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Central-Verein-Zeitung · 1936-12-24 · 52 (24.12.1936) · page 18

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
52 (24.12.1936)
Date
1936-12-24
Page
– (sequence 18)
Language
German
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Devisen-undSteuerfrageri Die neue Devisenamnestie Von Dr. Heinz Cohn Durch ein Reichsgesetz vom lo.- Dezeirtber 1936 (RGIM. I, S; 1015), das durch eine Durchführungsverordnung vom IC . Dezember 1936 . (RGBl. I, 3017) ergänzt worden ist, ist die, Möglichkeit gegeben worden, für einen be- . "stimmten Kreis von Devisenzuwiderhandlungen Straffreiheit zu erwirken. A. Für welche Zuwiderhandlungen kann Straffreiheit gewahrt werden? Es handelt sich nicht um eine allgemeine 'Amnestie, für sämtliche Devisenzuwiderhandlungen, sondern es handelt sich nur um eine Gewährung von Straffreiheit für diejenigen, ,dje unter Verletzung einer .devisenrechtlichen Anbletungspflicht eine Devisenzuwiderhandlung begangen haben. Straffreiheit kann der erwirken, der unter Verletzung devisenrerhtlicher Bestimmungen . Vermögen im Ausland stehen hat oder Vermögen im Ausland oder Inland hatte stehen lassen. Gemäss der Durchführungsverordnung sind unter dem im Ausland öder im Inland stehenden Vermögen solche Werte zu verstehen, für die, eine Verpflichtung zur Anbietung an die Reichsbank begründet oder aufrechterhalten worden ist. Wenn man also feststellen will, welche De- Visenzuwiderhandlüngen amnestiefähig sind, muBS man vorher feststellen, füi welche Ver* mögenswerte eine Anbietungspf licht bestand und besteht. Man muss sich vergegenwärtigen, dass die-neue Möglichkeit zur Erwirkung der Straffreiheit aus dem Gesichtspunkt gewahrt worden ist, solche Vermögenswerte, die der Devisenbewirtschaftung bisher entzogen waren, noch nachträglich zu erfassen. Darum bezieht sich nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit der Erwirkung der Straffreiheit auf die Zuwiderhandlungen gegen die Anbletungspflicht. Welche Werte anbietung6pflichlig sind und waren, ergibt sich aus § 1 der Durchführungsl Slieplle Staatl. geprüft. HcilRohilfe, Masseur, »•"•»! -...ii uVeraltete: l. Entfett.- " ,194«. mungen, der Reichsbank nicht angeboten hatte, bleibt auch straffrei für das aus diesem Vermögen stammende Einkommen, das er ebenfalls dem Finanzamt nicht angegeben hatte. Das gleiche gilt von einer Umsatzsteuerhinterziehung,: die bezüglich der verschwiegenen Werte begangen worden war. Zu bemerken ißt, das« die durch das neue , Gesetz zu erlangende Straffreiheit einen rein persönlichen Strafatisschliessungsgründ bildet, der durch die Tatsache der nachträglichen Anbietung erlangt »wird. Deshalb bleiben Teilnehmer, sowie diejenigen Personen, die »ich bezüglich der; fraglichen Devisenzuwiderhandl.ungen, der Begünstigung oder Hehlerei schuldig gemächt haben, weiter straffällig, da sie an der Anbietung der hinterzogenen Werte nicht beteiligt sind. Soweit bereits Strafverfahren , wegen amnestierfähiger Zuwiderhandlungen schweben, werden sie eingesteht, sie Winnen aber wieder aufgenommen werden, wenn eich herausstellt, dass der Täter bis zum Ablauf des 31. Januar 1937 seiner Anbletungspflicht nicht genügt hat. Neue Strafverfahren wegen amnestiefähiger Zuwiderhandlungen werden vor dem 31. Januar 1937 nicht eingeleitet. Dagegen bleiben rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren von den Bestimmungen des Straffreilieitegesetzes unberührt. Ob durch eine Anbietung der hinterzogenen Werte im Gnadenwege eine rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder teilweise zu erlassen ist, werden im Einzelfalle die hiermit betrauten Behörden z1a_jentscheiden haben. rriu <an«Klaa oiaau. gepruu. nciiKonme, mass Krankenpfleger, zurcI. zu all. Krankenk.iss. Spez. Veral Ieohiaan. Rheumaerkr. Sportvorletze. 