Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 45 (7.11.1935)
- Date
- 1935-11-07
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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Darlehen nur für produktive Zwecke In. letzter Zeit werden wieder sehr viele Darlehen oder sogenannte .Kleinkredite von. gemeinnützigen. also nicht privatwirtschaftlich arbeitendenjüdischen Stellen erbeten. Bei diesen Ersuchen fallt zuweilen eine beträchtliche Unkenntnis namentlich der Voraussetzungen für die EhsvLhrung von Darlehen aus. Der „I üdischeH » » dw e r k e r". dos- Organ des gesamten jüdischen Mittelstandes, veröffentlicht in seinerLktobernnminer eine kurze Ileborsicht- „Darlehnskasse' im Dienst - der- Gemeinschaft" von Dr. Ludwig Batzner. „Das Ziel der Kreditgewährung", so schreibt er. „,st die Aufrechterhaltung wrrtschaftlulicr! .. Eristenzen, vornehmlich des indischen < Mittel-! standes. soweit, dies mit den zur Verfügung stehenden Ällitteln erreicht-werden kann." Ter. naturgegebene. Träger der jüdischen. Tarlehnskasse ist nach Batzners Ansicht im allgemeinen die indische Gemeinde: hinzukonimen nuchten als Mitträger eines solchen- Instituts ein möglichst großer Stamm von Gemeind'eangehörigen. Tie Leitung der Darlehnskasse sollten nur Persönlichkeiten übernehmen, die in enger Fühlung mit dem Örtlichen Wirtschaftsleben stehen und möglichst aus den Kreisen des jüdisilteit Mittelstandes ftmnincN. Jedes Darlehen einer gemeinnützigen jüdischen Darlehnsstelle muß p r o d u k t i v. d. hl Wirtschafts fördernd. angelegt sein und darf nur an Menschen gegeben werden, die in der Wirtschaft tätig find, z. B. an Geschäftsinhaber zum -Kauf von Ware oder an Handwerker zur Anschaffung neuer Werkzeuge. Batzner führt iveiter ans: „Unbedingt müssen bei der Tarlehnsgewahrung alle Verwendungszwecke lomsinntiver Natur ausscheiden, wie: zur Beschaffung von Wohnung und .Kleidung, für -Krankheitsfälle, Erholungszivecke, für Berufsausbildung. Aiisivandernng usf.: ferner Darlehen an Personen, die wetzen ihres Alters oder sonstiger Umstände keinem regelrechten Erwerb anehr nachgehen können; nlich wer einen Beruf ansübt, der nicht unmittelbar dem Bereich der Wirtfrt^ft zuzurechnen ist. wird norinaleriveise als Darlehnsnehmer nicht in Frage kommen." Wenn von den Darlehnskasscn grundsätzlich als Sicherheit beste selbstschuldnerische Bürgschaften verlangt werden, so geschieht die-s in erster Reihe deshalb, um damit die DarlchnSkasfen möglichst vor Verlusten zu schützen. Darlehnsgcwährung bedeutet mitunter Fcrnhnlteii wirschaftlichschwacher Eristenzen vonder Betreuung durch die öffentliche Wirtschaft, stellt aber an die Schuldner-, moral des Darlehnsnehmers beträchtliche Ansprüche. ■ ■ ' Die Darlehnskasse der Jüdischen (Gemeinde. Berlin, vergibt, wie aus einem Artikel des „Berliner Gemeindeblattes"' von, 27. Oktober Hervorgeht. Darlehen zwischen 19N und 1000 RM. die mit 5 v. H. Berwaltnngskosteii pro Jahr sechs bis acht Wochen nach Auszahlung mit 10 v. H. pro Monat zurückgezahlt werden sollcn, so -daß-die—Tarlehuskasse etwa ein Jahr nach Hergabe''der Summe wieder in Besitz des . aüsgcliehenen - Geldes sein kann. Es gehört zur Eigenart und zur Aufgabe dieser Einrichtungen, daß das Kapital kurzfristig ausgeliehen wird und möglichst oft umläuft, damit es viele Existenzen zu fördern, in der Lage ist. Der Gewährung des Darlehens geht jeweils eine Prüfung der Bedürftigkeit voraus. Bis zum Jahre 1934 gingen bei der Jüdischen . Darlehnskasse GmbH in Berlin. 16 000 Anträge ein, und' lh Millionen RM wur- - den in dieser Zeit zu Darlehenszwecken ausgegeben/ ' . Auchdie W i r t s ch a s tshilfe, der B e r - . I' r. c t- I ü d i siche n G e nve inte kann Darlehen. gewahren. Sie unterscheidet sich dabeiaber in gewissem Ümsange hrnstchtlich des Darlehenszwccks.- der Bewilligungsgrenzc.