Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 49 (5.12.1935)
- Date
- 1935-12-05
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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Magister Kirsch der gute Likör, Magister Mönchen VII zeit in den Lehrverträgen oftmals willkürlich festgesetzt,und mit Lehrlingen höherer Schulbildung bisweilen eine zweijährige Lehrzeit vereinbart -wurde/ laut Tagespresse für alle kaufmännische n Lehrling e did L e h r z eit einheitlich auf drei I-a h r e festgesetzt.- " ° Innerhalb' der Fachgruppe 2 der W i r t ° sch a f t s g r u P P e „P r i v a t v e r f l ch e tun g" sind, wie die Zeitungen berichten,' die' Alaschinen-, - die Montage- und die Maschinengarantieversicherung zu einer besonderen Fachuntergruppe zusammcngefaßt.worden., Zum Leiter wurde Tr. Eg-' gers, 'Berlin, bestellt. - . ■» . ' . Die U c b e r w a ch u u g s st e l l e für D a u m w o l l g a r n e * u n d ° gewebe hat im Einvernehmen mit der U e b e r w a ch u n g s - stelle für Seide, Kunstseide- und Z e l l w o l l e , eine Anordnung erlassen, in der das Einkaufsbewilligungsverfahren neu geregelt wird. Sie enthält, wie die Tagcspresse berichtet, eine Erweiterung der Einkaufsbewilligungspflicht für Baumwollmischgarne mit einer Beimischung von Zellwolle bis einschließlich 55 Prozent. Baumwollmischgarne, die andere pflanzliche Spinnstoffe als Baumwolle oder tierische Spinnstoffe enthalten. unterliegen dagegen der Einkaufsbewilligungspslicht nur dann, wenn der Anteil an diesen pflanzlichen oder tierischen Spinnstoffen höchstens 55 Prozent beträgt. Bei sämtlichen Mischgarnen sind in Zukunft die Hundertfätze der Beimischung auf Auftragsbestätigungen, Rechnungen und dergl. deutlich erkennbar anzugeben. Die Ae b e rwa chung 8 ste II c f ü r W o l l e und andere Tierhaare hat, laut Tagespresse, bestimmt, daß diejenigen Mengen an.: deutscher Schurwolle außerhalb der Einkaufsgenehmigringen erworben werden können, die bis zum 15.* Dezember 1955 von der Neichswollver- Wertung unmittelbar gekauft werden. Diese Ausnähme gilt auch 'für solche Einkäufe de'8 Handels, die noch in der genannten Zeit an den Verarbeiter weitergegeben werden. Dem Verarbeiter deutscher Wolle wird, wie es weiter heißt, von der Wirtschaftsgrupsie ., T e r t i l i n b u ft t i e •“ eine Rückvergütung in Höhe von 30 Prozent des landwirtschaftlichen Festpreises gewährt werden. Diese Maßnahmen dienen der Sicherung des lausenden Absatzes der deutschen Wolle. Durch eine Anordnung des Reichsernährungsministers wird die Neuerrichtnng oder Verlegung von Betrieben, die Backhefe erzeugen öder, verteilen, bis zuyz 30. September 1939 untersagt. Ausnahmen bedürfender Genehmigung. Nicht betroffen.werden, /laut Tagespresse, lediglich Handelsbetriebe,, die Backhefe ausschließlich -in Mengen von weniger als 500 Gramm verteilen, - das"--heißt praktisch die Bäcker, die an die Haus? ' frauen - kleine" Mdngen im Tetailbetrieb ahgeben. A-eber die beabsichtigte S a n i er u n g - i m M i e t p e r f vm e n w a g e n g e w e r b e wurde auf einer Tagung der ' Reichsverkehrsgruppe „Kraftfahrgewerbe",.,Fachgruppe ..Personenwagenverkehr" in Leipzig berichtet, Laut Tagespreise wurde n. a, ausgeführt, daß alle die Mietwagenbesitzer. die .vor zwei Jahren noch nicht den Weg zur