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Jeschurun · 1928-09-01 · Heft 9-10 (September 1928) · p. Seite 520

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 9-10 (September 1928)
Date
1928-09-01
Page
Seite 520 (sequence 48)
Language
German
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520 Aus der Geschichte der Juden in der Bukowina usw. Geburtsmatrikeln, alten Familienbücher usw. die Grundlage zur Ausfertigung der ״Duldungsscheine“ bilden sollten. Als diese Judenfamilien-Äufnahme nach einem Zeiträume von 3 Jahren zustande gekommen war, übertrug der damalige Leiter des Bukowinaer Kreises, Platzer, zur endlichen Schlichtung des ״Bukowinaer Juden Duldungs- und Äbschaffungsgeschäftes“ dem Vizekreishauptmann Lindemann die Ausfertigung und Einhändigung der ״Duldungsscheine“ an diejenigen Judenfamilien, die als Angesessene in der Bukowina nach den diesfälligen ״Direktivregeln“ anerkannt wurden.1) Nach dieser Richtschnur waren alle jene Judenfamilien für ״Angesessene“ in der Bukowina zu halten, und mit ״Duldungsscheinen“ zu versehen, die erstens, in den Jahren 1783 und 1786 klassifiziert und mit Steuerbüchel versehen waren, mithin als Bukowinaer ״Angesessene“ schon längst anerkannt waren, zweitens mit Gubernial- oder kreisamtlicher Bewilligung nach diesen genannten Jahren in die Bukowina eingewandert und sich ansässig gemacht hatten. Endlich drittens, die, welche gegen die ״Abschaffung im Jahre 1806 Berufung eingelegt und durch nachgefolgte höchste Entscheidungen als Bukowinaer Juden anerkannt und bestätigt worden sind. Ebenso wurden auch die hinterbliebenen Witwen ״Angesessener“, die das Gewerbe ihres verstorbenen Mannes fortbetrieben und eine eigene Familie für sich bildeten, sowie die männlichen Abkömmlinge der als ״Angesessene“ in der Bukowina erklärten Väter, wenn sie verheiratet waren, eigenen Gewerb auf ihre Rechnung betrieben und eine eigene selbständige Familie hatten, ebenfalls mit besonderen ״Duldungsscheinen“ beteilt. Alle anderen Juden, die zwar in den Dominial-Konsignationen aufgenommen und verzeichnet waren, zu einer dieser drei Klassen von ״Angesessenen“ jedoch nicht gerechnet werden konnten, waren zur Beteilung mit ״Duldungsscheinen“ ״nicht geeignet“ und erhielten bloß provisorische, auf 6 Monate lautende, ״zeit- *) Zuschrift Platzers an Lindemann v. 10. 7. 1816. ZI. 173/PR.

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