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Central-Verein-Zeitung · 1936-12-24 · 52 (24.12.1936) · page 20

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
52 (24.12.1936)
Date
1936-12-24
Page
– (sequence 20)
Language
German
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IM, E 9, 6889 Arbeitdosenimterstützung In den von der Reichsvertretung der Juden in Deutschland herausgegebenen „Informationsblätter" (Nr. 10/11) — auf deren reichhaltigen und wertvollen Inhalt' bereits in Nr. ,49 der C.-V.-Zeitung hingewiesen worden war — wird u. a. auch an § 168 AVAVG erinnert, nach dem der Arbeits lo-se den' Antrag auf A rbeitslosenunterstätz u ng persönlich bei"dem Arbe'tsam' 2U stellen hat,'in dessen Bezirk er bei Eintritt der, Arbeitslosigkeit seinen Wohnort bat. Auf Antrag des A rbeitslosen kann der Vorsitzend e des Arbeitsanites ein anderes Arbeitsamt für zuständig, erklären; fallsdie Gewährung der Unterfetützüng; bei-dem zunächst zuständigen Arbeitsamt für den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde. Nach der Verordnung des Vorstandes deAReirhs^nstalt über die Zuständigkeit der Arbeitswille/ im Unterstützungsverfahren vom . 25/JunT 1931 (RAB1. I S. 144) m u s s eine unbillige Härte angenommen werden: a) wenn die Verlegung des Wohnorts innerhalb eines Bezirks erfolgt, auf dessen Arbeitsmarkt der Arbeitslose auch bisher angewiesen war, v b) wenn der Arbeitslose im Zusammenhang mit der letzten Arbeitsstelle auch die Unterkunft verloren hat und die Erlangung einer ' anderen angemessenen Unterkunft am bisherigen Wohnort-nicht möglich ist. Eine unbillige Härte k a n n angenommen werden: a) wenn der Arbeitslose in eine Gemeinde mit geringerer Einwohnerzahl übersiedeln oder innerhalb von Gemeinden der Ortsklassen C, D, E umziehen will, vorausgesetzti dass durch die Uebersiedlung die Vermittlungsmögliehkeit nicht, beeinträchtigt wird, - b) wenn durch die Uebersiedlung eine Hausgemeinschaft mit Ehegatten, Eltern oden Voreltern' wiederhergestellt wird, c) wenn der Arbeitslose den Wohnort wechseln will, um bei Verwandten oder Verschwägerten einen wirtschaftlichen Rückhalt zu gewinnen und seine Lage sich dadurch wesentlich bessern würde, d) wenn dem Arbeitslosen aus dem Verbleiben - am bisherigen Wohnort oder Aufenthaltsort in seinem Fortkommen ein erheblicher Schaden erwachsen würde. J.3>aulScfiulze\ Inh.: Engen Bocksrh M. </. }. C Berlin, Nieder wrallstr.lO Lager und Extra - Anfertigung Bflrobedarf, Drucksachen Geschäftsbücher, Amer. 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Nunmehr haben die Treuhänder der Arbeit für Süd Westdeutschland („Amtliche Mitteilungen", 1936, S. 290), für die Nordmark („Amtliche Mitteilungen", 1936, S. - .300) - und für Schlesien („Amtliche Mitteilungen", 1936, S. 376) Bekanntmachungen erlassen, in denen ausgeführt wird, dass das Arbeitsbuch dem Beschäftigten bei. Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort" zurückzugeben; ist. Dem. Betriebsführer steht ein Zurückbehaltungsrecht an dem Arbeitsbuch unter keinen Umständen zu, selbst dann nicht — wie der Treuhänder für Schlesien betont —. wenn nach Ansicht des -Betriebsführers das Gefolgschaftsnutglied vertragsbrüchig geworden' ist. *. Versicherungsprämien und Löhnsteuer Nach einem Urteil des Reichsfinanzhofs vom v 15. Juli 1936 („Arbeitsrecht-Kartei" Nr. 582) sind Prämienzahlungen eines Arbeitgebers für eine von ihm zugunsten des Beschäftigten abgeschlossene Lebensversicherung Arbeitslohn, Und zwar auch dann, wenn bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses der Beschäftigte dem Arbeitgeber den Rückkaufswert der Versicherung ini" Zeitpunkt des, Ausscheidens vergüten muss. Keine Lohnsteuerpflicht