Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1928)
- Date
- 1928-09-01
- Page
- Seite 513 (sequence 41)
- Language
- German
- Belongs to
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Äus der Geschichte der Juden in der Bukowina usw. 513 einen für die Juden günstigen Standpunkt ein, er übernahm gleichsam die Rolle ihrer Verteidigung und setzte sich in warmen Worten und streng logischer Aufeinanderfolge sogar dafür ein, den hierländigen Juden, künftig auch andere, den Juden in Galizien und übrigen Erbländern gesetzmäßig zustehende Erwerbszweige zu erlauben. Zur Begründung - seiner Änschauung führte er an: ״Ich muß hierbei bemerken, daß die hierländigen Juden außer denjenigen Nahrungserwerben, wozu sie im Jahre 1783 klassifiziert worden sind, nun auch andere, welche die Klassifikation nicht enthält, betreiben, daß die Nachfolger der im Jahre 1783 klassifizierten Juden, gegenwärtig zum Teile ganz andere Gewerbe treiben, als wozu ihre Väter klassifiziert waren und daß die Zurückführung der dermaligen Familienväter auf jene Nahrungszweige, wozu ihre Eltern im Jahre 1783 klassifiziert worden sind, vielen Schwierigkeiten unterliegen und zur Folge haben wird, daß die betroffene Familie außer Nahrungserwerb und Kontributionsstand kommt. Der Vater konnte z. B. ein sehr brauchbarer Schulsinger sein, der Sohn aber von der Natur keine Stimme erhalten haben, der Vater war ein Fleischhacker, Kupferschmied, der Sohn hatte nicht die physischen Kräfte oder Mittel, dieses Handwerk fortzusetzen oder einen krüppelhaften Körperbau und hat daher ein anderes Handwerk als Schneider oder Kürschner ergriffen, wie kann er nun ohne seinen Ruin, das erlernte ihn ernährende Gewerbe verlassen und nun ein anderes ergreifen? Ich bin daher der Meinung, daß nur in Ansehen derjenigen Judenfamilien, die im Jahre 1783 zum Ackerbau klassifiziert worden sind, die Klassifikation unnachsichtlich handzuhaben wäre und derjenigen Familie, welche zum Ackerbau klassifiziert worden, diesen Nahrungserwerb zu verlassen und mit einem anderen zu vertauschen, nicht gestattet sein soll. Die Betreibung aller übrigen, den Juden gesetzmäßig erlaubten Nahrungserwerbe aber ohne Unterschied, ob sie im Jahre 1783 zu diesem oder einem anderen klassifiziert waren, zu gestatten wäre; ohnehin wird es in den