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Central-Verein-Zeitung · 1935-10-10 · 41 (10.10.1935) · page 14

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
14 (1935)
Issue
41 (10.10.1935)
Date
1935-10-10
Page
– (sequence 14)
Language
German
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c.-v.-ztg: Nr. 41 10. Oktb* 1935 Sonderveranstaltungen im Einzelhandel Eine Uebersicht der geltenden Bestimmungen . .'Sje 'ipiit'cniL'ranitafhimjfcit im -Einzelhandel ('Vlu-t'iicrfniifc usw.) ' hatte» ..formt«" im , flpflcn den uula.ittrmr. yyptthi'imvrt>" ru: den M 7; bis Kt eine gelinge Regelung erfahren. Die . darin enthaltenen Beftimmlingen. sind dann verschiedentlich ergänzt und erweitert worden, so z. B. durch die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schule der lllsirtschast vom 9. März 1 Eine weitere entscheidende Veränderung erfnhren die Bestimmungen durch das „Gesetz zur Abänderung des Gesetzes gegen den unlautereil Wettbewerb" vom -'0. »Februar 1935 und durch die auf Grund dieser Neufassung ergangenen Anordnungen. des Herrn ReichSwirtschaftsministerS Vom 14. Riai 1935 stheiiregelliiig der Saison- Schlußverkäufe) lind vom 4. .''gilt 1935 (Sonderveranstaltilngen. Jubiläums- und Resteverkäufe). Ausverkäufe im allgemeinen ■;Vn seiner jetzigen Fasjiiiig aus Grund der derschiedeuen Aenderungen und Ergänzungen hat das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" in den uns hier vor allem interessierenden Fragen eine wesentliche Erweiterung gegenüber der irr», sprünglichen Form erfahren, die die umfassendere Regelnng des gesamten Fragenkomplereü widerspiegelt. Es seien deshalb im folgeuden au erster Stelle kurz die einschlägigen Paragraphen des Grundgesetzes, ivie sie jetzt anssehen. behandeltz uin dann auf die durch die Anordnungen des Herrn Reichswirtschaftsministdrs getroffenen Souderregeliingen kin,zm;^^"- Die Bestimmungen gehen im „Gesetz geZen den unlauteren Wettbeiverb" (§ 7) davon aus, daß als A u s v e r k ä u f e nursolche Beranstaltungen angekündigt werden dürfen, die ihren Grund a) in der Auf gäbe des gesamten Geschäftsbetriebs oder b) des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung oder e) in der Aufgabe einer einzelnen Warengattung haben. In der Ankündigling ist der Grund des Aus- Verkaufs und im letzten Falle die Warengattung genau anzugeben, auf die sich der Ausverkauf bezieht. Da8 gilt auch für die Ankündigung solcher Veranstaltungen, die. ohne sich des Ausdrucks ».Ausverkauf" zu bedienen, eine der oben bezeichneten Veranstaltungen betreffen. Weiter muß der, der einen Verkauf zum Zwecke der Räumung eines bestimmteil Warenvorrats ankündigt, in der Ankündigung den Grund angeben, der zu dem Verkauf Anlaß gegeben hat. Wenn der Verkauf nur einzelne der in dem Geschäftsbetrieb geführten Warengattungcn betrifft, so sind in der Ankündigung weiterhin die Warcngattungen anzugeben, auf die sich der Verkauf bezieht (§ 7a). Der § 7b begründet die Ä n zeige p stich t aller derartiger Veranstaltungen innerhalb-einer von der höheren Berivaltuugsbchörde festzusetzenden Frist und bei einer von ihr bezeichneten Stelle, und schreibt vor, was diese Anzeige jm einzelnen enthalten muß. Die Einsicht in die Anzeige ist jedermann gestattet. Zur Rachprüfung der Angaben sind außer den zuständigen Behörden. die auch im einzelnen weitere Ausführungsbestiininuilgen usw.