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Central-Verein-Zeitung · 1935-11-22 · 47 (22.11.1935) · page 14

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
14 (1935)
Issue
47 (22.11.1935)
Date
1935-11-22
Page
– (sequence 14)
Language
German
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2. Prvspevitsi •■rrflfTip'n,' rtnon TirfnnbrrB schweren .stawpf. Voll ihrom Sicg hangt 11 icfjt mir der Mietpreis und dainit der Lebensstandard des städtischen Arbeiters ab. nicht' nur die Vermeidung^ eines--Wal)iielelids. das in der übervölkerten Großstadt i>io ilriache der' meinen .sirailkheiten vorstellt, sondern auch das (Gelingen der Siedlungen. „Die eiiizelue Stadt führt über' Haupt keine Sondereristenz ni ch>Ia„d><-j isolation st,ne Reihe non Abbildungen zeigen die neuen Häuser vonPalästina. Glatte, weihe Vieiuern. ^ogq,en und weitvorspr-ingende Gestmie. ilache Dächer/ -adgcrundele. ui,d norrmzende Lbergeschoise. dhnraktcriNische Vlerkinale Der modernen Architektur >v,e in,Der übrigen Vielt. Die palastilicnstschik Architektur muß sich erst entwickeln. Die Ausführ ungsbestimmungen Erste Verordnung zum Reichsbürger- Bom 14. November 1933. Au, >vr»nd des 3 des Rcichsburgcrgeietzes Nom 1.', 2oj.,tt*mbrr/1935 ,.Rcrchsgeseybl. 1 2/ 1146; mub svlgend.es veri'rdnct: . . ■ (IV BW zum Erlaß weiterer Vorschriiten über den Rcichsburgerbries gelten vorlornig als Retchs- Jiüvtict die Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blvtes, die beim Jirkraltlreten des Reich-'bürgcrgcsctzesdas Reichst,,gswahdr.ccht besehen - haben, oder denen der Rerchsmiurster des Innern . im Einvernehvrennrnt dem Stellvertreter des Fuhrcrs das vorläufige.Reichsburgerrecht verleiht. - - -i-D Ter Reichsminiiter beä ,\nnetn kann, iin Ein-, vernetz,neu mit. denr Stellvertreter detz Führers 'das vorläufige R-erchsbürgerrecht eirtziehen, . (l'i Tie Vvrschriiten des 8 1 gelten auch sur drc' staatsangehörigen südischen Mischlinge. . - i-', Jüdischer Milüiling ist. wer von. eurem oder rwei der Rahe nach volljüdischen Grvßelternteilen abstomuit. sofern er nicht nach 8 ö Abs. 2 . nl-§ Jude gilt. Als volljüdisch gilt ein Großclternteil ohne weiteres, wenn er der jüdischen Religivnsgcincinschaft -angehört hat. 8 'l Rur der Neichsbürgcr kann als Träger der vollen politischen lllechte das Ltiininrecht in politischen Angelegenheiten auc-iibe» und ein össentliches Amt bekleiden. Ter Rcichsministcr des Innern oder die .von ihm ermächtigte Stelle kann siir die Ucbergangszeit Ausnahmen für die Zulassung zu offentlräien Aemtern gestatten. Tie Angelegenheiten der Rclrgivnsgeielljchastcn werden nicht berührt. 8-1 tl) stin Jude kann nicht Reichsbürg'cr sein. Ihm steht ein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten nicht zu: er kann ein össentliches Amt nicht bekleiden/ Jüdische Beamte treten mit Ablaus des 31. Tczember 1935 in den Ruhestand. Wenn diese. Beamten im Weltkrieg an der Front für das Teutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, erhalten sie bis zur Erreichung der Altersgrenze als Ruhegehalt die Pollen zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Tienslbezüge: sie steigen jedoch nicht r,r Tienstaltersstuien aus. Mach Erreichung der Altersgrenze wird ihr Ruhegehalt nach den letzten ruhegehaltsfähigen Tienslbezügeir neu berechnet. ‘ (3) Tie Angelegenheiten der.Rcligionsgesellschasten werden nicht berührt. M i Tas Tienstverhültnis der Lehrer an ösfentlichen jüdischen- Schulen bleibt bis zur Neuregelvng des indischen Schulwesens unberührt. (i) Jude ist, wer Von mindestens drei der Raste nach volljüdischen Großeltern abstainmt. Z 2 Abs: 2 Satz 2 findet Anwendung. (2- Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Großeltern abstanrmcnde staatsangehörige Mische Mischling. a) -bet beim Erlaß des- Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat öder danach in sie ausgenommen wird. b) der beim Erlaß des Gesetzes mit einem Juden' verheiratet war oder sich danach Mit einem solchen verheiratet. c) der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze..des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (Reichsgcsetzbl. I «. 