der Auslandsvertreter Um im Interesse der deutschen Ausfuhr zu verhindern, dass die deutschen Auslandsvertreter, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von ihrem Arbeitgeber den Arbeitslohn im Inland Oder aus dem Inland erhalten und daher nach - deutschem Recht der beschränkten. Lohnsteuerpflicht unterliegen, nicht doppelt besteuert werden, hat der Reichsfinarizminister in einem Runderlass — S 2227/172 III — bestimmt, dass unter bestimmten Voraussetzungen von der Erhebung der Lohnsteuer Abstand genommen wird. Bereits einbehaltene und abgeführte Lohnsteuerbeträge werden nicht erstattet („Arbeitsrecht-Kartei" u. Lohnsteuer, Einzelfälle 13). Ma. Go. Die Anwartschaft auf die Angestelltenversicherung Im. „W i r t s c h a f t s b 1 a 11 der Industrie- und Handelskammer Berlin" (Heft 34) wird darauf hingewiesen, dass, wer den Anspruch auf spätere Leistungen der Angestelltenversicherung nicht gefährden oder verlieren will, die Anwartschaftsbestimmungen beachten muss. — Die Anwärtschaft ist für die Zeit vom 1. Januar 1934 erhalten, wenn nach dem Schlüsse des Kalenderjahres, in dem der erste Beitrag entT richtet worden ist, bis zum Beginn des Kalenderjahres, in dem der Ver6icherungsfall eintritt, jährlich mindestens sechs Beitragßmönate zurückgelegt worden sind. Als Beitragsmonate für die Erhältung der Anwartschaft gelten auch sogenannte Ersatzzeiten. Solche sind z.B. Zeiten seit dem 1. April 1933, für die der Versicherte als Arbeitsloser versicherung6mässige Arbeitslosenunterstützung oder Krteenunter- Stützung erhalten hat oder aus der öffentlichen Fürsorge unterstützt worden ist, oder Zeiten seit dem 1." April 1933, für die für den arbeitslosen Versicherten, der selbst keine Unterstützung erhält, ein Zuschlag zur Unterstützung eines anderen Arbeitslosen oder Hilfsbedürftigen gewährt worden ist. Der Versicherte tut, so heisst es in der erwähnten , Zeitschrift weiter, iiut daran, wenn er bis zum Schlüsse jeden Jahres dafür sorgt, dass den Anwartschafts-- bestimmungen Rechnung getragen' ist, denn die Anwartschaft erlischt zunächst, we*n die erforderlichen Anwartschaftsmonate nicht vorhanden sind. Die erloschene Anwartschaft lebt allerdings wieder auf, wenn der Versicherte die zur Erhaltung der Anwartschaft noch erforderlichen* freiwilligen Beiträge innerhalb der zwei Kalenderjahre nachentrichtet, die dem Kalenderjahr der Fälligkeit der Beiträge folgen. Für ein Jahr zurück können freiwillige Beiträge für jeden Monat entrichtet werden. Freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung sind in der dem jeweiligen Einkommen entsprechenden Gehaltsklasse zu entrichten. Wer kein Einkommen hat, oder-der? jenige, dessen Monatseinkommen 50 RM nicht übersteigt, muss die freiwilligen Beiträge mindestens in der Gehaltsklasse B (4 RM) zahlen.- Unter Einkommen ist das tatsächliche Gesamteinkommen zu verstehen. Lesen Sie die C.-V.-Zeitung regelmässig Die C.-V.-Zeitung ist Ihr Berater Aus dem Arbeitsrecht Vier jahresplan und Widerrufsklage In der C.-V.-Zeitung vom 12. November 1936 hatten wir über Anordnungen zur Durchführung des Vierjahresplanes und u. a. auch über die' Anordnung zur Beschäftignug älterer Angestellter vom 7. November 1936 berichtet. Diese Anordnung enthält auch eine wichtige Neuerung für die Widerrufsklage gemäss § 56 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit. Wie berichtet, sind in Betrieben und Verwaltungen mit zehn und mehr Angestellten jn angemessenem Umfange ältere Angestellte zu beschäftigen. Der Präsident der Reichsanstalt oder die von ihm beauftragte Dienststelle kann bestimnieni-.in welchem Umfange in einem Betrieb oder einer Verwaltung ältere Angestellte zu beschäftigen sind. . ' 