- treffen. können, die amtlich bestellten Vertrauensmänner der amtlichen BcrufSvertrctullgen von Handel,. Handwerk und Industrie befugt./ Außerordentlich wichtig ist der § 7e, der die Bestimmung enthält, daß es nach Beendigung eines Ausverkaufs dem .G e s ch ä f t s i n h a b e r . feinem Ehegatten u n d d e n n a h e n Angehörigen beider verboten ist, den Geschäftsbetrieb oder den Teil davon, dessen Aufgabe angekündigt worden war, fortznsetzen . oder^ vor?lblauf eines Jahres an dein Ort. an dem der ' Ausverkauf stattgefunden hat. einen Handel, mit den davon betroffenen Wareiigättungen zu eröffnen. Einer derartigen Maßnahme wird gleich- - gestellt, wenn sich die angegebenen Personen zum Zwecke der Umgehung der Bestimmung an dem Geschäft eines anderen mittelbar oder unmittelbar beteiligen oder in diesem tätig waren. Als Geschäftsinhaber gilt auch derjenige, deran einer Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlich, keit wirtschaftlich maßgebend beteiligt ist oder auf ^ihre Geschäftsführung maßgebenden Einfluß hat. 'Nahe Angehörige sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie und die voll- und halbbürtigen Geschwister sowie ähre Ehegatten. Rach Beginn eines Ausverkaufs ist es auch anderen als den vorgenannten Persviten verboten^mit Waren aus dem Bestand des von dem Ausverkauf betroffenen Unternehmens den Geschäftsbetrieb in denselben oder in unmittelbar benachbarten, Räumen ausznnehmen. Wenn der Verkauf des Warcnbestan-' des einer unselbständigen VeLkau iS stelle wegen ihrer Ausgabe angekündigt ivorden ist. so darf innerhalb eineS Jahres nach Beendigung des Verlaufs keine neue Verkaufsstelle desselben GeschäitsbetriebeS am gleichen Ort errichtet werden. Ausnahmen vv.ii diesen Verboten kann die höhere VerN'aI:nngsbehörde nach Anhörung der znitändigen amtlichen Berussvertretungen von Handel. Handwerk und Industrie gestatten. — Schwere Stra'e kündigt der 8 8 für den an. der im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkauf stellt, die mir für diese Veranstaltung hcrdeigefchafsl worden sind (sogenanntes Vorschie» ben oder Rachschiebenchon. Waren) und wer den ., - /Vorschriften, des vorstehend.'erwähnten tz 7c zu-" widerhandelt.-. . Ter 8 9 schließlich bestimmt, daß die Vorschriften der §§ 7a, 7b unh 8 keine" Anwendung ans Verkäufe finden, dis auf Grund allgemeiner Zulasiung um die Wende eines Berb r n u ch s abschn i t t s stattfinden. Tie Zulassung kann durch den Reichswirtschaftsminister oder eine von ihm bestimmte Stelle erfolgen. Dabei kann Bestimmung über Zahl. Zeit und Dauer dieser Verkäufe, über die Art ihrer Ankündigung und über die Waren getroffen werden, die darin einbezögen werden dürfen. Auch kann das Vor- und Nachschieben von Waren für diese Verkäufe verboten oder beschränkt werden. Der § 9a gibt dem Reichswirtschaftsmimster die Ermächtigung zur Regelung von Verkaufsveranstaltungen besonderer Art, die den vorstehenden Bestimmungen nicht unterliegen, Bestimmungen zu treffen. Der 8 10 endlich enthält noch einige Strafbestimmungen. Saison-Schlussverkäufe Auf Grund dieser Ermächtigung in § 9 des „G^etzes gegen den unlauteren Wettbewerb" hat nun der Reichswirtschaftsministor unter, dem 14. Mai 1935 eine Neuregelung der Saifonschlußverkättse angeordnet. -Darin heißt es u a., daß „Verkäufe zur Wende eines Verbrauchsabschnitts" zweimal rm Jahre stattfinden. Sie beginnen am letzten Montag im Januar („Winterschlußverkauf") und am letzten Montag im Juli („Sommerschlußverkauf"). Diese Bczeichnungen treten aber erst am 15.