Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 46 (14.11.1935)
- Date
- 1935-11-14
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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Juristische Wochenschau Beurlaubung vom Besuch der Berufsschule . Im. Amtsblatt des Reichswirtschaftsministers vom 5. November 1935 wird eine Entscheidung des Kammergerichts veröffentlicht. die sich mit der Frage der Beurlaubung des Berufsschülers vom Besuch der Berufsschule durch den Lehrherrn beschäftigt. Der Lehrherr sei nach § 127 der Gewerbe- , Ordnung verpflichtet/ den Lehrling zum Besuch der . Berufsschule anzuhalten und seinen Schulbesuch' zu überwachen. Daraus folge, das; der Lehrherr sich strafbar mache, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig. ohne genügenden Grund die Berufsschulversüum-. nis gestatte- oder sogar' veranlage. Dis öfsentlicho Berufsschulpflicht gehe den Erfordernissen' des Be, triebe? unbedingt, von - Wenn -also der Lehrherr „ den Lehrling geschäftlich brauck)e. so sei dieskein Grund, ihn zur Versäumung der Berufsschule zu veranlassen. Eine Ausnahme sei° nur beim Vorliegen einer besonderen Not. oder Zwangslage Zulässig. Die Beurlaubung könne nur durch den Schulleiter erfolgen und müsse so zeitig beantragt werden, daß dieser prüfen könne, ob dem Ver-: langen stattzugcbcn sei. Die Befreiung vom Unterricht trete erst ein, rvenn die zuständige Stelle die Beurlaubung ausgesprochen habe. W eihnachtsgratif ikation Das Neichsarbeitsgericht hat schon mehrfach entschieden, daß nach Treu und Glauben dem Angestellten ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratisikation zustehe, wenn er -dieselbe mehrere Jahre hindurch erhalten habe. Dieser Anspruch soll aber nach einer neueren Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts vom 13. März 1935 („Kurzberichterstatter' 1935, Sp. 1406) dadurch erlöschen, daß der Arbeitgeber mehrmals erklärt, einen Rechtsanspruch auf Gratifikation nicht mehr anerkennen zu können, sofern der Arbeitnehmer nicht widerspricht, obwohl das gegebenenfalls zu erwarten war, In diesem Falle müsse der Arbeitnehmer einer derartigen Erklärung des Arbeitgebers nachdrücklich und eindeutig -widersprechen. Anrechnung von Schutzhaft als Untersuchungshaft Wir hatten bereits in Nr. 41/1635 der „C.-D.- Zeitung' berichtet, daß ein Teil der Jnstanzgcrichte sich auf den Standpunkt gestellt hatte, . daß die Schutzhaft bei einem anschließenden Strafverfahren auf die zu verbüßende Strafe ange- .rechnet werden kann. Diesem Standpunkt hat sich nunmehr das Reichsgericht-in einem Urteil vom 30. September 1935 („Deutsche Justiz' 1935 Sp. 1635) angeschlosten. Das Reichsgericht führt aus. daß sowohl die sogenannte Polizeihaft (8 127/128 StPO) als auch die eigentliche Schutzhaft auf Grund der Verordnung vom 28. Februar 1933 auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden kann, iveil unter Untersuchungshaft jede behördliche Freiheitsentziehung zu verstehen ist, die der Strafverfolgung dient. Uebermässiger Lautsprecherbetrieb strafbar Der leider weit verbreiteten Unsitte, Lautsprecher so laut in Betrieb zu fetzen, daß dadurch die Nachbarn gestört werden, hat das Kammergericht nunmehr in einer