Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1917)
- Date
- 1917-09-01
- Page
- – (sequence 78)
- Language
- German
- Belongs to
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522 Die Juden in Bußland und Polen. die bisweilen ganze Provinzen bedeckten, sein eigen nannte und bei der Lockerung der Zentralgewalt sich tatsächlich als unabhängiger Herrscher fühlte. Polen ist trotz aller Bestrebungen und Vorsätze nicht mehr ein einheitliches B-eich. Es fällt in den Zustand einer regelrechten ״Kleinstaaterei“, indem es sich in eine Anzahl von Gebietsteilen zersplittert, die nur durch das lose Band eines machtlosen Königtums mit einander verknüpft sind. Das ganze Land zerfällt nun offiziell in die Städte und Ländereien, die der Gerichtsbarkeit der Krone unterstehen, und in die Gebiete, die Eigentum der Schlachta sind und unter ihrer Herrschaft stehen. Der Großgrundbesitzer oder der Pan ist der unbestrittene Herr seiner chlops oder Leibeigenen, ebensogut aber auch aller anderen, denen es beliebt, sich auf seinen Ländereien anzusiedeln. Er ist frei aller Verantwortlichkeit der Krone gegenüber, oder er kann sich wenigstens, wenn er will, mit Leichtigkeit davon frei machen. Dieselben Gründe, die während des vergangenenZeitabschnittes die Könige veranlaßten, die Juden wohlwollend aufzunehmen und zu beschützen, nötigten während dieses letzteren Abschnittes den hohen Adel der Schlachta. ihnen Schutz und Beistand zu gewähren. Denn die Juden waren für die Schlachta ebenso unentbehrlich wie es die Schlachta für die Juden war. Was die Juden anbetrifft, so war die Überfüllung in den königlichen Städten eine so furchtbare und waren die Beschränkungen in Handel und Wohnrecht so zahlreich und lästig geworden, daß sie fast mechanisch gezwungen waren, ihr Auskommen außerhalb der Städte zu suchen. Die Schlachta andererseits war weder fähig noch willens, ihre Ländereien zu bewirtschaften, und sie fanden in den Juden einen willkommenen Ersatz für ihre eigene Faulheit und Unfähigkeit. Die polnische Judenheit zerfällt demnach in zwei Teile: die ״königlichen Juden“, das sind die Juden, die der Gerichtsbarkeit der Könige unterstehen, und die ״Schlachta- Juden“, die der Gewalt des Pan unterworfen sind, und diese Zwitterstellung wird von König Sigismund II offiziell anerkannt, der in seinem bereits erwähnten Dekret vom Jahre 1539 seinen Schutz einzig und allein auf die Juden in den königlichen