Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1918)
- Date
- 1918-05-01
- Page
- – (sequence 34)
- Language
- German
- Belongs to
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290 Probleme der Pentateuch-Exegese. Der erste gesetzliche Abschnitt-, welcher der Geschichtserzählung nachfolgt (12, 43—50), gibt nachträgliche Bestimmungen über die Teilnehmer am Pesachmahle. Im darauffolgenden Abschnitt (12. 51—13, 16) erteilt Gott zuerst einen Befehl zur sofortigen Heiligung der Erstgeburt. Darauf wird von Mose dem Volke sowohl das Gebot über die Mazzoth, als auch das über die Erstgeburt für die Zukunft mitgeteilt. Zu bemerken ist noch, daß in dem Gesetzes-Abschnitt 12, 1—20 die Vorschriften über Pesach und Mazzoth in verschiedener Weise offenbart werden. Das Pesachgesetz gilt zunächst für die jetzige Zeit; es soll sofort zur Ausführung gelangen. Die Mazzoth-Vorschriften gelten dagegen nach 12, 141) den kommenden Geschlechtern. Es wäre auch kaum denkbar, daß den Israeliten, die sich zur Reise anschickten, geboten worden wäre, ein siebentägiges Fest zu feiern (vgl. Pesachim 28b und 96b). Es erteilt auch Mose in seiner Rede den Israeliten nur die schon jetzt auszuführenden Pesach-Vorschriften (12, 21—23). Er befiehlt zwar besonders (12, 24—27), daß dieses Opfer auch von den kommenden Geschlechtern beobachtet werden soll, erwähnt aber noch nichts von den Mazzoth. Erst später, als man in Sukkoth angelangt war, verkündete Mose dem Volke die Vorschriften über das Mazzothfest für die Zeit der Niederlassung in Palästina. .Hiermit ist die Anordnung unserer Gesetzesabschnitte im allgemeinen erklärt; über einzelnes wird noch weiter unten gesprochen werden. Die Kritiker behaupten nun einstimmig, daß in unsern Abschnitten keine einheitlich ~ Komposition vorliege. Es seien hier mehrere Quellen zus ammenge arbei+ ’!an hat allenthalben teils Widersprüche, teils unzusammenhängende Verordnungen nebeneinandergestellt zu finden geglaubt. Zuvorderst meint man, vv. 14—20, die das Mazzothgesetz enthalten, müssen an den vorangehenden Abschnitt, der über das Pesachopfer handelt, erst später angehängt worden sein. *) Vgl. noch vv. 15 und 19, wo von ״den Häusern״ und vom ״Einheimischen im Lande״ gesprochen wird.