Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1914)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1914)
- Date
- 1914-05-01
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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!66 Zur Theorie des Werkverbots am Sabbath. aufgestellt wird.) Wenn das Tragen in privatem Raum gestattet ist, das Hinaustragen in einen öffentlichen dagegen eine Mlocho ist, so muß doch das letztere eine produktive Zwecktätigkeit im Sinne der obigen Theorie sein, das erstere aber nicht. Wodurch unterscheiden sich nun beide voneinander? Die Antwort dürfte m. E. folgende sein: Das Tragen von רשות היחיד in רשות הרבים und umgekehrt bildet den Beginn und den Beschluß von Tätigkeiten des Landmanns, des Kaufmanns, des Arbeiters, des Handwerkers usw. Der Landmann bringt seine Ackergeräte und Sämereien aus dem Hause auf das Feld und nach Beendigung der Arbeit, der Ernte die Frucht, das Gerät usw. nach Hause. Der Kaufmann bringt seine Ware zu Markte, der Arbeiter, der Handwerker das Handwerkszeug zur Arbeitsstelle, das Produkt zum Abnehmer usw. Es werden also diese Dinge, sie seien groß oder klein, erst hierdurch ihrer Bestimmung zugeführt, und es wird damit eine produktive Zwecktätigkeit im Sinne der obigen Theorie ausgeführt, während es sich beim Tragen im י־שות היהיר um das Bewegen von Gegenständen handelt, die schon gebrauchsfertig und zur Hand bereit liegen. הוצאה מרשות לרשות schließt sich also durchaus einheitlich an die übrigen 38 Arbeiten an, und zwar sinngemäß an das ihm voraufgehende מכה בפטיש den ״letzten Hammerschlag“. Vielleicht hängt auch mit dem Umstande, daß הוצאה den Beginn und den Beschluß der Tätigkeiten bildet, zusammen, daß gerade sie einerseits an den Anfang sämtlicher Bestimmungen des Traktats Sabbath gestellt wird (vgl. auch den Kommentar des Rambam zur ersten Mischna in Sabbath, wo noch andere Gründe hierfür angegeben werden), andrerseits an den Schluß der Mischna (Sabbath VH 2) gesetzt ist. in der die 39 Arbeiten aufgezählt werden.