- des Arbcitsradius und der-Sicherhcitsavt von der Arbeitsweise und den Anforderungen der Darlehenskasse. Grundsätzlich gewähren beide Institutionen nur Darlehen zu produktiven Zwecken. Während aber die Darlch ns kaffe Gelder lediglich an bestehende Geschäfte und Gewerbcb e t r i e b e ansleiht, kann die - 28 i r t f ch a ft -s -- hi l fe D a r l e h e n s b e t rä g e auch für N e u g r ü n du n g c n von Unternehmungen zur Verfügung -stellen/ Voraussetzung ist in jedem Fall, daß der darlehensuchende Wirtschaftsbctrieb gesund und somit kreditwürdig ist. Wenn auch die Wirtschaftshilfe auf die selbstschuldnerische Bürgschaft grundsätzlich Wert legt, so kann sie als Sicherheitsgrundlagen auch andere Faktoren und Möglichkeiten betrachten, z. B. die Abtretung von Forderungen, die Uebereignung von, Warenlagern und dergleichen. ’ Das Sicherheitsshstem ist also hier weniger starr als beider Darlehnskässe, die kraft Satzung an bestimmte Voraussetzungen stärker gebunden ist. Es sollen nicht mehr als 500 RM als Darlehen gegeben werden. In Einzelfällen kann diese Grenze überschritten werden, Für die Rückzahlung gelten ähnliche Bestimmnngeii wie bei der Darlehnskasse: üblicherweise iverden nach einer Karenzzeit von zwei Monaten 10 v. H. monatlich getilgt, so daß auch hier normalerweise nach Ablauf eines Jahres der Kredit voll zurückgezahlt ist. Die Verwaltungsgcbühr beträgt bei beiden Instituten 5 v. H.. des Darlehcnsbetrages. Selbstverständlich werden vor Darlehensgewährung die wirtschaftlichen Notwendigkeiten, d. h, Produktivität und Rentabilität, sorgfältig geprüft. Beide gemeinnützigen Kerditinstitute, Darlehnskasse und Darlehnsabteilung der Wirtschaftshilfe, geben grundsätzlich keinerlei ' M ittel zur Begleichung von Schulden.' etwa zur Tilgung von Mietschulden. Das Prinzip der unbedingt produktiven Anlage der ausgesprochen wirtschaftlichen Förderung, ist allenthalben oberster Leitsatz dieser für die kxeditmäßige Förderung in der Wirtschaft tätiger jüdischer Menschen wertvollen Einrichtungen. E. 6. L. JuristischeWochenschau Entlassung einer Hauscmgestellten Das ArbeitsgerichtinDortmund hat — wie die Westfälische Landeszeitung,— „Rote Erde" meldet, kürzlich einer arischen Hausangestellten das Recht zur fristlosen Aufkündigung des Dienstverhältnisses in einem nichtarlschen Haushalt zugestanden, weil der beklagte Nichtarier oder dessen Sohn sich mittags an der Tür der Hausangestellten zu schaffen gemacht hatte, ohne daß - ein besonderer Grund bestand, an die Tür der Klägerin zu gehen., In den; Urteilsgründen hat das Gericht zum Ausdruck gebracht, der Beklagte als Nichtarier habe nichts an den Türen arischer Dienstboten zu tun. Er hätte, falls eine besondere Veranlassung bestand, seine Tochter hcraiisschicken können. , Eheanfechtung wegen jüdischer Abstammung Zu der Frage, ob einer arischen Frau das Recht zusteht, die Ehe an,zufechten, die sie mit einem Ungarn eingegangen war, wenn sie. bei der Eheschließung nur gewußt hatte, daß ihr Mann Ungarn,-nicht aber, daß er Jude sei. bat sich das L a u.d g c r i ch t Wiesbaden („Jur. Wochenschrift" 1935. S. 3127) geäußert. Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Nach den herrschenden Rasseanschauungen —, wird in den Urteilsgrnnden ausgeführt — sei nicht zu verkennen, daß ein wesentlicher Unterschied darin bestehe, ob jemand Ungar oder Jude sei. Azstverschiedeicheit bestehe auch zwischen,Angehörigen des ungarischen Vvlkes und der jüdischen Rasse, so daß keineswegs unterstellt werden könne, daß eine Frau, die zur Eheschließung mit einem Ungarn bereit war. auch die Ehe mit einem Angehörigen der jüdischen Rasse eingegangen wäre. Beschäftigung von Vertrauensmännern Wie wir dem „Kurzberichterstatter" (1935. Sp. 1374) entnehmen, hat sich der Treuhänder der Arbeit für Brandenburg jetzt zur Frage der Freistellung der auf Grund dcS Arbeitsordnunqsgesetzes bestellten Vertrauensmänner' von der Arbeit geäußert. In dieser Erklärung heißt es. daß' durch die völlige Freistellung von der Arbeit , die Gefahr