neuen Entscheidung („Deutsche Hausbesitzer-Zeitung' 1935 S. 546) einen Riegel vorgeschoben. Das Kammergericht führt aus, daß, eine strafbare Ruhestörung vorliegt. wenn die Ruhe eines größeren Personenkreises durch einen Lautsprecher gestört werde. Ter angeklagte Mieter könne sich auch nicht aus die Schalldurchlässigkeit der Wand eines Hauses ' berufen. Denn die leichte Bauart der Neubauwohnungen verpflichte ihre Inhaber, die Ruhe der anderen Bewohner ganz besonders zu beachten. Die allgemeine Bedeutung und Wichtigkeit der Rundfunkübertragung durch Lautsprecher ändert nichts an der strafbaren Ungebührlichkeit übermäßigen Lautsprecherbetriebes. Jeder sei verpflichtet, durch Ruhe und Rücksichtnahme der Volksgemeinschaft zu dienen und dürfe seine Nachbarn nicht belästigen. Kaufverträge in Auslandswährung In letzter Zeit ist bei Kaufabschlüßen auf Dollar- - oder Pfundgrundlage vor ihrer Abwertung die Frage, äufgetaucht, ob die nach der Abwertung erfolgte Zahlung des Kaufpreises nach dem Kurse des abgewerteten oder des Golddollars . zu erfolgen hat. Das Reichsgericht hat sichjetzt in einem Nrteisivom 9. Juli 1935 („Jur. Wochenschrift' 1935 S. - 3036) dahin: ausgesprochen, daß der Verkäufer den Kaufpreis nur nach der Valuta des abgewerteten Dollars (hzw, Pfunds)- ver- - langen kann,-wenn er bei -Abschlüssen auf eine Auslandswährung'deren späteren Sturzzur Zeit der Vertragserfüllung - voraüssehen konnte oder - voraussah. - ' Kündigungsrecht Ein leitender Angestellter chatte — wie der „Kurzberichterstatter' 1935, Sp. 1406 berichtet — in einem von seiner Firma angeforderten Leben?- lauf bewußt unwahre Angaben Aber seinen Werdegang gemacht. Er hatte wahrheitswidrig behauptet, er halv an der Technischen Hochschule Berlin mehrere Semester studiert. Tie fristlose Entlassung des Angestellten hat das Landesärbeitsgericht Berlin in einer Entscheidung vom 4. Juli 1935, 104 Sa. 486/35 für zulässig erklärt mit der Begründung, daß einer Firms-'Dre, Weiterbeschäftigung eines Angestellten in leitender Stellung nicht zumutbar ist. wenn der Angestellte in seinem Lebenslauf bewußt unwahre Angaben über seinen Werdegang niederlegt. Durch ein derartiges Verhalten erschüttert der Angestellte das gegenseitige Vertrauensverhältuis. Das soziale Ehrengericht für den Treuhänderbezirk' Sachsen hat in einer Entscheidung vom 1. Juni 1935 (..Kurzberichterstatter' 1935. Spalte 1406) ein Mitglied des Vertrauensrats gemäß 8 36 Ziff.-2 AOG von seinem Arbeitsplatz entfernt. das ständig auf die Betriebsleitung geschimpft und dauernd über die Betriebseinrichtungen genörgelt hatte.'- In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß der Angeklagte offensichtlich nur die Arbeiter als die einzigen Angehörigen der Betriebsgemeinschaft gelten lassen wollte. Er habe völlig verkannt, daß Betriebsführer und Gefolgschaft zusammen gehören. Als Vertrauensmann sei er in ganz besonderem Maße zur Mitwirkung am Entstehen einer wirklichen - Betriebsgemeinschaft und zur Erhaltung deS Friedens im Betriebe verpflichtet gewesen. Anstatt dessen habe er aus böswilliger Gesinnung heraus der Betriebsgemeinschaft die Treue gebrochen und sich damit selber außerhalb dieser Gemeinschaft gestellt. In der „E.