Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1925)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1925)
- Date
- 1925-03-01
- Page
- Seite 125 (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2292929-2293034-2293037--07523-2300805- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Malbim 1× ep/1002711
OCR text
Der ״Kempeoer“ 125 Wahrlich, die Regierung war im Recht, wenn sie das hässliche Vorgehen der Gegner Malbims beanstandete. Es ist betrüblich in den Akten za lesen, wie in Berlin gegen die Wahl intrigiert wurde, wie als ״Aufwügler“ und Störenfriede berüchtigte Individuen bei den Behörden allerlei unwahre Beschuldigungen vorzubringen suchten* um ja nur die Bestätigung za verhindern.20) Natürlich hatte jede derartige Aktion eine Gegenaktion zur Folge, die auch nicht immer gerade mit Takt und Schonung persönlicher und allgemeiner Interessen betrieben wurde. Noch einmal appellierten am 13. Juni 1841 die Gegner Malbims an das Ministerium, die Bestätigung der Wahl ״dieses Zwietracht in die Gemeinde tragenden Finsterlings״ zu versagen. Neues hatten sie nicht vorzatragen. Der Minister Eichhorn richtete deshalb an den Minister des Innern von Rochow das Ersuchen, die Bestätigung zu erteilen• Denn wenn auch von Malbim ״eine förderliche Mitwirkung in betreff des Schulwesens nicht zu erwarten ist“, so könnte doch diese Abneigung gegen die gegenwärtige Einrichtung der Schulen kein Motiv abgeben, die Bestätigung zu versagen, da ihm in seiner Eigenschaft als Rabbiner nicht auch zugleich die Aufsicht über die Schulen zusteht, sondern diese einem christlichen Schulinspoktor übertragen wird. Auch polizeiliche Gründe liegen gegen die Bestätigung nicht vor. Immerhin wünscht der Minister, dass dem Verhalten Malbims in Bezug auf die Schulverhältnisse besondere Aufmerksamkeit gewidmet und erforderlichenfalls eingeschritten werde.21) Wenige Wochen darauf erfolgte die Bestätigung der Wahf. Den Beschwerdeführern Eenschel und Genossen wurde erklärt, dass die Wahl als ordnungsmassig vollzogen anerkannt werde, der Vertrag rechtsgiltig abgeschlossen sei, die Meinungsverschiedenheiten unter den Juden die Regierung nichts angehen und polizeiliche Bedenken nicht bestehen. Eine nachteilige Einmischung von Seiten Malbims in das Schulwesen würde nicht gestattet werden. Die Beschwerdeführer wurden ersucht, sich der Einführung nicht za widersetzen.22) 20) Cfr. die Eingabe von N. Sander an den Minister v. Rochow d. ä. 10. März 1841. 21) Verfügung vom 20. Juli 1841. 22) Verfügung vom 20. August 1811. 3