1'igorausRl. Entf Mass. Charlottenburg 4, Wilmersdorfer Str. 125. C 1, 1 Verordnung zum Deviserigesetz vom 4. Februar 1935, sowie aus der 3., 5. und 6. Durchführungs- Verordnung, o - Wie Turowski in einem Aufsatz in der Wirtschaftsbeilage des „Lokalanzeigers" Nr. 303 bemerkt, kann nunmehr jeder, „der entweder zu Hause im Schreibtisch, Wäscheschrank oder an . fcinem sonstigen seiner Meinung sicheren Ort oder im Ausland z. B. in einem Bankschli essfach ausländische Münzen oder Banknoten aufbewahrt, diese ohneweitere Folgen bei einer deutschen Bank einlösen. Besonders hinzuweisen ist darauf, dass auch der bereits Ausgewanderte eich Straffreiheit verschaffen kann, auch bezüglich solcher Werte, für die er nach der 3. und Durchführungsverordnung auch nach der Au«<- Wanderung anbietungspflichtig geworden oder geblieben ist. , Zu den amnestiefähigen Delikten gehören also die übrigen Devisenzuwiderhandlungen nicht, die nicht in' der Verletzung einer Anbletungspflicht bestanden haben. Deshalb sind" z. B. nicht amhesliefähig Devisenausfuhrvergeheu und verbotene Verfügungen über Devisen. .Wer demnach vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes bereits über solche Werte; die anbietungspflichtig waren, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen verfügt hat, hat die Mögr lichkeit 'der Erlangung der Straffreiheit verwirkt. Er kann die Siraffreihoit auch dadurch sich nicht wieder verschaffen, dass er z. B. zum Ersatz für Devisen, die er nicht angeboten hat und über die er bereits verfügt hat, andere Devisen der Reichsbank anbietet. - B. Bedingung der Straffreiheit. Die Straffreiheit wird aber nur dann erwirkt, wenn der -Botreffende die Werte, die er im Auslände oder im lnlande unter Verletzung dieser Anbletungspflicht stehen hat, bis zum Ablauf des 3t. Januar 1937 der Reichsbank oder , einer Devisenbank anbietet. Für diejenigen, die bereits vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes ihre Anbletungspflicht nachgeholt hallen, tritt ebenfalls Straffreiheit ein, wenn die Anhielung vor Einleitung eines Strafverfahrens erfolgt war. C. Umfang der Straffreiheit und Verfahren. Durch die bis zum Ablauf des 31. Januar 1937 zu erfolgende Anbietung erlangt der De-v visensünder nicht nur Straffreiheit zu Zuwiderhandlungen gegeiV das llesetz gegen Wirtschaftssabotage vom 1. Dezember 1936 und das Gesetz gegen Verrat der deutschen Volkswirtschaft vom 12. Juni 1933, sondern auch für sämtliche DevisenzuwiilerhaiuHungen; Devisen- und Steuerzuwiderhandlungen und sonstige damit zusammenhängende Straftaten, die bezüglich der angebotenen Werte begangen worden sind. Die Straffreiheit-erstreckt sich" sogar auch auf solche Straftaten, die. hinsichtlich derjenigen Zahlungsmittel- und -werte begangen worden sind, die zum Erwerb der-angobotenen Werte unmittelbar "öder «mittelbar verwendet worden sind. Wetm-'-dor „Betreffende JäiQg^Oie der Ergänzungen zum Depotzwang Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat durch den RE 177/36 D.St. vom 19. Dezember 1936 (Reichsanzeiger vom 21. Dezember) ergänzende Bestimmungen über den Depotzwang für ausländische Wertpapiere und die Wertpapiernummernkontrolle veröffentlicht. Aii6 diesem Runderlass heben wir insbesondere Punkt 2 hervor, der für Auswanderer von Bedeutung ist. .Auswanderer, die vor dem Inkrafttreten der Siebenten Durchführungsverord- . nung zum Devisengesetz vom 19. November 1936, dem 20. November 1936, ausgewandert sind, unterliegen dem Depotzwang nicht. Sie sind also weder hinsichtlich ihrer etwa' in Deutschland, zurückgelassenen Wertpapiere noch hinsichtlich ihrer im ausländischen Direktdepot liegenden Wertpapiere verpflichtet, diese.Wertpapiere einer Devisenbank zur