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Jeschurun · 1928-09-01 · Heft 9-10 (September 1928) · p. Seite 523

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 9-10 (September 1928)
Date
1928-09-01
Page
Seite 523 (sequence 51)
Language
German
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Äus der Geschichte der Juden in der Bukowina usw. 523 Sonderstellung der Bukowina im Rahmen des galizisehen Landesguberniums und der anderen 18 galizischen Kreise und die fernere Äusnahmsbehandlung dieser Provinz in punkto der Juden, auch nach dieser Neuordnung der Verhältnisse im Kreise weiter, und neuerlich zum Gesetze, als ein Fundamental-Grundsatz im Regierungs׳■׳ Programme für die Bukowina, erhoben. So endete also der von der Regierung mit aller Energie unternommene Versuch einer neuerlichen Austreibung der Juden aus der Bukowina, sei es direkt durch ״Abschaffung“ der gesetzlich eingewanderten, unter der Deklarierung als ״fremde“, sei es indirekt in Form der ״Klassifizierung“ der ״altgesessenen Juden“, zum ersten Male mit einem Mißerfolge.1) Mit dem Jahre 1817 hörten also endgiltig die sgstematischen Judenvertreibungen aus der Bukowina auf. In demselben Jahre wurden den Juden ״Duldungsscheine“ ausgeteilt und ihnen das Heimatsrecht sowie das weitere rechtmäßige Wohnrecht in der Bukowina zuerkannt. Definitiv verschwand auch das drohende Gespenst der ״Klassifizierung“. So bildet dieses Jahr den Abschluß einer traurigen Verfolgungsperiode und den Anbruch der Morgenröte einer neuen Zeit. Demzufolge bedeutet dieser Zeitpunkt den ersten Markstein in der Entwicklung und den wichtigsten historischen Wendepunkt, gewissermaßen den Beginn der zweiten Emanzipation in der Geschichte des jüdischen Volkes in der Bukowina. Wenn auch die freie Einwanderung von außen noch nicht zugelassen war, so konnte die ansässige jüdische Bevölkerung sich doch infolge der Auf- Regierung“ sich stark vermehrt haben, nicht ganz den Tatsachen und müßte richtiger ״trotz ihres direkten Eingreifens dagegen“, zumindest was den Zeitraum von der Besetzung bis zu den 1860er Jahren anbetrifft, heißen. l) Von Stutterheim in Bericht v. 10. 12. 1823 an Gub. mit den Worten zugegeben: ״die Hinausweisung... jedoch wegen der sich hierbei ergebenen häufigen Änstände nicht ausgeführt worden . . .“

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