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Jeschurun · 1928-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1928) · p. Seite 423

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1928)
Date
1928-07-01
Page
Seite 423 (sequence 55)
Language
German
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Die Geschichte der Juden in der usw. 423 liehen Grundlagen durch. Nach dem Ergebnis dieser Erhebungsoperate seilten in der Zeit vom 1. 11. 1786 bis zum 15. 5. 1802 475 Judenfamilianten, d. h. mehr als die doppelte Zahl der im Jahre 1786 ansässigen, hinzugekommen sein, und wurden die gesamten Untersuchungsakten der Hofkanzlei am 13. 8. 1803 zur Entscheidung eingeliefert.1) Da sich die Hofkanzlei bei dieser starken Vermehrung der Juden von ihrer Taktik der ״Abschiebung“ der ״ungehorsamen“ oder ״widerrechtlich“ in der Bukowina wohnenden Juden nur sehr wenig versprach, ließ sie angesichts dieser beredten Sprache der Ziffern diesen verfehlten Weg fallen und schlug einen anderen praktischeren ein, bei dem sie noch den Vorteil hatte, auf versteckte Weise und gleichsam durch ein Hintertürchen zu ihrem eigentlichen Hauptziele zu gelangen und dabei die gesamte Bukowinaer Judenschaft zu treffen. Sie kopierte das bereits vorgezeichnete Muster und die Methoden der ehemaligen Militär-Administration, die Judenschaft in 2 Lager: in altangessene und neuzugewanderte Juden zu spalten und zu sortieren getreulich nach und traktierte dann beide Gruppen mit gehörigen Portionen. Dies konstruierte sie folgendermaßen: Um den Vereitelungen der Pachtungsvor- Schriften für die Zukunft wirksam zu begegnen, hätte die Judenschaft der Bukowina — nach der ausdrücklichen Willensmeinung des Kaisers — auf die Begünstigungen der Juden- Ordnung vom 7.5.1789, des politischen Emanzipationspatentes, mehr keinen Anspruch zu erheben, sondern sollte auf jene Ernährungsmöglichkeiten zurückgeführt werden, die ihnen bei der ״Klassifizierung“ im Jahre 1783 angewiesen worden seien. Die sich daselbst vorfindenden Juden, die in dieser Klassifikation nicht namentlich mit den angewiesenen Gewerben aufgezeichnet sind, müßten dorthin zurück ״hinausgewiesen“ werden, woher sie nach dem als Normaltermin *) Hfkzld. v. 12. 6. 1803 an Gub. betreffend die Untersuchungsakten; Gub. Bericht v. 13. 8. 1803 an Hofkanzlei; dgl. Gub. Dkr. v. 9. 9. 1803, 24434 an KÄ.

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