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Jeschurun · 1928-09-01 · Heft 9-10 (September 1928) · p. Seite 518

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 9-10 (September 1928)
Date
1928-09-01
Page
Seite 518 (sequence 46)
Language
German
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518 Aus der Geschichte der Juden in der Bukowina usw. bücheis bemänteln kann.1) Auf Basis dieses gutachtlichen Berichtes erfloß die allerhöchste Entschließung, die alle bisherigen Grundsätze und Maßregeln ״reszindierte“, außer Kraft setzte und folgende neue ״Direktiv-Regeln“ hinsichtlieh der Behandlung der Juden in der Bukowina vorzeichnete: Erstens, die Bukowinaer Juden dürfen sich nur mit den ihnen zugestandenen Nahrungszweigen beschäftigen, wobei sie auf kein bestimmtes Gewerbe beschränkt, sondern ihnen die Wahl unter den erlaubten Nahrungszweigen freigegeben werde. Zweitens, haben im allgemeinen keine weiteren ״Äbschaffungen“ von Juden stattzufinden, mit Ausnahme der mit verbotenen Erwerben sich befassenden, die deshalb des Wohnrechtes in der Bukowina verlustig gehen und dahin abzuschaffen sind, woher sie gekommen. Drittens, darf bis zur Einführung einer neuen Judenordnung keinem ausländischen oder galizischen Juden die Niederlassung in der Bukowina gestattet werden. Endlich sind die in der Bukowina ״geduldeten Juden“ zur Unterscheidung von den ״eingeschlichenen“, mit gedruckten, in deutscher und in der Landessprache utraquistisch verfaßten ״Duldungsscheinen“ zu versehen.2) Durch diese Neuordnung und Regelung der Normen ihrer Behandlung ward also die Judenschaft von jedem ihr auferlegten Zwange zur Ergreifung eines bestimmten ihr gewaltsam vor geschriebenen oder aufoktrogierten Gewerbes, mithin von jeder Reglementierung oder ״Klassifizierung“ befreit und bei den von ihnen nach ihrem eigenen Ermessen und Belieben betriebenen gesetzlich zulässigen Gewerben weiter belassen. Ebenso schwand auch jedes Äbschaffungsgespenst, das bloß für die ״ungehorsamen“, gesetzlich unerlaubten Beschäftigungen nachgehenden Juden, 1) KÄ. Bericht v. 20. 1. u. 13. 6. 1812 12489 u. 4737, letzterer auf Gub. Vdg. v. 1. 5. 1812 ZI. 3700/4737. 2) Hofd. v. 10. 9. 1812 Hofzl. 13765/1593; Gub. Vdg. v. 9. 10. 1812 35107. vgl. Stöger a. a. O. I. Bd. § 29, S. 44; Notizen usw., desgl. die jüd. Bevölkerung und ihre Evidenzhaltung § 10 S. 375.

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