Verwahrung auszufolgen. Die in § 6 der Dritten Durchführungsverordnung zum Devisengesetz vom 1. Dezember 1935 vorgesehene Nachwirkung der Devisenvorschriften über den Zeitpunkt der Auswanderung hinaus, kann für den Bereich deB Depotzwanges nur Geltung haben, soweit Auswanderer noch als Inländer von dem Depotzwang betroffen worden sind. Für Auswanderer, die schon vor dem 20. November 1936 Deutschland verlassen haben, gilt aber auf Grund der angegebenen Bestimmung der Dritten Durchführungsverordnung die Vorschrift fort, dass ein Inländer Wertpapiere aus einem Auslandsdepot nur mit Genehmigung der Devisenstelle entnehmen oder ausliefern lassen darf. (§ 26 Abs. 2 de« Dev.G.) Der Runderlass regelt ferner die Frage der Behandlung der sogenannten Buchstücke und gibt Anweisungen für die Behandlung von Anlieferungen, die nach dem Ablauf der Einlegungsfrist erfolgen* H. W. Reiseabkommen mit der Tschechoslowakei verlängert Das Reiseverkehrs - Abkommen zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei, das am 31. Dezember dieses Jahres abläuft. i«t vorläufig um ein weiteres Vierteljahr bis zum 31. März 1937 verlängert worden. Der monatliche Höchstbetrag für den einzelnen Reisenden wird ab 1. Januar 1937-auf 350 RM herabgesetzt. Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes, das die Notwendigkeit einer Kur nachweist, können ausnahmsweise Zahlungsmittel bis zu. einem Gegenwert von 500 RM erworben werden. Devisenwirtschaft entzogenen Werte auch dem Finanzamt verschwiegen hatte, so erlangt er dur.ch die nachträgliche Anbietung auch Straffreiheit für die hierdurch begangene Steuerhinterziehung. Sogar Straftaten, die hinsichtlich des Ertrages und des Umsatzes der hinterzogenen Werte begangen worden sind, bleiben durch die nachträgliche Anbietung straffrei. Derjenige also, der einen bestimmten Vermögenswert, entgegen den gesetzlichen Bestim- Die neuere deutsche Devisengesetzgebung und ihre Auswirkung auf den Bankvetkehr. Junker & Dünnhaupt Verlag, Berlin 1936. 89 Seiten. •Der Verfasser behandelt,in der ersten Hälfte seines Werkes die Devisenvorschriften im allgemeinen und in der zweiten Hälfte die Auswirkung, der Devisengesetzgebung auf den Bankverkehr. Der Verfasser geht von den wirt-, sehaftlichen Gründen aus, die zu der Einführung der Devisengesetzgebung geführt haben und behandelt im Anschluß* daran die Praxis der Devisenbewirtschaftung, insbesondere das Gebiet der Erfassung der Devisen, die Zuteilung der Devisen und der Kursfestsetzung. Der Verfasser geht sodann auch, auf "die verschiedenen Sperrmarksorten, sowie auf die Registermark und Konversiönsmark ein und gibt ein anschauliches Bild über die Vielseitigkeit der verschiedenen Arten der Mark und ihrer Verwendungsmöglichkeiten. Die Behandlung der Auswanderer-Guthaben werden allerdings nur einer sehr knappen Darstellung unterzogen. (Seite 36.) Zum Schlüsse des ersten Teils behandelt der Verfasser sodann noch die zusätzlichen Ausfuhrgeschäfte im Sorrpsverfahren und die Verrechnung«- und Reiseabkommenmit dem Ausland. Bei der Behandlung des Reiseabkommens mit Italien hätte es allerdings der eindeutigen Feststellung bedurft, dass die Zuteilung nies Zusatzbetrages vori;>0 KM oder des IfegFnwpftes-iH.- italienischer Währung, neben der allgemeinen .Freigrenze von 10 RM. nur in Verbindung mit einem Reisescheck oder Kreditbrief erfolgen kann. (Seite 45.) . In dem zweiten Teil des sehr flüssig lesbaren Werkchens wird der Leser mit der banktechnischen Seite der Devisenbewirtschaftung vertraut gemacht und gewinnt hierdurch einen Ein¬ Mick in die banktechnische Abwicklung der Deyisenwirtschatt, - Das Bucb von Brambach ist allerdings vor dein Runderlass* Nr. 156 vom 28. Oktober 1936 über den Wertpapierverkehr, sowie der Einführung des Depotzwanges für ausländische Wertpapiere erschienen, so dass manche Ausführungen durch die jetzige Rechtslage überholt sind. Trotzdem bleibt, das Werk ein angenehmes und brauchbares Hilfsmittel für -den an derDevisengesetzgebung interessierten.