Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1928)
- Date
- 1928-07-01
- Page
- Seite 445 (sequence 77)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Besoldung rabbinischer Funktionen usw. 445 nerhin den Rabbinern die usuellen Festgaben und Sondervergütungen für bestimmte einzelne Amtshandlungen zuzuwenden, bezw. den Rabbinern selbst verbieten, diese üblichen Zuwendüngen anzunehmen. Für den Fall der Verweigerung des Verzichtes droht der Verband den Rabbinern mit teilweiser Kürzung des Gehaltes. — Ist es ein gutes Recht der Rabbiner, auf ihre Nebeneinnahmen zu bestehen, oder ist nach jüdischem Recht und religiöser Tradition der Gemeindeverband befugt, diese Maßnahmen zu treffen und die Rabbiner, die in diesem Falle durch keinerlei schriftliche oder mündliche Abmachungen geschützt sind, zu schädigen? Antwort: Ueber die Rechtslage, die durch das Vorhandensein vertraglicher Abmachungen zwischen Rabbinern und Gemeinden und Gemeinden und Verband geschaffen wäre, selbst wenn es sich nur um mündliche Zusicherungen handeln sollte, braucht hier nicht abgehandelt zu werden. Es liegt hier der Fall bloß usueller, also sogenannter Gewohnheitsrechte vor. Die Rabbinen, die gewohnt sind, Zuwendungen zu beziehen, erblicken hierin das Recht einer חזקה• Es fragt sich aber: Kann man eine Gewohnheit dieser Art mit dem Recht von חזקה belegen, und kommen Gemeinderabbiner überhaupt für das recht einer חזקה in Frage? Ein Beleg dafür, auf einen Fall dieser Art den דין von חזקה anzuwenden, ließe sich vielleicht aus Kidduschin 69 b und Ketubot 24 b ff. erbringen. Es handelt sich dort um Folgendes: Bei der Wiederheimkehr aus Babel unter Esra mußten die Priester ihren rechtmäßigen Stammbaum nachweisen. Manche angebliche Priesterfamilien fanden aber ihre schriftlichen Nachweise nicht mehr vor. Sie beriefen sich jedoch darauf, gewohnheitsmäßig stets im Genüsse der תרומה-Zuwendüngen gestanden und תרומה gegessen zu haben, weshalb sie wohl zu den Familien der כהנים gehören müßten. Mangels stärkerer Beweise schenkte man ihrer Berufung auf das Gewohnheitsrecht wohl nicht volle Beachtung und enthob sie des höheren Weihecharakters der Priester, aber in ihrem Ge-