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Jeschurun · 1926-03-01 · Heft 3-4 (März 1926) · p. Seite 194

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 3-4 (März 1926)
Date
1926-03-01
Page
Seite 194 (sequence 86)
Language
German
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194 Meyer Simon Weyl usw. Ausser seinem festen Gehalte als Dajjan bezog Weyl noch Sporteln aus den Entscheidungen des jüdischen Gerichts. Am Tage seiner Wahl ordnete die Gemeindeverwaltung an, dass am Ende eines jeden Monats der Oberlandrabbiner Hirschei Lewin die von den Parteien für die Dajjanim zu zahlenden ״Pessakgelder“ zu drei gleichen Teilen an die Dajjanim verteilen solle. Nach dem Protokolle des Gemeindebuches war Weyl seit 28. Adar 5544 d. i. 21. März 1784 Berliner ßabbinatsassessor. Damit steht die offizielle Todesanzeige im Widerspruch, die den 15. März 1786 für den Beginn seines Gemeindeamtes angibt. Wie ist diese Verschiedenheit zu erklären? Verständnis schafft uns das folgende Kgl. Reskript: Concession für den aus Pohlnisch Lissa gebürtigen Juden Meyer Simon Weyl als publiqaen Bedienten bey der hiesigen Judenscbaft in der Qualität eines Assessoris. Nachdem bey Seiner Königlichen Majestät von Preussen etc. unserm allergnädigsten Herrn die Oberlandes- und Aeltesten der hiesigen Judenschaft allerunterthänigst gebethen haben, dass dem von ihnen in den Platz des weiter beförderten Levin Abraham1 hier wiederum zum publiquen Bedienten und Assessor bey gedachter Judenschaft gewählten, aus Pohlnisch Lissa gebürtigen Juden Meyer Simon Weyl die erforderliche Concession darüber ertheilt werden mögte, höchstgedachte Seine Königliche Majestät auch sothanen Gesuch, in Betracht selbigen nach dem Bericht der Churmärckscben Kriegs- und Domainen• Kammer nichts entgegen steht, in Gnaden deferiret haben: so wird dem Meyer Simon Weyl die gebetene Concession als publiquer Bedienter bey der hiesigen Jadenschaft in der Qualität eines Assessoris unter der Bedingung hierdurch ertheilt, dass er sich bey deren Verlust keines eigenen Gewerbes oder Handels anmassen muss. Wonach also die Churmärcksche etc. Kammer nebst der hiesige Magistrat sich allerunterthänigst zu achten und Impetranten, wenn er sich aasserdem geleitlich verhält, bey der erhaltenen Concession gebührend zu schützen haben. Signatum Berlin den 15 ten Martii 1786. Anf Seiner Königlichen Majestät allergnädigsten Spezial-Befehl _ v. Arnim. Schulenbarg. Gaudy. Werda. Die Angabe, dass er erst 1787 Babbinatsassessor wurde, ist nach Obigem zu berichtigen. *) Dies war der bürgerliche Name des nach Heidingsfeld berufenen Löb Abraham Fahrenbach.

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