Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1928)
- Date
- 1928-09-01
- Page
- Seite 522 (sequence 50)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2292929-2293057-2293063--10037-2303330- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
522 Äus der Geschichte der Juden in der Bukowina usw. und in der Exekution der ״Abschaffungen“ bei Gesetzesübertretungen seitens ״ungehorsamer“ Juden noch weiterhin strengstens eingehalten. Dem Kreisamte wurde scharfe Ueberwachung dieser Bestimmungen eingeprägt und den Ortsobrigkeiten strengstens aufgetragen, von nun an keinen Juden, weder aus dem Auslände noch aus Galizien oder den übrigen Erbländern ״unter irgend einem Vorwände“ ansässig machen zu lassen. Deswegen durften sie keinem ausländischen oder galizischen Juden den ״perpetuierlichen Aufenthalt“ in der Bukowina gestatten, sondern mußten ihn nach Erlöschung der zeitliehen Aufenthaltsbewilligung ״zum Abzüge“ zwingen. Endlieh hatten sie darauf zu achten, daß sich die dermaligen Bukowinaer Juden mit keinen anderen als den gesetzmäßig ״durch die Judenordnung vom 7. 5. 1789 erlaubten und die nachgefolgte selbe beschränkenden höchsten Vorschriften“ ihnen gestatteten Gewerben und Nahrungszweigen beschäftigen. Den verbotenen Beschäftigungen Nachgehenden sollten sie das Aufenthaltsrecht in der Bukowina ohne weiteres entziehen, die Duldungsscheine abnehmen und sie selber dahin verweisen, woher sie in die Bukowina gekommen sind.1) So blieb die M Hofd. v. 17. 6. 1819 Hofei. 18842, Gub. ZI. 31869, das die Gub. Vdg. v. 10. 2. 1818 3458 an KÄ. genehmigte; dgl. Gub. Vdg. v. 26. 10. 1819 ZI. 45829; KÄ. Zirkular v. 10. 3. 1818; vgl. Stöger a.a.O. I. Bd. § 8, 28, 29, S. 10, 42—45; dgl. Stöger, Notizen ü. d. Bukowinaer Juden, u. die jüd. Bevölkerung in Galiz. u. ihre Evidenzhaltung §§ 5 u. 10, S. 368 u. 375. ü*v־>r solchen Umständen hat also Kaindl (Geschichte d. Bukowina III. Bd. 73) nicht ganz recht, wenn er behauptet, ״daß die Juden in der Bukowina sich ausschließlich durch die aus eigenem Äntriebe erfolgte und vom Staate nicht geförderte Einwanderung aus benachbarten Gebieten sich vermehrt haben“ und dieser Satz wäre vielmehr dahin ergänzend zu berichtigen, daß dies, trotz der gewaltsamen Verhinderung und größtmöglichen Sperre der Bukowina vor jüd. Änsiedlung oder Zuwanderung seitens der Regierung bis in den 1860er Jahren, der Fall war. Ebenso entspricht die Behauptung des Äutors in der Zeitschrift ״Kultur“ (herausgegeben von der Leo-Gesellschaft, VIII. Jahrgang, S. 503 Wien 1907) daß die Juden ״ohne direktes Eingreifen der