-V.-Zeitung' vom 7. November 1935 (Nr. 45/1935) hatten wir ein Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 4. Oktober 1935 verösfentlicht, das die fristlose Entlastung eines nichtarischen Angestellten nur wegen seiner nichtarischen Abstammung zurückweist. In den Gründen zu diesem Urteil heißt es — wie die „Frankfurter Zeitung' vom 12. November 1935 berichtet —: „Die Auffastung der Beklagten, die im Anschluß an den letzten Reichsparteitag ergangene Gesetzgebung müsse sich in einer schärferen Beurteilung der Rassenfrage in der Rechtsprechung auswirken, sei abzulehnen gewesen. Das Gesetz zum Schutze des Blutes und der Ehre-betreffe lediglich öffentlich-rechtliche Befugniste sowie die sexuelle Trennung der Rassen. Es sei sogar die Erwartung daran geknüpft worden, daß es die Bereinigung deS Verhältnisses beider Teile zueinander zur Folge haben werde. In der Person des Klägersseieiu^wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nicht zu finden. Er sei Frontkämpfer. unb seine Tätigkeit bei der Firma stei erfolgreich gewesen. Daß die Beklagte an seiner jüdischen Abkunft keinen Anstoß genommen habe, folge daraus, daß sie noch am 30.. Juni 1935 die Vertragsbedingungen schrift. lich niedergelegt habe, die ihm einen ausgedehnten Kündigungsschutz sicherten. Was die Entschließung des Betriebsappells angehe, so liege die Bestimmung über die Zusammensitzung der Gefolgschaft nach dem Gesetz allein ihrem Führer ob/ Die Beklagte hätte daher die Einschließung als einen unzulässigen Eingriff ■ zurückweisen sollen.- Diese Entschließung mackze auch den „Eindruck innerer'Unwahrhastigkeit'. Eine Kundsckiast. die keine Bedenken getragen habe, die jüdische Rechtsvorgängerin der Beklagten in Anspruch zu nehmen, werde auch heute keinen Anstoß daran nehmen, daß siclFsmtcr einer Belegschaft von 110 Mmm zwei Juden befänden: und bei einer Belegschrst. die bi? zu in April. 193-i ohne Bedenken J>n Dienst einer jüdischen Firma gestanden.habe, sei es wenig am-Platze. nuii,nehr. ans Ehrgefühl die weitere Zusammenarbeit mit zwei südisck)cn Angestellten ahznlehnen.- -.. Ob .eine Einwirkung der Kreisleitung der - Deutsckien Arbeitsfront Vorgelegen habe. wor>nif die- Beklagte suchberufe, branck-e nicht. ausgeklart zn-wcrden. Sie wäre nämlich nach vielsack,en 2ln- vrdnuiigeu - höchster Regierungs- und Barteiilellen ’ unzulässig' gewesen. U.. a. Hallen sich noch in neuester Zeit der Reiclisbaiifprändent und beanftragte -Wirtsck^stSmiiiiüer iu seiner Köni-isberger Rede und der Reichsprvpagandaminister in seiiier Rede in Halle gegen .unzulässige Eingriffe in die Wirtschaft gewandt. Sollte eine Einmischung der dezeichneten Stelle Vorgelegen haben, so °häue sich die Beklagte "dagegen wenden inüssen lind angesichts der klaren Rechtslage bei den übergevrd- - ncten Stellen jedenfalls einen Erfolg erzielt.' Max («oldstem. Arbeitsbuch für Hauswarte Durch die zweite Bekanntmachung des Präsidenten der Rcichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeit?loselivcrsicl)erüiig vom 14. September 1935 (.,Reichsänzciger' Nr. 217) ist das Arbeitsbuch - vom 1. Oktober 1935 ab auch für die Gruppe „Häusliche Dienst«' «ingeführt worden. Für die Hauseigentümer und. Hauswarte hat sich nun die Frage ergeben, ob unter die Gruppe „Häusliclie Dienste', auch die 'Hauswarte fallen. .Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hat hierzu in einer Entscheidung vom 9. Oktober 1935 — IJ 5901. 1996 — (vgl. Grundeigentum. S. 985) den Standpunkt eingenommen, daß die Jmusivarte zu verschiedenen Betriebsgruppcn gezählt werden, je nachdem, wie und wo sie beschäftigt sind. Danach müssen also jetzt die Hauswarte in Landhäusern und in. solck-en Miethäusern. die von Grundstücksverwalterisi oder Berwaltuiigsgesell-. sckzaften verwaltet werden, das Arbeitsbuch erhalten. Hauswarte in Fabrikgrundstücken hingegeii erhalten das Arbeitsbuch jetzt nur insoweit, als die betreffenden Betriebe bereits zur Einführung von Arbeitsbüchern aufgerufen worden sind. Hinsichtlich der Hauswarte in Miethäusern. die vom Eigentümer selbst verwaltet werden, hat der Präsident der Reichsanstalt in einem Entscheid vom 23. Oktober 1935 — II 5901. 215 — (vgl. Grundeigentum S. 985) ausgeführt, daß auch diejenigen Hauswarte unter die Gruppe „Hausliehe Dienste' fallen,-die aus Grund von Dienst- Verträgen in Hausern, deren Eigentümer die Verwaltung s e lb st. ausüben, beschäftigt werden,. Daher haben auch diese Hauswarte beim zuständigen Arbeitsamt den Antrag auf Ausstellung eines Arbeitsbuches zu stellen. Ter Hauseigentümer muß darauf hinwirkcn, daß der Antrag unverzüglich gestellt wird. Ma. Go. wenn sie e? beantragen. .Aüssertigiing der Urkunde anszuliändtgeisi die- I!nrtinrl aber dem Amtsgeriäil Berlin zur Berwgliriiiig zu übersenden. Damit.'ist jetzt zum ersten Btale die Aus- . nähme vollstreckbare? Urkunden gemäß i, -794 ' Abi. ■ 1 Zifi, § 797 und noo JptzO. durch den 'deutschen -Uonsul praktisch eriiioglickit: in Fällen dieser Art soll nach dem neuen Erlaß der Konsul . die Beteiligten zu dein Antrag - aus-Verwahrung der Urkunde bei dem z'tmtsgerick>t in Berlin veranlaßen. damit dieses Gericht.vollstreckbare. An?- fertiguligen erteilen kann. Jin-Aiisckituß daran ist durcki Erlaß des Reichs,ustizministers vom 17. August 1935 -- Deutsche Justiz S. 1374 — bestimmt ' worden, - daß die -stonnil-arurlunben vom- Amtsgericht .Berlin ,n Berivahrimg -zu nehnien.sind .und.daß iiirf Ursche,neu auch von den Beteiligte» .selbst--dorthin, tn Verwahrung gegeben werden , Ans die Notwendigkeit. dieser begrußeiiszoerteil Neuregelung- >st bereits im Schriittum, insbeim,-' dere inehrstich in - der Inges - und - Fachpresse' I) tu- genuesen ivordeu. so Oberneck-Sternberch Legati- - salion iisiv. Konsularisches '.Notariat K30 S. sf.,' Koluisckie Zeituug Ar. 117 vom -'-'. Februar 1899 und Rr. 952 vom 5. Dezember >999. Zeutralblatt sur freiwill. Gerichtsbarkeit III. Jahrgang (.1902 . bis 1903) 799 tt. Es nt dort auch betont worden. daß das. Verfahren des Kouiuls heute noch von den Beslimmliugeii. des ReichsrechtS über nota , rielle Urkunden ab>oeiel,t iuid init dem vor W Jahren in Geltung gewesenen ilinftändlicheii Preußischen Notariatsrecht ^übereinstimmt. u, a. ünd zu jeder. Benrk»nd-iiitg zwei Zeugen znznziehen, und die Beglaubigung,'einer lluterschrist kau» — von gewissen Alischahiiien abgesehen - nur durckj eine weitläufige Urkiinde,' ebenfalls n»ter Mitwirkung