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Jeschurun · 1917-01-01 · Heft 1 (Januar 1917) · page 32

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1917)
Issue
Heft 1 (Januar 1917)
Date
1917-01-01
Page
– (sequence 32)
Language
German
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32 Eine Exegese des R. Juda-ha-Chassids im Lichte nsw. Originell ist der Erklärnngsversnch des im 13. Jahrhundert lehenden Tossafisten R. Juda-ha-Chassiä (zit. im Baal Haturim). Danach war eine Tötung Thamars nie beabsichtigt; רתפוריןן bedeute nur Einbrennen eines Mals zwecks Brandmarkung als Buhlerin. An dieser Lösung hat man vor allem das Fehlen jeglichen Analogons in der Thora zu beanstanden müssen geglaubt3). Nun verhängt aber Hammurabis Gesetz über den, der ein Tempelmädchen verleumderisch der Unzucht bezichtigt, das gleiche Übel (ß 127) ־*), und, da das babylonische Strafrecht bekanntlich (insbesondere bei der falschen Anschuldigung) vom Talionsprinzip ausgeht, muß jene Veranstaltung wohl auch die Strafe des Fleischesverbrechens selbst gewesen sein. Mag auch Hammurabi daneben noch andere Strafen für Sittlichkeitsdelikte kennen (§§ 110, 129, 143, 155) 5) zumindest war das erwähnte Strafmittel im Orient üblich6). (An eine formelle Verbindlichkeit des Cod. Hammurabi mit seiner ganzen Kasuistik für Palästina wird ohnehin kein Einsichtiger glauben. Übrigens scheint es, daß jene Verstümmelung ehedem weit verbreiteter war und Hammurabi ihre Verdrängung erstrebte). Die Aburteilung der Thamar hatte naturgemäß nicht nach den Normen eines noch garnicht existierenden mosaischen Gesetzes, sondern nach dem damaligen Gewohnheitsrecht Kanaans7) zu erfolgen (vgl. Nachmanidesy. Und nach diesem war mithin auf die Zufügung eines Schandmals zu erkennen; Judas Antrag also weniger grausam, wie es auf den ersten Blick erscheint. Die zunächst etwas befremdlich anmutende Exegese des R. Judaha-Chassid erfährt also durch die Keilschriften eine merkwürdige Bestätigung; ein Beweis für den rechtshistorischen Wert von Äußerungen der jüdischen Tradition.8) 3) Vgl. u, a. B. Eppstein, Thora Temima. 4) Die Divergenzen der Übersetzungen sind für die vorliegende Frage unbeachtlich. ß) Dabei hat man die Differenzierung in den Tatbeständen zu beachten. (§ 110 anscheinend öffentliche Unzuchtsübung—Schenke—im Gegensatz zu der einfachen Unzucht des § 127). 6) Auf eine ähnliche Volkssitte in Babylon deutet, wie schon Ep- 1. c. richtig bemerkt, Ez. 23, 26 hin (vgl Kimchi). Kulturhistorisch interessant ist eine Response des Rosch. «Responsensammlung XVIII13). welche bezeugt, daß in Spanien im 13. Jahrhundert dieselbe Strafe auf Unzucht stand. Dies dürfte auch dort auf maurische, also orientalische Einflüsse zurückgehen. 7) Natürlich läßt dies die Lieblingskontroverse der Pilpulisten, ob die Patriarchen rechtlich als Israeliten oder Noachiden gelten, gänzlich unberührt. Nulla poena sine lege, eine aus freien Stücken übernommene Erschwerung דזובלראן) kann nicht ohne weiteres die Basis für ein Todesurteil über Dritte abgeben. 8) Vgl. auch u. a. meine ״Bibelwissenschaftliche Irrungen1917: ״) S. 197, Anmerk. 164. Illi!!l!!!!i!1!!!!l!!lli

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