- Februar 1936 in Kraft.. Bis dahin bleiben die bisherigen Bezeich. nungen „Saison-Schlußverkauf" bzw. „Inventur- Schlußverkauf". Gewisse Ausnahmen oder Abweichungen können von der höheren Verwaltungs- - behörde in einzelnen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Die Derkaufzeit beträgt 12 Werktage. Es dürfen zum Verkauf gestellt werden: - a) im Winterschlußverkauf Waren aus Porzellan. Glas und aus Steingut und aus der Gruppe Lederwaren Damenhandtaschen. Lederblumen und Damengürtel:. b) in beiden Verkaufsveranstaltungen Textilien. Bekleidungsgegenstände und Schuhwaren. Weitere Bestimmungen über die Waren, die in diese Verkäufe einbezogen werden dürfen, behält sich der Reichswirtschaftsminister vor. (Für das Jahr 1935 hatte er bereits einschränkende Bestimmungen getroffen.) Zeitlich beschränkt sind auch die Ankündigungsfristen dieser Verkäufe. Sie dürfen frühestens an dem letzten Werktag vor dem allgemeinen Beginn der Verkäufe ab 19 Nhr angekündigt werden. Ausnahmen gelten in folgenden Fällen: a) soweit bei Tageszeitungen die letzte Ausgabe vor dem Beginn der Verkäufe an dem vorstehend genannten Werktag vor 19 Uhr erscheint. dürfen Ankündigungen und Anzeigen der Derküüse bereits in dieser Ausgabe enthalten sein. .. b) Bei Zeitschriften und Zeitungen, die mindestens wöchentlich erscheinen, nach der vorstehenden Regelung aber Boranzeigen nicht bringen können, dürfen Hinweise auf die bevorstehenden Verkäufe, die keine Warenangebote enthalten. in der letzten Ausgabe vor dem allgemeinen Beginn der Verkäufe enthalten sein. c) Mit der Anbringung von Plakaten und der Verteilung von Druckschriften darf am letzten Werktag vor dem Beginn der Verkäufe ab 16 Uhr begonnen werden. DieS gilt auch für die Filmwerbung. Alle vorzeitig erfolgenden Ankündigungen und Mitteilungen müssen deutlich und unmißverständlich den Tag des Beginns der Verkäufe angeben. Schließlich enthält die Anordnung noch Vorschriftenüber die Art der Schreibweisebei Ankündigungen, so ditrfen z. B. in keinem Falle die Wortbestandteile „Schluß" oder ..Schlußverkauf" irgendwie heransgehoben werden. Eine stärkere Hervorhebung der Wortteile „Sommerschlich" und „Winterschlnß" ist zulässig. Verboten ist ferner im Zusammenhang mit den Verkäufen in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen. die für einen größeren Personenkreis, bestimmt sind, . . - .. a) Waren zum Verkauf anznbieten. die nach ihrem Verwendungszweck und dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung durch den Verkäufer für den Vertrieb oder Verbrauch in dem künftigen Verbrauchsabich,litt bestimmt sind. . - b) Preisherabsetzungen durch Gegenüberstellung der früheren und der während der Verkaufe gültigen Preise in einer Wesse anzu. kündigen, diefür außerhalb der Geschäftsräume befindliche Kauflustige erkennbar ist. Tie Regelung ist auch auf die von Versandgeschälten veranstalteten "Sdinmerschluh- und Winterschlußverkäufe anzüwenden. Veranstaltungen im Einzelhandel vorgenommen. Sonderveranstaltungen. so heißt e8 im 8 1. im Sinne der Vorschriften dieser Anordnung, sindaußerhalb des regelmäßigen. Geschästsver- - kehrs stattfindende Verkanssveranstaltnngen im- ' Einzelhandel, die, -ohne Ausverkäufe oder Räuinnngsverkame zu sein, der Beschleunigung.des Warenabsatzes dienen- und. deren Ankündigungen den Eindruck Hervorrufen, daß besondere Kaufvorteile gewährt werden. Dte Abhaltung von ' svlctieil Sonderveranstaltungen wird