zweier.Zeugen, statt durch den sollst reichsrechtlich vorgesehenen eiiisacheu Vermerk unter Uiitersihrist und Siegel (Stempel) erfolgen. Ein Hinweis auf diese Vorschriften dürfte - für deutsche Ausivanderer bei tlllahriiehmimg ihrer deutschen Jiiteresseu im Auslände von Belang'sein. UeelUsanwalt Kaufmann 1 (K rofeld) Neue Vorschriften für die konsularische Beurkundung Die auf Völkerrechtberuhende Befugnis der deutschen Konsuln ^zur Aufnahme von Notarialurkunden, die des Näheren in §§ 16 bis 17a des Konsulargesetzes vom 8. November 1867 und durch die Allgemeine Dienstinstruktion dazu geregelt »st, hat durch Erlaß des Reichsaußenmimsters vom 29. Juli 1935 (Reichsministerialbl. S. 616) eine wichtige Verbesserung erfahren. Während bisher die von den Konsuln aufgenommenen Notarialurkunden den Beteiligten in Urschrift (en brevet) auszuhändigen und somit bei Verlust unersetzlich waren — dre Zurückbehaltung einer beglaubigten Abschrift bei -den Konsularakten auf Antrag war keine genügende Hilfe —. ist jetzt den Beteiligten, Dr. Alfred Karger, Nachtrag z« „Steuerlich zweckmässige Testamente mid Schenkungen“. Industrieverlag Spae'th &./Linde, Berlin W 35; 5. Auflage 1935. In einem mit 21; Mai 1935 abgeschlossenen Nachtrag zu seinem belannten Buch „Steuerliil, zweckmäßige Testamente und Scheiikniigei,' berücksichtigt der Verfasser die ans den zehn Stenergesetzen vom 16. Oktober 1934. welche änch das neue Erbschaftsstenergefetz enthalten, sicki ergebende NenregeliiNg de? SfenerrechtS. Mit. besvnderein Fleiß ist auch eine Fülle der neuesten einschlä gigen Rechtsprechilng znsammettgetragen und verivertet worden. Dies zivingt den Verfasser .zn einer konzentrierten Dar>teNuna. die für den Juristen wertvoll, dem Laien aber teilweise nicht ohne weiteres verständlich sein dürfte. Gerade mit Rücksicht ans den Zweck deS Buches — Anleitung zur praktischen Ausnutzung' deS Erb schastssteiiergesetze? — wäre bisweilen eine mehr anfgelockerte Darstellung zu empfehlen gewesen. Die Uehersichtlichkcit der Anordnung macht den Nachtrag jedoch zu einem wertvollen Hilfsmittel auf dem Gebiete des Erb- und ErbschaftSsteuerrechtS. , tllai Qo. Der ehemalige Seniorches der seit 1839 bestehenden Aleberei. I. Schönhcim?. Astvc. in Bleicherode. Samuel Rothenberg, starb im 92. Lebensjahr. Er war 59 Jahre ehrenamtlich iu kvm munalen Dienstr'n als Stadtverordneter, Stadtverordneten-Vvrstther und Stadtrat-tätig. Ehrenbürzzer der Stadt Bleichervde und Inhaber de? Roten Adlcrordeiis IV. Klasse fvivie des Ehrenkreuzes für die Gesalleiien im Äieltkricg. Der Senlorchef des Kaufhauses Rosenthal. Hamburg. S. Rvsenthnl. feiert am 15. Novemlvr seinen 75. (Geburtstag. Reichüverband Israelitischer Gchwerhörlger S. B. . (Risch), Berliii-Eharlvttenburg 2. Shbelstr. 23. Da? Winterheim Berlin Eharluttenburg 4-, Weimarer Straße 18, ist tüalich ab 17 Uhr für Mitglieder und freunde aeüssnet. Montags 20 Uhr: Gymnastik kursc-, Mittwochs 18 Uhr: Lvrachablesekurse und Unterricht in Neuhebräisch. Hürgeräteberatung und Beschassiing. Aerztlichc. , uristische, berufliche Beratung. Einzelhandel im Reich Altenburg Kaufbaus M. i S. Gobn immer führend De» . 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