11-16) 6) 8cDaus dein äußerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinnedes- Absatzes -1 stammt und nac^ dem 31. Juli 1936 außerehelich geboren '" § 6 (!'» Soweit in Rcichsgcsetzcn oder in Anordnungen der Nationalsozialistischen Tcutschen Arbeiterpariei. und ihrer Gliederungen Ansnrderuirge.n an die Reinheit des Blutes gestellt werden, die über § 5 hinausgcyen, bleiben sie unberührt. ' Ehe kann nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend - gemacht werden.. - ' } (’2) Für Ehen, die) entgegen den 88 3. 4 und 6-, geschlossen worden sind, treten die Fvlgeü des Z 1 und des § 5 'Abs. 1 des Gesetzes nicht ein. - . - z Gemeindeabend über Palästina- Wanderung Der zweite Gemeindeabend Der Bersiney Jüdi- * scheu Gemeinde, der in der Spnagoge /Prrnzrcgentenstraße. stattsand. trug das Dlonvj „Pa>a- .ftinawandcrung" und war. wie der , erste, der speziell der überseeischen Wanderung gewidmet war. außerordentlich stark besucht. Direttor Heinrich L' t a l, l. Der Börsitzendc der Gemeinde, führte in einleitenden Worten die Zuhörer in die Bedeutung Palästinas für das detltfche Judentum ein. str unterstrich seine Bedeutung und sein Wachstum, bemerkte in diesem Zusammenhänge .. aber, daß wir mit der jüdischen Leistung in . Palästina keinen -stult treiben sollten. Dazu liege keine. Veranlassung vor. str sordertc weiter eine, verstärkte GinivanDernngsnrvglichkeit tmd erörterte den altersmäßigen Ausbau der Wanderung. Tie Berliner Gemeiiidc habe cs sich insbesondere angelegen sein lassen, für eine gute. Ausbildung und Vvrbereitiiiig der niismandernden Jugend zu sorgen und sie werde darüber hinaus auch nicht^rhre Pslicht gegenüber den Hierbleibcndcn vergessen. Gr verhehle jedoch nielst, daß Die finanzielle Lage der Gemeinde nicht, sehr günstig sei, weil sich die Abwanderung der leisinilgsfähigen .Üreise.'die übrigens vielfach nicht nach Palästina gehen, bemerkbar, mache. . Ter Leiter des Palnstinä-Amtes und gcschästsfnhrende Vvrsißende der ZVfT, Tr. F-^ritz Meher. gab in teilweise grundsählicheii Aiisführuiigen.'iricht imiiier frei von Pvleinik. eine lloberfidit über die Tätigkeit brö ^alditina'-^tiutc^ n!ri einer mehr als GiiiwauDeruugsaint als als Auswandererberatllngsstelle zli lenuzeichneudeit stinrichtuttg. Bemerlenswert rvaren feine 'An- . -gaben über die Verivandtenauswanderling.. die die Toudenz habe, den altersmäßigen Aufbau der Auswanverung nach höheren Altersstufen hin zu korrigieren. Im Jahre llltzll feien 524 ^Verwandte angefordert worden. 1034 '<58 und im ersten Vierteljahr 1085 schon ß!8: außerdem werden noch 10—15 Prozent der Arbetterzertiflkate an Verwandte im Lände Besindlicher gegeben. Bei der Zuteilung der Zertifikate gebe es ,nr Zionisten nicht ein Monopol, wohl aber ein begrenztes Privileg. Tr. Metzer gab sodann e>ne Darstellung der neuen Transscrinethoden. -die davon äusgehen. daß der bistzerige Höchstsatz von . 50 000 ifi'JJt aus eigenem Kntschlus; herabgeinindert werden müßte, um der Interessen der Gesamtheit Wille». Gs tvcrde dadurch eine erhöhte i Gesamtziffer zur Dersügnng geftellt. um die ersten. l»00 Pitind dem Auswanderer allsznhänd'.gen. Die zweiten 1000 Pfund werden dahinter rangieren. Darüber hinattsgehende Beträge werden nicht in bar transferiert werden können, sondern nur durch Anlage in palästinensischen Papieren. Der Abend, dem Frau Hannes und Lberkantor P e i s s a ch n w i t s ch. von Ludwig A l t. mann auf der Lrgel begleitet, den musik.ilischcil Rahmen gaben, fand großes Interesse. v. e. (2/Sonstige Aniorderüngen an die Reinheit des Blutes/ die über 8 .b hinävtzqehen. dürren nur mit - /,»stiiiinriiiig des Reichsministcrs des Innern und des Stellvertreters des kkübrers gestellt werden. Soweit Anforderungen dieser Art bereits bestehen, rollen ste um 1. Januar ,936 weg. wenn sic nrcht von dem öteichsinMister des Jmicrii tm st,„vernehmen mit dem Stcllvertrelerdes Führers zugelasicn werden. -Ter '.llntrag ans Ziilaisung rst bcr dem Rcichsminrstcr des 'Jnirern zu stellen. . Ter Führer und Reichskanzler kann Bcfrciungcll von den Borschrijten der Ausrützrungsverordrrungcn . erteileir. . - , ■ . .. , .■ Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre Dom 14. November 1935. ' A»r Grund des 8 K des Gesetzes .zum Schutze dcS deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (Reichsgcsetzbl. I S. 1146) Wird folgendes verordnet: - O'i Staatsangehörige sind die deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Rcichsbürgergesetzes. i2) Wer jüdischer Mischling ist. bestimmt § 2 Abs. 2 der Ersten Berordnusig vom 1-1. November 1935 zum Reichsbürgergesetz (Reichsgesetzbl. I S. 13331. <3> Wer Jude ist, bestimmt Z 5 der gleichen Derordnung. Zu den nach 8 1 des Gesetzes verbotenen Eheschließungen gehören auch die Eheschließungen zwischen Juden und staatsairgehörigen jüdischen Alischlingeir, die nur einen volljüdischen Großeltern- . teil haben. (V) Staatsangehörige jüdische Mischlinge mit zwei , volljüdischen.Großeltern bedürfen zur Eheschließung mit Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes oder mit staatsangehörigen jüdischen Mischlingen. die nur einen volljüdischen Eroßelternteil baden, der Genehmigung des Reichsministers des Jnirern und des Stellvertreters des Führers oder der von ihnen bestiminteu Stelle. (2) Bei der Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen die körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften des Antragstellers, die Däner ' der Ansässigkeit seiner Familie in Tentschland, seine oder seines Vaters Teilirähme am Weltkrieg und seine sonstige Familiengeschichte. >3> Ter Antrag aus Gcnehnriczung ist bei der llöheren Berivaltuiigsbehorde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Ansenthalt hat. Ml Tas Verfahren regelt der Rcichsministcr des Innerst im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des tfU ui„- § 4 Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen Großelternteil haben. .85 .. ' , Tie Ehehindcrnisse wegen jüdischest Blnteinschlages sind , durch 8 1 des Gesetzes und durch '88 2 bis 4 dieser Verordnung erschöpfend geregelt. 8 6 Eine Ehe soll ferner nicht geschlossen werden. wenn aus ihr eine die Reinerhaltung des deutschen Blutes gefährdende Nachkommenschaft zu erwarten ist. ' § 7 V,- ' '. 'Z Vor der Eheschließung hat jeder Verlobte durch dos EhetauglichkeitszeugniZ (K 2 des Ehegesundheitsgcsctzes vom 18. Dktober 1935 —- Reichsgesetzbl. I, 2. 1246) nachzuweisen, daß kein Ehehindernis im Sinne des 8 6 dieser Verordnung vorliegt. Wird das Ehetauglichkeitszeugnis versagt, so ist nur die Tienstaufsichtsbeschwcrdc zulässig.. M> Tic Nichtigkeit einer entgegen dem §.1 des Gesetzes oder dem § 2 dieser Verordnung geschlossenen Besttzt einer der Verlobten eine -tre-istde -Staats-" *- angehvrigkcir. so ist vor einer Versagnrig des, Auiaevvtes wegen eines der im 8 1 des Gesetzes oder! ‘ in den 88 2 bis 1 dreier Verordnung genannten Ehelnndcrniste sowie vor einer Verlaginra des t-uetaug- Iiäiteitszeugniües rn Fallen des £ 6 dre c^nischeidiing des Rcrchsminrsters des Innern ernzuholcir. . ' Eine Ehe. die vor einer deutschen .stonsnlarbehvrde geschlossen rst, grlt als rin Jnlande geschtosten. . Außerehelicher- Verkehr im Sinne deS 8-2 -des'. Gesetzes rst nur der Geschlechtsverkehr^ Straibar nach 8 5 Abs.-2 des Gesetzes rst auch det antzerheirche Verkehr zwischen Juden.und staatsangehörigen jridneben Mrschlrngcn, drc.nur crncn volljüdischen, Ervßcl-trrir- - teil haben. . - ' s .