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Jeschurun · 1918-03-01 · Heft 3-4 (März 1918) · p. Seite 199

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1918)
Issue
Heft 3-4 (März 1918)
Date
1918-03-01
Page
Seite 199 (sequence 67)
Language
German
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Die Jaden in Rußland and Polen. 199 Es schien zuerst, als wenn der Zar tatsächlich beabsichtigte, seine Zusagen einzulösen. Die Sache der Juden wurde in die Hände des Grafen Galitzin, des neuen Ministers der geistlichen Angelegenheiten, gelegt, eines Mannes, der den Juden günstig gesinnt war, obwohl er, wie es sich bald später zeigte, sich weit mehr dafür interessierte, ihnen das geistliche Heil zu bringen, anstatt ihre körperliche Leiden zu erleichtern. Im Jahre 1817 wurde ein Erlaß veröffentlicht, der die Erhebung von Ritualmordanklagen, die zu dieser Zeit in verschiedenen Teilen des Ansiedlungsgebietes aufzutauchen begannen, im Reiche verbot. Die Regierung ging sogar so weit, eine beratende Versammlung hervorragender Juden zu berufen, die an der Lösung der Judenfrage mitarbeiten sollten. B ek eh rungs versuche. Doch alle diese knospenden Hoffnungen wurden durch den Nachtfrost der Reaktion, der sich nach dem Jahre 1815 auf Rußland und Europa legte, schnell zerstört, durch jene Reaktion, deren mächtigster Gönner der Zar selbst war. Von einer Welle christlichen Mystizismus emporgetragen, vergaß er bald sein Versprechen, das materielle Elend der Juden zu lindern und faßte mit Hilfe des Ministers Galitzin, des Vorsitzenden der bekehrungseifrigen BibelgeseUschaft, den Plan, als Ersatz dafür ihre Seelen zu fangen Im Jahre 1817 wurde ein Ukas veröffentlicht, der eine deutliche Beurkundung dieses traditionellen Verlangens der russischen Autokratie nach den Seelen der Juden war. Der Ukas forderte die Errichtung einer ״Gesellschaft israelitischer Christen״, um diejenigen Juden zu unterstützen, die ״von der Wahrheit des Christentums überzeugt״, bereit wären, ״sich mit der Herde des guten Hirten und des Heilands der Seelen zu vereinigen.“ Diese Gesellschaft, die unter dem unmittelbaren Schutz des Kaisers stand, sollte jüdischen Täuflingen durch die freie Gewährung von Ländereien und durch die Zusicherung einer stattlichen Anzahl anderer zugkräftiger Vorrechte zur Seite stehen. Die kaiserliche Verordnung, die, wie offen zu« 14*

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