Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 10 (1923)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1923)
- Date
- 1923-07-01
- Page
- – (sequence 61)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Untersuchungen über die Entwicklung usw. 313 selbe wie derjenige, nach welchem wir dieselben auswählen zu müssen glaubten. Es kommen dafür eben vor allem Verzeichnisse in Betracht, welche, dem Stande ihrer Entwick- 1 u n g nach, den Listen der Urschrift gleichen oder wenigstens ähnlich sind. Dieser Verzeichnisse gab es nicht viele, sodass die Redaktoren der Erweiterungsschriften unabhängig von einander auf den Gedanken kommen konnten, dieselben Listen auszuwählen. Ferner schliessen sich die Erweiterungsverzeichnisse häufig auch dem Inhalte nach enge an die Listen der Urschrift an. Ein klassisches Beispiel ist die Listengruppe P 76—77, welche inhaltlich unmittelbar an P 2 (= H 2, Mf 24 אל) anschliesst, ist ihr Inhalt doch18): P 2: ...א״ב מן חד וחד חד אל וחד על ולית. P 76: ... א״כ מן חד וחד ע ל דלוג ולית. P 77 : ... א״ב מן חד וחד א ל דלוג. Einen weiteren Beweis dafür, dass die verschiedenen, mehreren Ocbla-Erweiterungsschriften gemeinsamen, Erweiterungslisten nicht etwa einfach der Urschrift selbst angehört haben können, liefert folgende Auseinandersetzung. § 17. Wir haben (§ 6 Ende) die Behauptung aufgestellt, dass der Autor der Urschrift nicht allein die Listen auswählte und ordnete, sondern auch eine sehr schwierige und verantwortungsvolle Gelehrtenarbeit leistete, indem er die Beispiele der Verzeichnisse vermehrte und den zahlreichen Listen, welche noch die Schlagwörterform zeigten, die Verszitate beifügte. Daher kommt es, dass dieselben in den X-Listen aller Ochla- Rezensionen, die doch auf X zurückgehen, bis auf Einz 1heiten gleich sind, dass — Schreibfehler und Versehen ausgeschlossen — Differenzen inbezug auf Verszitate im allgemeinen nur möglich sind, wenn die betreffenden Beispiele nicht X angehört haben, sondern aus anderen Quellen in die Ochla- 18) Der von R. Tarn angenommene Widerspruch zwischen P 2 einerseits und P 76—77 andererseits wäre auch ein Beweis dafür, dass diese Listen nicht gemeinsam der Urschrift angehört haben können.