- - -- (1) Ein Haushalt ist jüdisch (8 -3 des- Gesetzes^, wenn ein jüdischer Mann Haushaltungsvorstand ist- ' oder der Hansgenreinschast angehört. ' (2) Im Haushalt beschäftigt ist. wer im Rahmen eines Arbeitsverhältniffes in die Hausgemeinschalt ausgenommen ist. oder wer mit alltäglichen Hausarbeiten oder anderen alltäglicheii. mrt dem Haushalt in Vcrbiuduirg stehenden Arbeiten beschästigt ist. (3) Weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, die beim Erlaß des Gesetzes in einem jüdischen Haushalt beschäftigt' waren,..können in diesem Haushalt in ihrem bisherigen Arbeits- Verhältnis bleiben, wenn sie bis zum 31. Dezember 1935 das 35. Lebensjahr vollendet haben: (4) Fremde Staatsangehörige, die weder ihren Wohnsitz noch ihren däuernden Aufenthalt im Zulände haben, sollen nicht unter diese Vorschrift. Z 13 V / ■ Wer dem Verbot des Z 3 des Gesetzes in Per-, bindung mit 8 12 dieser Verordnung znwiderhandclt, ist nach 8 5 Abs. 3 des Gesetzes strafbar, and) wenn er nicht Jude ist. § 14 . - Für Verbrechen gegen. 8 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ist im ersten Rechtszuge die große Strafkammer zuztäudig. - 8 15 ' .. Soweit die Vorschriften des Gesetzes und seiner Ausführungsverordnungen sich aus deutsche Staatsangehörige beziehen, sind sie auch aus Staatenlose anzuwenden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlidzcn Aufenthalt im Jnlande haben. Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Auslände haben, sollen nur dann unter diese Vvrsdiristen. wenn sie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. 8 16 (1) Ter Führer und Reidsskanzler kann Befreiungen von den Vorschriften s des Gesetzes und der Ausführungsverm-dnustgen erteilen. - (2) Die Strafverfolgung, eines fremden Staatsangehörigen bedarf der Zustimmung der ReichS-- minister der.Justiz und des Innern. i ' § 17 ■;V Die Verordnung tritt an dem auf die Derkündustg folgenden Tage in Kraft. Test- Zeitpunkt des Jnkrast- . tretenS Lvs § 7 bestimmt der ReichSminister t«8 /innern; bis zu diesem Zeitpunkt ist-ein Ehetauglichkeitszcugnis nur in Zwelfelssällen vorzuleZen.' ' Bichter/I'ürpitz: „Oie I^ümherger Grundgesetze." Carl Heymanns Verlag, Berlin. Assessor Dr. Bodo Richter und Terichi?- . referendär .Hellmuth Tür Pitz haben den Versuch gemacht/ün Anschluß an die NürMerger Gesetze das geltende Recht au? dem Gebiets der Rassegesetzgebung shstemätisch umfassend zusammenzusiellen. Auf eine Kommentierung ist verzichtetworden:- Tie-Anführung der wichtigsten zum Gesetz zur Wiederherstellung ' des Berussbeamtentums ergangenen Entscheidungen -wäre nicht unzweckmäßig gewesen. Tie Stofsanordrinng ermöglid)t. daß man sich jederzeit leicht über sämtliche bisher in der Raffenfrage ergangenen-Gesetze und Verordnungen unterridsten kann. Ist«: 6». Miiiiiiiiliiiililiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiliiiiiiiiiiliililiiiiiiiiliiiiiililliiiiiiiiiiiiliiiiiiiiiiliiiliiiiiiiiiiiiiiiiiiliiiiiiiiiiiiilililiiiiiililiiiiiiliilliliiiiliiiiliitliiiiiiiiiiiiiiiiiiiliiiiiiiiiiiiiiiiiilliiillliiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiuiiiiiiiiiiliiliiiiiiiiiiiiijiiiiiiliiiiiiliimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiliiiliiiiiiiiiiiiliiiiilliiiiilliiiüiiiiiili^i NATHAN RÜBEN KLEIDERFABRIK L Q B B E C K E (WESTFALEN) Gebr. kurzweg G. m. b. H. * Berlin C 2 Stets grosses Lager f"Anton Keller & Co. BERLIN C 2, Rosensfr.lö. Tel. Sä.-Nr. D 2 3533 ■ Fabrikation von Gummi- und Regenmänteln I . für Herren und Damen . Gebrüder Putzrath BERLIN C 2 ) Kaufmann & Goldschmidt BERLIN C, Spandauer Straße 10 Knaben- und Jünglings-Kleidung SKerren- und 3C nabendileider-S-abrik. W*9Wcumann ö ^Berlin C2 ^Berlin C 2, Vielte VrieüritAstrasse 36 Max Michelsohn Herrenkleiderf abVik Berlin C 2, Heiligegeiststraße 13/14 b.K m.+rnnnes fAQRIK 1ÜB HfRREN-U. KNABEN-FERTIGKLEIDUNG BERLIN C2. 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