't ■ Wird auf-Grund einer solchen Bestimmung die Kündigung einer jüngenen Arbeitskraft erforderlich, so gilt die Kündigung als durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt, wenn der Präsident der Reichsanstalt oder die von ihm beauftragte Dienststelle der Kündigung vorher zugestimmt hat. Die Lohnsteuerbescheinigungen für 1936 Der Reichsfinanzminister hat im „Reichsanzeiger" vom 15. Dezember durch Runderlass die Einsendung der Steuerkarten 1936 an das Finanzamt, die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen oder -Überweisungsblättern und die Durchführung einer Lohnsteuerstatistik für 1936 geregelt. Der umfangreiche Erlass bestimmt u. a., dass nach Ablauf des Kalenderjahres 1936 der Arbeitgeber, soweit noch nicht geschehen, eine Lohnsteuerbescheinigung auf der zweiten Seite der Steuerkarte 1936 für diejenigen Arbeitnehmer auszuschreiben hat, die am Stichtag bei ihm in einem Dienstverhältnis stehen. Stichtag ist der 31. Dezember 1936. Am Schluss der Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber, dem Vordruck entsprechend, die Merkmale der Steuerkarte 1937 einzutragen und die Steuerkarte 1936 bis zum 15. Februar 1"93 7 an das Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1937 ausgeschrieben ist. Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 1936 in keinem Dienstverhältnis stehen und sich daher im Besitz ihrer Steuerkarte 1936 befinden, haben die Karte unter genauer Angabe der Wohnung, die Sie am 10. Oktober 1936 hatten, bis zum 15. Februar 1937 dem Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk sie am 10. Oktober 1936 wohnten. Für Ausnahmefälle, bei grossen Betrieben usw., ist eine Fristverlängerung bis 28. Februar möglich. Für 1936 wird, wie der Minister weiter mitteilte, eine Lohnsteuerstatistik aufgestellt Die Finanzämter hätten das aus den Lohnsteuerbelegen gewonnene Material dem Statistischen Reichsamt zur Verfügung zu stellen. Geschäftsverkehr mit Juden Ueber die Behandlung des Geschäftsverkehrs mit Juden macht Landgerichtsrat Dr. Scheid in der Zeitung „Der~ Freiheitskampf" Ausführungen. In diesem Aufsatz heisst es, ein Vertrag sei sittenwidrig, bei dem der eine Teil verschweige, dass er Jude öder nur der Strohmann eines Juden sei. Auch eine Abtretung sei sittenwidrig und damit ohne weiteres nichtig, durch die ein Jude zürn Gläubiger eines Mitglieds der deutschen Volksgemeinschaft wird, es sei denn, dass besondere Umstände der Abtretung die Sittenwidrigkeit nehmen. Die Abtretung einer Wechselforderung sei beispielsweise nicht s i 11 e ri w i d>r i g , denn der Wechsel sei seinem Wesen nach zur Weitergabe bestimmt. _ 25jähriges Amtsjubiläum des Direktors der Amsterdamer Diamanten-Börse Der Direktor der Amsterdamer Diamantenbörse, Dr. J. E. Hill es um, war anlässlich seines 25jährigen Amtsjubiläums Gegenstand vielfacher Ehrungen. Der bekannte Amsterdamer Diamantenindustrielle A. Asscher, Senator Dr. Henri Polak und zahlreiche andere bekannte Persönlichkeiten feierten in Ansprachen Dr. Hillesuni als einen der hervorragendsten Vertreter der Diamantenindustrie in der ganzen Welt und bedeutenden Fachjournalisten. Ausserdem wurde auf die Betätigung des Jubilars auf allgemeinem und. jüdischem sozialethischen Gebiet hervorgehoben. Ein dreifaches. Jubiläum feiert der Inhaber des Gummiwaren- und Bandagen-Spezialgeschäfts Willv Hölzer. Berlin NW. 21. am 1. Januar. ~An diesem Tape i*t er 25 Jahre im Besitz des im Jahre 1887 sresründeten Spezialgeschäfts, und dieses befindet sicc. seit 50 Jahren im gleichen Hause in der Wilsnacker Strasse 9. Ausserdem ist Willy Holzer am 1. Januar 25 Jahre Mitglied des Central-Vereins.

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