt finden, so wie auch Auszüge ans ,Aeitschristen hier nntzutheilen, die nichts allgemein gelesen werden, und insbesondere das Wichtigste aus der Zeitgeschichte zusammenzusteüen, um es für den künftigen Geschichtsschreiber nützlich zu machen. Nachdem wir aber eine .solche Mitteilung und Uebersicht der neuesten für die Juden wichtigsten Begebenherten *) Si Sulamith 3. Iahrg. G. Heft. S. 366. x **) Ob in allen denjenigen rsraelitiftben Gemeinden, welche damals zum Königreiche Westphalen gehörten, drese zweckmäßige, vernünftigere und angemessenere Ervnchtung beibehalteo oder ausgehoben wurde, wissen wir nrcht.

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