untexsagt. Gleichzeitig wird aber auch festgelegt: „Sonderveranstaltungen sind nicht Sonderangebote, durch die einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren ohne zeitliche Begrenzung angeboteii werden. und die sich in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes des Gesamtunternehmens oder der Betriebsabteilung einfügen." — Besonders geregelt werden Jubiläumsverkäufe. Sie dürfen zur Feier des Bestehens eines Geschäfts nach Ablauf von jeweils 25 Jahren abgehalten werden. Ihre Veranstaltung ist nur zulässig, wenn das Unternehmen den Geschäftszweig, den es bei der Gründung betrieben hat, die angegebene Zeit hindurch gepflegt hat. Der Wechsel des Firmennamens oder des Geschäftsinhabers ist für die Zulässigkeit der Veranstaltung von Jubilaumsverkäufen ohne Bedeutung. Am Jnbiläums.verkauf.des Gesamtunternehmens dürfen auch Zweigniederlassungen und Verkaufsstellen' teilnehmen, die nicht -solange wie das Stammhaus bestehen. Eigene Jubiläumsverkäufe von Zweigniederlassungen oder Verkaufsstellen finden jedoch nicht statt. Der Jubiläumsverkauf muß in dem Monat beginnen, in den der Jirbiläumstag fällt. Tie Verkaufszeit beträgt längstens zwölf Werktage, —"lieber die Reste verkäufe wird schließlich bestimmt, daß besondere Resteverkäufe während der letzten drei Tageder Saisönschlutz- und Jnventurverkäufe (Sommerfchluß- und Winterschlußverkäufe) in für diese Verkaufsveranstaltungen zugelassenen Waren abgehalten werden dürfen. Als Reste sind nur solche aus früheren Verkäufen verbliebene Teile eines Ganzen anzusehen, bei denen der verbliebene Teil, für sich genommen, nicht den vollen - Verkaufswert mehr hat, den. er im Zusammenhang mit dem Gänzen besessen hat. Zeitschriftenschau Sonderveranstaltungen, Jubiläums- und Resteverkäufe In der Anordnung vom 4. Juni 1935 hat der Reichswirtichaftsminister fchließlich auch von der ihm in 8'f>a des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbeivcrö" gegebenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Regelung der übrigen Sonder- Jm ersten-Oktober-Heft der Zeitschrift „Die Deutsche Volkswirtschaft — Nationalsozialistischer Wirtsäiaftsdienst" beschäftigt sich der Herausgeber, Professor Dr. H. H u n k e (Berlin), in einem Seitartikel „Die Lage" unter der Ueberschrift „Judenfrage in der Wirtschaft" n a. auch mit der Judensrage. Der Verfasser schreibt: „Klarheit verlangt auch das Problem: Judenfrage und Wirtschaft. Die Judenfrage ist eine völkische und rassische, aber keine wirtschaftliche Frage. Die Judenfrage und Wirtschaft haben, trotzdenr etwas miteinander zu tun. Wenn das Neichskabinett nach der Machtergreifung erklärt hat, daß in der Wirtschaft zwischen arischen und nichtarischen Firmen nicht unterschieden werden solle, so ist es aus bestimm- - ' ten Gründen geschehen, die mit dem Problem selbst . nichts zu'tun haben. Die bekannten Richtlinien des Reichskabinetts bedeuten andererseits keineswegs eine Entscheidung auf lange Sicht derart, daß eine. Jndenfrage in der Wirtschaft nicht bestünde. Die Wirtschaft ist zwar nurein untergeordneter Teil -unseres Volkslebens, aber es gelten für sie auch die Lebensgesetze unseres Volkes. Wenn wir uns völkisch nicht führen und beherrschen lassen wollen von Angehörigen fremder Völker, dann werden wir es auch üicht zulassen können,"' daß eine wirtschaftliche Mächtgrnndlaae besteht, von der versucht werden kann. Einfluß auf das Leben unseres Volkes zu gewinnen. Man kann z. B. weder von