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Jeschurun · 1928-09-01 · Heft 9-10 (September 1928) · p. Seite 509

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 9-10 (September 1928)
Date
1928-09-01
Page
Seite 509 (sequence 37)
Language
German
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Äus der Geschichte der Juden in der Bukowina usw. 509 nicht als fremde betrachtet worden sind, . . . weil widrigens das fortwährende Einschleichen der galizischen Juden mit Erfolg nicht hintangehalten und der Entschuldigung der Dawider handelnden, daß sie die galizischen Juden nicht als fremde angesehen, weil Galizien und die Bukowina eine Provinz ausmachen, zu einem und demselben Gouvernement gehören, nicht mit Grund begegnet werden könnte“.1) Dem öftern Drängen des davon, zwecks radikaler Fernhaltung der galizischen Juden von der Bukowina, nicht lassenden Kreishauptmanns Platzer nachgebend, setzte das galizische Landesgubernium folgende für die Bukowina geltende ״unabänderliehe Richtschnur“ fest: ״Da nun die Bukowina, nach ganz anderen Grundsätzen behandelt wird, so fließt hieraus notwendig, daß auch die galizischen Juden in Bezug auf die Bukowina als fremde angesehen werden müssen, wozu noch der weitere Umstand hinzukommt, daß die bestimmte Absicht der Regierung unabänderlich dahingeht, die Bukowina nicht nur von allen fremden ausländischen, sondern auch galizischen nicht altgesessenen Juden leer zu machen“.2) Nunmehr war die Sonderstellung der Bukowinaer Judenschaft gegenüber der galizischen offiziell ausgesprochen und letztere den Czernowitzer Kreis als ״fremde“ erklärt. Jetzt mußten demnach auch die aus dem älteren oder neueren Galizien geschäftshalber in die Bukowina ankommenden Juden alle für fremde, reisende Juden geltenden Vor- Schriften beobachten. Trotz all dieser umfassenden Vorkehrungen, ״die Bukowina unabänderlich von allen nicht altgesessenen Juden leer zu machen“, konnte doch die bereits im Gange befindliche ״Judenabschaffung“3), besonders infolge der sich ergebenden ״Anstände“ und Schwierigkeiten bei der Fest- Stellung des Vorkommens der Betreffenden im Klassifizie- 1) Platzers Bericht, an Gub. v. 25. 7., 25. 9. u. 5. 11. 1808 ZI. 5269, 7779 u. 9484; Gub. Vdg. v. 14. 8. 1808 ZI. 54515/7779. 2) Gub. Vdg.: v. 25. 11. 1808 52345; vgl. Stöger a. a. O. I. Bd. § 28, S. 42—45. 3) Vgl. KÄ. Bericht v. 25. 9. 1808 ZI. 7779 an Gub.

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