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Jeschurun · 1928-09-01 · Heft 9-10 (September 1928) · p. Seite 515

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 9-10 (September 1928)
Date
1928-09-01
Page
Seite 515 (sequence 43)
Language
German
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Äus der Geschichte der Juden in der Bukowina usw. 515 Familien dergestalt beschränkt würden, daß nur nach Erlöschung einer Familie, solche durch einen anderen eingeborenen Juden, welcher zur Erlangung der Familienstelle und der Heiratserlaubnis gewisse Eigenschaften haben müßte, ersetzt werden könnte, weil widrigens ohne diese Beschränkung bei der Fruchtbarkeit der jüdischen Ehen, sich die sukzessive Vermehrung der Judenfamilien in der Bukowina nicht verhindern läßt. Durch Annahme dieses Systems für die Bukowina würde auch die Uebersicht der Juden, besonders wenn die vom Lande, die Äckersjuden ausgenommen, nach und nach in die Städte gezogen würden, erleichtert und vereinfacht werden. Wollte man noch mehr auf die Verminderung der Juden in der Bukowina wirken, so ziehe man sie so wie es in anderen deutschen Erbländern geschieht, nach Verhältnis ihrer Anwendbaren zum Wehrstand, bei den eingeborenen Christen wird dies, wenn es bloß bei den Juden bleibt, keine nachteiligen Sympathien machen und wenn dieserwegen Juden auswandern, so ist ja dadurch der Hauptzweck befördert“.1) Nach dieser ״fragmentarischen Darstellung“ bezeichnete der Regierungs-Repräsentant der Bukowina, Kreishauptmann Platzer, das bloße Verbot von Neuansiedlungen, d. h. die Hintanhaltung der äußeren Vermehrung allein, bei der ״starken Fruchtbarkeit“ der jüdischen Ehen und inneren natürlichen Vermehrung, zur projektierten Verminderung der Juden in der Bukowina für ganz unzureichend und verfehlt. Er beantragte deshalb konkrete Maßnahmen gegen die innere und natürliche Vermehrung der inländischen Bukowinaer Juden, wie die ״sicher“ wirksame Methode der Adoption des böhmisch-mährischen Systems in der Festsetzung der behördlieh bestimmten, nicht zu überschreitenden Familienzahl —, natürlich unter Beibehaltung aller sonstigen einschlägigen Vor- Schriften, doch noch mehr betont durch den Zusatzanhang ihrer Zusammenziehung und Einschließung in den Städten. Als *) Piatzers Gutachten Bericht an Gub. v. 30. 11. 1810 ZI. 9278.

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