uns verlangen, daß wir als Nationalsozialisten von einem Juden kaufen, noch verlangen, daß wir den Juden als Betriebsführer anerkennen. Es ist in alten Zeiten immer das erste Zeichen des Sieges eines Volkes gewesen, daß es seine Volksgenossen aus der fremden Leibeigenschaft befreit hat. Es ist ebenso selbstverständlich, daß deutsche Männer einen Juden als Betriebs-' sichrer nicht anerkennen können. Wenn darüber hinaus in den freien Berufen, nicht nur in der Zeitnngs- und in der Filmwirtschaft, für die natürlich ausschließlich die kulturelle Zielsetzung maßgebend sein kann, das Judenproblem anerkannt ist. dann muß es auch für die gesamte Stzirtschaft anerkannt werden. Wir erklären aber ebenso offen, daß wir die Verdrängung der Juden aus der Wirtschaft nicht aus wirtschaftlichen egoistischen Gründen, sondern aus völkischen Gründen wollen. Das Vermögen der Juden interessiert uns nicht. Wir wollen es in keiner Weise an uns^reißen. Die Jndenfrage ist und bleibt eine völkische und rassische Frage, die allerdings gerade' deswegen auch ihre Aus- Wirkungen in der Wirtschaft haben muß. Lösung . der Judenfrage in der Wirtschaft bedeutet die Beseitigung ihrer wirtschaftlichen Vormachtsstellung. Cie muß legal beseitigt werden: Einzelaktionen bleiben wirkungslos. Und schließlich ist wichtiger als die Ueberführung jüdischer Geschäfte in deutsche Hände die Weckung der eigenen Kräfte." Im gleichen Heft der genannten Zeitschrift befindet sich auch eine Betrachtung „B a n k g e s ch ä f t e m i t I u d e n" . in der es u. a. heißt: „Soll j. B. eine öffentliche Bank an Juden Kredite geben? — Grundsätzlich dürfte die Frage zu verneinen seim Abgesehen-, von der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage muß damit gerechnet werden. daß sich die durch eine Kreditgewährung ermöglichte Geschäftsentwicklung des jüdischen Unternehmens znm Schaden deutscher Firmen answirkt. Demnach wird — wiederum unabhängig von der grundsätzlichen Beurteilung — teils aus wirtschaftlichen. teils aus sozialen Erwägungen geprüft werden müsien, ob im Einzelsalle ein solcher Kredit etwa mittelbar deutschen Betrieben zum Nutzen gereichen kann. So ist es denkbar, daß Aiiiträge . einer jüdischen Firma an deutsche Unteriielinien, die mit einem derartigen Auftragseingang bisher . fest gerechnet haben und auch bis auf weiteres zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebe rechnen müssen, .^nicht_erteilt werden kann. — In Zukunft dürften bei dem bankennuißigen Geschäftsverkehr mit Juden strengere Maßstäbe als bisher angelegt werden. Es erscheint deshalb empfehlenswert, daß in Zweifelsfällen besonders die öffentlichen Kredit» institute ihre Entscheidungen im Einvernehmen mit der zuständigen Parteidienststelle (Kreispder Gauivirtschastsberater) treffen. , Soll eine öffentliche Bank einem jüdischen Bankhaus über eine deutsche Firma Auskunft erteilen? — Es darf unterstellt werden, daß normalerweise eine Auskunft beim Vorliegen, eines Kreditailtrages erbeten wird und daß d,e Kreditbereitstellung erfolg't, sofern die Auskunft gut ist. Dies unterstellt, kann.gegen eine solche Auskunfterteilung nichts eingewendet werden: wird sie abgelehnt, so jst mit einer Verweigerung des Kredits zu rechnen. Diese Wirkung würde bei der bestehenden Kapitalknappheit sehr unerwünscht sein. Es sollte -auch das in Deutschland befindliche jüdische Kapital der deutschen. Wirtschaft nutzbar gemacht werden. Es besteht also kein Grund, auf