Organisation gefunden hätten, zuerst aus dem Gewerbe ausscheiden müßten. Bei den nach der Sanierung zu erteilenden Genehmigungen müsse die erste Voraussetzung.sein, daß der Mietwagenbesitzer-politisch und wirtschaftlich zuverlässig sei. Ferner müßten Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs maßgebend sein. Alse Unternehmer, die erst nach dem 1. Dezember 193-t einen Antrag auf Genehmigung zum Mietwageugewerbe gestellt hätten, würden zuletzt berücksichtigt werden. Betonb wurde weiter, daß bei . der Sanierung des Mietpersonenwagengewerbes die Bedürsnisfrage in den Vordergrund gerückt und auf die Gefolgschaft Rücksicht genommen werden müsse. Juden in der Wirtschaft Eine Entscheidung des Reichsgerichts Das Reichsgericht hatte in letzter Instanz zu der fristlosen Entlassung eines jüdischen Vorstandsmitgliedes einer Warenhausgesellschäft Stellung genommen und sich aus diesem Anlaß grundsätzlich über die fristlose Lösung von Dienstverhältnissen mit Nichtariern in der Wirtschaft geäußert. In der Entscheidung (Hochstrichterl. Rechtsprechung Nr. 1513s wird, wie wir der Tgespresse entnehmen, ausgesührt, daß der Umstand, daß ein Dienstpflichtiger nichtarischer Abstammung ist, den Tienstherrn für sich allein , nicht schlechthin und ohne weiteres berechtige, den Dienstverpflichteten fristlos zu entlassen. Die Gesetze und Verordnungen der Rcichsregrerung. die'snf eine Entfernung von Nichtaricrn ans bestimmten Beruscn.abzieltcn, beträfen.nur Personen, die im öffentlichen Dienst ständen oder öffentliches.Vertrauen genössen, oder bei -Unternehmen angcstellt seien, die-den Körperschaften. des öffentlichen Rechts gleichstünden, Ans das Gebiet des rein privaten Wirtschaftslebens erstreckten sie sich' nicht: - Daß auch .eine, „ent-, fprechxnde Anwendung"" derdarin enthaltenen Grundsätze auf privatwirtschaitliche Tienstverhüttnisie nicht ohne weiteres geboten oder zulässig erscheine, sei in Kundgebungen staatlicher und maß- . gebender Parteistetten.wiederholt zum Ausdruck - gebracht worden. -Nichtarische Abstammung eines Dienstverpflichteten könne aber, wie das Reichsgericht im Einvernehmen mit den Entscheidungen des Reichsarbeitsgerichts scststelle, Grund, zu einer fristlosen Lösung' des Dienstverhältnisses sein, wenn di« weitere Beschäftigung dem? Tienstberechtigten vernünftigerweise und nach Treu und Glauben nicht mehr -zugemutet werden, könne. Wann dies der-Fäll sei, könne nur nach den besonderen Umständen des Einzelsallcs beurteilt werden. "■ Eine Aeusserung der „NS-Sozialpolitik“ In der „NS-Sozialpolitik" wird zu.zwei Berliner Arbeitsgerichtsurteilen Stellung genommen. In beiden Fällen handelte es sich laut Tagespreise um die Frage, ob in der Entlassung eines jüdischen Arbeiters eine unbillige Härte nach den heute herrschenden Anschauungen erblickt werden könne. Das eine Urteil bejabe die ,Frage, während das andere eine unbillige Härte verneine.. Das eine unbillige Härte bejahende Urteil führte aus, daß es widersinnig sein würde, zwar die Anwendung des Kündigungsschutzes auf Nichtarier zu bejahen, aber dann zu sagen, daß Nichtarier schlechthin arbeitslosen Volksgenossen ihre Arbeitsplätze einzuräumen hätten. In der „NS- Sozialpolitik" wird laut Tagespreise dagegen erklärt, daß ein Urteil in der Kündigung eines nichtarischen Arbeiters, eine unbillige Härte nicht erblicke, lehne-es doch keinesfalls die Anwendbar^ feit des Arbeitsvrdnungsgesetzes auf nichtarische Arbeiter ab. Es werde immer auf die Lage des einzelnen Falles. aniommen. Grundsätzlich fei aber zu betonen, daß nichtarische Gefolgschafts- Mitglieder arischen zu weichen hätten.' (Vgl. auch „Juristische Wochenschau".) Steuerbefreiung für neuerrichtete Kleinwohnungen Das Reichsfinanzministerium teilt.laut Tage?