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Jeschurun · 1917-09-01 · Heft 9-10 (September 1917) · page 76

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1917)
Issue
Heft 9-10 (September 1917)
Date
1917-09-01
Page
– (sequence 76)
Language
German
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520 Spielverbote in talmudischer und nachtalmudischer Zeit. Ebenso wurde in Venedig im Schewat 5386 ein Spiel־ verbot erlassen. Juda Arjeh de Modena, der selbst ein leidenschaftlicher Spieler war, und schon als 13jähriger Jüngling das Schriftchen סור מרע über das Spiel verfaßt hat, war mit dem Verbot nicht einverstanden, unterließ es jedoch dagegen Stellung zu nehmen aus folgenden von ihm mitgeteilten Gründen: 1. Damit durch seinen Widerspruch gegen ein הסכמה הקהל nicht auch andere הסכמות angegriffen werden. 2. Weil er hoffte, daß seine Voraussetzung man werde das Verbot übertreten, eine falsche sein werde. 3. Da sonst diejenigen, welche das Verbot übertreten, sich auf seinen Einspruch gegen das־ selbe berufen könnten. 4. Weil er annahm, daß diejenigen, die das Verbot erließen, selbst erkennen werden, daß dessen Aufhebung notwendig sei. Nach zwei Jahren gewann Modena die Überzeugung, daß ein derartiges Verbot sehr viele Versündigungen veranlassen müsse, nachdem in Venedig am Orte des Spiels und beim Spiele selbst viele Handelsgeschäfte zum Abschlüsse kommen, es somit eine גזירה שאין רוב הצבור יבולים לעמד בה sei. Er nahm deshalb in einer sehr gelehrten, scharfsinnigen Abhandlung dagegen Stellung und setzte wohl auch die Aufhebung des Verbotes durch. Die ״Pragmatika“ von Mantua vom 16. Kislew 5501, welche sich gegen den Luxus der Kleidung und des Schmuckes sowie auch gegen das Tanzen wendet, enthält als Schluß- Paragraphen ebenfalls ein Spielverbot. In Mantua und dem ganzen Mantua er Gebiet wird allen Männern und Frauen jegliches Spielen, sowohl mit Juden als Nichtjuden, verboten, weil es eine Vergeudung der kostbaren Zeit ist und noch viele andere Sünden im Gefolge hat. Frauen wurde es gestattet am Chaul hamaued Pesach und Sukkoth, am Chanuka, Purim, Schuschau Purim und Kleinpurim — nicht auch am 15. Adar I — zu spielen. Ebenso wurde für Brautleute, deren Verwandte und Unterführer eine Ausnahmeerlaubnis erteilt. Zum Schlüsse sei noch ein Spielverbot von einer nichtjüdischen Behörde mitgeteilt•

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