Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 38 (sequence 38)
- Language
- German
- Belongs to
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38 Die Vertreibung der Juden usw. platze unterblieb das Gutachten und mit ihm die ״Abschaffung“, die erst unter seinem Nachfolger in noch viel schärferem Masse vor sich gehen sollte. Aber nicht nur die ״neu-zugewanderten“ die sogenannten ״fremden Juden״, sollten die neue Herr- Schaft fühlen, auch den ״alt-angesessenen״ begann man allmählich ihre Rechte zu rauben und legte ihnen dafür Be- Schränkungen auf, wenn auch nicht in dem Masse und so hohen Grade wie den ״fremden Juden״. Durften sich keine neue Juden mehr in der Bukowina niederlassen, ״nachdem das Absehen dahin gerichtet ist, die Judenschaft in der Bukowina vielmehr zu vermindem als zu vermehren,״ so wurde den ״alten״ einheimischen Juden das Recht der natürlichen Vermehrung durch^die Heirat genommen und die Erlaubnis hierfür, doch nur zwischen altangesessenen Brautleuten, gegen Erlag einer Taxe von 20 Dukaten gegeben. ״Neue Juden״ hingegen konnten unter keinen Umständen die Ehe- Erlaubnis erlangen. Oeffentlich jedoch sollte diese Verordnung erst nach der Huldigung der Bevölkerung bekannt gegeben werden.1} Ferner wurden den ״alten״ Juden gleich den fremden Marquetendern, die keine k. k. Untertanen waren, die Pachtung der Dörfer oder einzelner ihrer Einkünfte untersagt; um aber auch Umgehungen zu hintertreiben, da Juden mit Bauern diesbezüglich Gemeinschaft schliessen könnten, wurde letzteren ebenfalls das Pachten von Gütern verboten.2) Später allerdings wurde auf Betreiben des General Spleny, der der Meinung war, dass dadurch die Pachtungen und die Administration der Güter sehr erschwert würden, ״den alten Juden die von guten Lebenswandel sind״, wieder zugestanden, Dorf-Revenuen nach altem Landesgebrauch zu pachten.3) Schliesslich soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Juden und eben durch ihre historischen Fehler und Anachronismen von den schwachen historischen Kenntnissen des Autors Zeugnis zur Genüge geben. J) Galiz. Gen. Kom. v. 6. 9. und 8. 11. 1777 Nr. 1123 und 1412; an Enzenberg am 14. 7. 1779. 2) Gal. Gen. Kom. v. 4. 8. 1776; Splenys Befehl an die Gemeinden d. 24. 12. 1776. 3) Spleny an Gal. Gen. Kom. am 26. 3. 1776; Gen. Kom. an Spleny und an Gemeinden am 2. 4. 1777.