Kredite jüdischer Bankhäuser verzichten zu wollen. Zudem kann sich das jüdische Kapital in Anleihen des Reiches engagieren, so oft>und so viel es will. Warum soll es dann von der Anlage in der örtlichen Wirtschaft ausgeschlossen werden? Warum soll man es von Geschäften fernhalten, -die zwar etwas einöringlicher, aber zugleich auch risikoreicher sind als die Anlage in Reichs- und Staats- ^apreren? Und der Einwand..daß sich ein deutsches Unternehmen durch die Aufnahme eines Kredites bei einer jüdischen Banksirma in Kapitalknechtschaft begebe, ist auch nicht durchschlagend. Di^ Bankengesetzgebung und die Reglementierung der Bankbedingungen gelten für jedes in Deutsch, land zugelassene Kreditinstitut, also auch für nichtarische Bankhäuser. Kommen irgendwelche nicht zu billigende Maßnahmen vor, so kann jederzeit . die betreffende Wirtschaftsgruppe angerufen werden, die eine Klärung mit der Wirtschaftsgruppe Banken herbeizuführen in der Lage ist. — Besteht demnach gegen eine Kreditgewährung der besprochenen Art kein Bedenken, so muß auch die Auskunftserteilung zu diesem Zwecke als unbedenklich, ja sogar als im Interesse unserer Wirtschaft liegend bezeichnet werden." In einer weiteren Arbeit in diesem Heft untersuch^ Rechtsanwalt Dr. Erich Naue, Berlin, eingehend die Frage - „Was ist ein ,Deutsches Geschäft'?" Der Verfasser kommt in fernem Aufsatz, der den Begriff „deutsch" selbstverständlich sowohl nach der Nationalität als auch nach der Rassezügehörigkeit umfaßt, und in der er sich auch verschiedentlich mit der- Gleichschaltung früherer nichtarischer Unternehmungen beschäftigt, zu folgendem Ergebnis: „Nach alledem kann ein Unternehmen dann als „deutsch" angesprochen werden, wenn sich fein Sitz in Deutschland befindet. Leitung und Gefolgschaft ausschlaggebend deutsch sind und das Kapital sich überwiegend in deutschem Besitz befindet. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, so wird man ein Unternehmen regelmäßig als „deutsches Unternehmen" bezeichnen können. Die sichere Gewähr, daß das Vorhandensein dieser . Merkmale in jedem Falle für«ein deutsches Unternehmen bürgt, ist damit nicht gegeben. Sie können samt und sonders'vorlieaen. ohne daß das Unternehmen unbedingt „deutsch" sein muß. Entscheidend ist letzten Endes allein, daß der „deutsche" Einfluß trotz allen Rechtsformen dem Unternehmen sein deutsches Gepräge aufdrückt." ver Begriff „Handelsvertreter“ . In einer Sitzung des Beirates der Fachgruppe Handelsvertreter und Handelsmakler. in der Wirtschaftsgruppe Vermittlcrgewerbe wurde, wie die Zeitungen berichten, vor allem die Frageeiner Neufassung des Handelsverlreterbegrisfes im -Handelsgesetzbuch (8 84 HGB) sowie einer Abäiiderung der entsprechenden Bestimmungen ^dcr Gewerbeordnung mit dem Ziele einer Bereinigung des^Handelsvertreterberufes behandelt. An jeden Handelsvertreter' und Handelsmakler feien die Anforderungen zu stellen, die ein ehrbarer selbständiger Kaufmann für die deutsche Wirtschaft zu erfüllen hat. Für unlautere Elemente sei künftig im Handelsvertreter- und Handelsmakler-Beruf kein Platz. Weiter feien Richtlinien für die Provisionsleilung bei Aufträgen von Zentraleinkanfsftellen aufgestellt und die Arbeiten im Behördengeschäft eingehend erörtert worden. Im Rahmen der Borschriften sei ferner dem Lritcr der Fachgrnp(v. Peter I. Pohl. Hamburg, -cinstimmig das Vertrauen ausgesprochen' worden.

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