entstehe, daß der Vertrauensmann' dadurch der praktischen Arbeit entfremdet werde. Er könne dadurch unter Umständen zu einer Betriebsamkeit kommen, die den Betrieb beunruhige, anstatt ihn zu befrieden. Endlich könne auch das Vertrauen der schwer arbeitenden Gesolgichastsmitglieder zu ihrem Bertrauensmänn auf diese Weise erschüttert werden. Es sei daher zweckmäßig. zunächst zlvar. wenn bisher eine Freistellung von der Arbeit erfolgte, einen geeigneten Vertrauensmann auch weiterhin voll von der Arbeit freizustellen, allerdings alsbald in einer Uebergangszeit eine andere Regelung anzustreben. die den Vertrau e n s m a n n nicht v ö llig vonder Berufsarbeit entfernt. Die Form der Freistellung müsse den Bedürfnissen des Betriebes und der Art der Berufsarbeit des freizustellenden Vertrauensmanns angepaßt werden. So könne der Wechsel in dem Vertrauens, ratsdienst täglich, wöchentlich oder monatlich erfolgen. Allerdings lasse sich eine - derartige Regelung nicht von heute auf morgen durchführen. Der Betriebsführer solle in seinem Betriebe nach einer gerechten und zweckmäßigen Lösung suchen. Ma. Go. Wichtige Entscheidungen für den Autofahrer Ein Kraftfahrer, der unter Einwirkung übermäßig genossenen Alkohols steht, macht-sich selbst dann strafbar/ wenn er in diesem Zustande einen Kraftwagen fuhrt, ohne, daß', er dabei andere schädigt, behindert oder-belästigt. Wie. das Oder-- . ‘ landesgericht Breslau' („Teuljch. Rechtspr." 1935. , Sp. 572). das Kammergericht und Bayerische Oberlandesgericht (IW 1935 S. 2075 u.. 2077). zum Ausdruck gebracht haben. muß.oin.betrunkencr - ■ Kraftfahrer vom Führen eines Kraftwagens ferngehalten werden. - Autofahrer, die bei regnerischem Wetter über Land fahren, müssen-bei längerer Fahrpause dar- - 'auf achten, ob das Nummernschild lesbar ist und erforderlichenfalls die Lesbarkeit wiedcrherstellen. Nicht verlangt wird, daß der Fahrer immer wieder' anhält und fein Kennzeichen reinigt. Die Ver- , pflichtnug ziir Nachschau entfällt, wenn die so- , fortige Wiederbeschmutzung mit „Sicherheit zu erwarten ist (Lberlandesgericht Düsseldorf „Deutsch. Rechtspr." 1935. Lp. 572). Nach der--neuen Straßenverkehrsordnuiig vom' 28. Mai 1934 wird von allen Ltraßenbenutzern in gleichem Maße die Jnnehaltung der gesetzlichen Vorschriften - verlangt. Damit ist die frühere Rcchtsprechimg. die den Kraftfahrer zu einer, erhöhten Vorsicht verpflichtete, überholt. Auch ein Krastwagcnführer kann sich nunmehr daraus verlassen. daß alle Personen, die auf der von ihm benutzten Straße verkehren, sich entsprechend der Straßenverkehrsordnung verhalten. Deshalb hat die Kleine Strafkammer beim Amtsgericht Meppen („Deutsch. Rechtspr." 1935. Sp. 573) einen Autofahrer freigei'prochen, der in der Dunkelheit ein Pferd angefahren hatte, das von seinem Besitzer trotz der Dunkelheit und des diesigen Wetters vchie jede Belenctitüng geführt rvurde. Das Oberlandesgericht Breslau hat in einer neueren Entscheidung („Deutsch. Rechtspr." 1935, Sp. o76) wieder einmal die bereits nach der alten Kraftfahrzeug-Verordnung dcsiehende Rechtsprechung bestätigt; daß üer Richtungsanzeiger vor dem Abbiegen in eine andere Fahrtrichtungso rechtzeitig heräusgeslreckt werden muß. daß sich der Verkehr darauf einrichten kann. Wenn zwei Autos in derselben Fahrtrichtung fahren und eins feine Fahrtrichtung ändern ivill. so muß cs erst , das andere Fahrzeug, welches die alte Fahrtrichtung fortfetzcn will, passieren lassen, da derjenige bevorrechtigt ist, welcher aus derselben Straße bleibt., Bei der diesjährigen Ausschreibung der Ofcnsetzerlehrlinge hat der Lehrling Georg Lames, der bei Töpfermeister M. Kramarski auslernte und zum Gesellen freigesprochen wurde, seine Prüfung als Ofensetzer als Bester mit Auszeichnung bestanden. \%schiedenes Dr. Max Ascher & Co. ■ G. m. b.H. I ■ . Berlin-Tempelhof I : NITROLACKE Dr. Lövinsohn & Co. 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