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Sulamith · 1845-01-01 · Heft 1 · p. Seite 47

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Journal
Sulamith
Volume
9 (1845-1848)
Issue
Heft 1
Date
1845-01-01
Page
Seite 47 (sequence 47)
Language
German
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Al israelitischen Central - Konsistorium in Paris vom Könige der Franzosen unterm 25. Mai 1844 zu Theil wurden, diese israelitische Oberbebör^e angeordnet hab< daß der jüdische S.abbath von Sonnabend auf den Sonntag verlegt werde. Jeder Sachkundige in Deutschland, welcher vorzüglich die Macht dieses General-Konsistoriums und die streng religiöse Denkart der meisten französischen Juden, besonders derjenigen im Elsaß kennt, hielt indeß diese.Nachricht gleich für die Erdichtung eines Spaßvogels. Bald las man aber im Frankfurter Journal folgende o.fsi'cielle Berichtigung aus Paris: „Nach eingeholter Erkundigung bei den Mitgliedern des hiesigen israelitischen Oonsistoire eontrat sind wir ermächtigt zu erklären, daß das Gerücht, als habe das Central-Konsistorium die Verlegung der isr. Sabbathsfeier auf den Sonntag beschlossen, durchaus ungegründet ist. Der bekannte jüdische Bankier (Fould), welcher in Privarzirkeln einen ähnlichen Vorschlag zur Sprache und in Umlauf brachte und schon früher in seiner damaligen Eigenschaft als Deputirter (in der Deputirtenkammer) einen dahin abzielenden Antrag, angeblich „au nom du culte juif“ stellte,•) gehört keiner israelitischen Gemeinde des Landes an, indem er sich niemals als Gemeindemitglied aufnehmen ließ und zu dem Etat des israelitischen Kultus nichts beilMgt (!) e'est ainsiqifon fait l’histoire. Die „Revue de Inaris" meint bei diesem Gegenstände, es existire eigentlich noch gar kein israelitisches Central- Konsistorium in Paris, und daß solches erst durch die in der K. Ordonnanz vom 25. Mai 1844 verokdnete Organisation vorbereitet werde. Die „ Revue " scheint aber nicht zu wissen, daß schon von Napoleon unterm 17. März 1808 ein solches Central-Konsi'storium eingesetzt ward, es auch unter den folgenden Regierungen fortbestand und jetzt fortbesteht, wie doch auch aus obigem Schreiben hervorgeht. Die obige Ordonnanz organisirt es nur von Neuem angemessen. „ Laut?lrtikel 8. derselben," heißt es weiter, „dürfe übrigens ohne Zustimmung des Groß-Nabbiners in Religions- und Kultus-Angelegenheiten vom Central - Konsistorium keine Aenderung vorgenommen werden. noch immer, so wie früher, für die neuere Geschichte der Israeliten benutzt wird, so mußten wir auch in diesem Hefte zugleich manches frühere Ereigniß noch nachträglich liefern. In den folgenden Heften hingegen wird mehr das Neueste in diesem Betrachtemitgetheilt werden. *) S. Sulamith 8. 2ahrg. 8. Heft S. 131. D. H.

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