- pressefolgendes "mit: „Neu errichtete Klein-. wohnungeir sind nach -der bisherigen Rechtslage nur darin von- Steuernbefreit, wenn sie bis zum 31.'März 1930 bezugsfertignverden. - Bon den ver- .--schiedenften Seiten ist eunter Hinweis aus den ' großen Bedarf än Kleinwohnungen beantragt worden,.. die -Stcuerbtsreiung, auch für - solche - Kleinwohnungen zu-gewähren-, die nach Dem 31.-März (oder 31.. SJlaij 1930 bezugsfertig werden. Es kann damit gerechnet werden, daß dem Antrag stattgegeben wird. Die gesetzlichen Vorschriften werden voraussichtlich in der Weise geändert werden, daß die Steuerbefreiung a u ch für solche Kleinwohnu n g e n gilt, d i e b i s zum 31. März 1 93 7 bezugsfertig werden. Entsprechend der bisherigen^Regelung verlängert sich die Frist bis zum .31. Mai 1937, wenn die Kleinwohnungen bis zum 31. Dezember 1936 im Rohbau vollendet werden. Eine nochmalige Verlängerung der Stenerbefreinngsvvr- ,schriften für Kleinwohnungen wird künftig unter keinen Umständen erfolgen. Kleinwohnungen, die nach dem 31. März (oder 31. Mai) 1.937 bezugsfertig werden, genießen also keine Steuerbefreiung mehr. Alle Volksgenossen, die den Bau von Klcin- . Wohnungen beabsichtigen, werden darauf nachdrücklichst hingewiesen. -Für neu errichtete Eigenheime bedarf es einer Fristverlängerung nicht. Eigenheime genießen bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage die vorgesehenen Steuerbeireiuugen, wenn sie bis znm 31. März 1939 (gegebenenfalls bis zum 31. Mai 1939) bezugsfertig werden," Hotel Ernst August, Bad Harzburg, noch in jüdischen Händen. Gerüchten zufolge soll das Hotel Ernst August verkauft sein. Der Besitzer Max Ohrcnstein bittet uns, .unfern Freunden'mitzuteilen, daß dies nicht zutrifft, sondern das Hotel nach wie vor in seinen Händen ist. BiiiiiiiiimiiiiiiiffiimiiiiiimiiiiiuiiiiiiiiiiHuiiiiiiiniiiiiii n!llllllllllllllllllllllll!lllllllll1llllllllllllllilllllllllll!llllllllllllllillllllllllllllllllllllllllIIIIUIIIIIllllllllllllllllllll||||||||||||||||||llllll|||||||||![|||III|[(|(|||||||l|||||[|II[||||!|[!l||||[||I|(|[II(f[|||!llll||[|||if!!!| llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllilllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllillllllllllllllllllllllllllllll« Max Buchwalter Breslau I Berufskleiderfabrik LOUIS ROSENTHAL Ji Gegründet 1896 Berlin C 25. Dircksenstrasse 31. Leipzig CI LIEGNITZ Herrenu. Knaben? Kleiderfabrik Brühl 4 Knabnnwaschkonfektion GRÜN & CO. Herrenkleider - Fabrik Spez.: Gabardine-Mäntel Alex Hecht Herren-Kleiderfabrik BIELEFELD Kurz wes * Berlin C 2 Neue Friedrichstr. 65 66 S Spezialist für Knabenhosen u-fubrislere Leibho«enCr.0-6,Kumlbunclhoeea Gr.3-t*. leb bringe den richtigen Verkaufnuenrc iu b I I I i g e n Freiita. Verlangen Sie Anleitung. LEO SEIDEMANN . 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