- Kaufmann und Juristen. Dr. H. C. Steuerfragen , An Hand eines neueren Urteils vom 30. September 1936 des Reichstinanzhof es (VI A 765/36; RStBl. 19^6, S. 996) wird in der Steuerrechtlichen Umschau (bearbeitet von Wirtschaftsprüfer Dr. jur. et rer. pol. H. Brönner, Berlin) der Zeitschrift „Der Deutsche Volkswirt" (Heft 6) zur Frage der Schätzung trotz formell ordnungsmässiger Buchführung ausgeführt, dass formell ordnungsmässig geführte Bücher die Vermutung der materiellen Richtigkeit für sich haben (§ 2Ö8- AO). Diese Vermutung könne jedoch widerlegt werden. Insbesondere könne das Ergebnis einer formell ordnungsmässigen Buchführung dann verworfen werden, wenn die Unrichtigkeit nach den ganzen Umständen anzunehmen sei. Dies sei etwa dann der FalU wenn das Ergebnis in einem offensichtlichen Widerspruch zu den Ergebnissen gleichartiger Betriebe stehe und der Steuerpflichtige" hierfür keine ausreichende Erklärung zu geben vermöge. Der Reichsfinanzhof habe jedoch in einer Reihe von Urteilen die Verwerfung der Ergebnisse einer formell ordnungsmässigen . Buchführung nur innerhalb bestimmter Grenzen für zulässig erklärt. In dem eingangs erwähnten neueren Urteil habe der Reichsfinanzhof ausgeführt, dass eine Schätzung nur zulässig sei, wenn der buchmässige Umsatz von dem Ergebnis ähnlicher Betriebe und den Erfahrungssätzen der Steuerbehörden so wesentlich abweiche, dass es aus- 'geschlossen sei, der Steuerpflichtige habe nur die gebuchten Umsätze erzielt.. Eine derartige zur Verwerfung der formell ordnungsmässigen Buchführung berechtigende Abweichung könne aber keinesfalls angenommen werden, wenn bei einem Umsatz von über 100 000 RM der Unterschied zwischen dem gebuchten und dem geschätzten Umsatz nur etwa 3 Prozent des Gesamtumsatzes betrage. Bei derartigen Betrieben müsste der Unterschied mindestens 10 Prozent betragen, um wesentlich zu sein und eine Schätzung zu rechtfertigen. # An der gleichen Stelle dieser Zeitschrift (Heft 8) wird zur Frage der -Betriebss c h 1 i e 8 8 u n g a u s s t e u e r 1 i c h e n -G r ü nden auf Ausführungen aufmerksam gemacht, die Staatssekretär Reinhardt auf der fachwissengcbaftlichen Tagung der Grossbetriebsprüfer der ' Reichsfinänzvefwaltüng in Eisenach gemacht ■ hat. Er habe, dabei ausgeführt,, dass än dern Grundsatz des §198 ÄO, demzufolge unter Uni- Ständen die Bestrafung, für Steüerzuwiderhandlungen in der Untersagung des Gewerbebetriebs .: bestehen könne, festgehalten werde— abgesehen von den Fällen, in denen an der Aufrechterhaltung des Betriebes ein volkswirtschaftliches Interesse bestehe. § 198 Abs. 1 AO sehe vor, so heisst es in. der genannten Zeitschrift weiter, dass das Landesfinanzamt einem Steuerpflichtigen die Fortsetzung seines Betriebes oder seines Berufes — auch durch andere zu seinem Vorteil — auf Zeit oder Dauer untersaget könne, wenn der Steuerpflichtige in der Absicht der Steuerhinterziehung in seinem Betrieb oder Beruf Bücher oder Auf Zeichnungen unrichtig führe, unrichtige Geschäftsabschlüsse vorlege öder ähnliche arglistige Mittel anwende, oder bei Betrieben, die der Steueraufsicht unterlägen, wesentliche Aufsichtsvorschriften grob verletze. Die Untersagung des Betriebes aus steuerlichen Gründen setze Ferner voraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der erwähnten Steuerzuwiderhändlungen wiederholt wegen Steuerhinterziehung bestraft sei und diese Tatsachen in den Straferkenntnissen festgestellt seien und das zweite oder ein späteres SJraferkenntnis rechtskräftig geworden sei. Nacff der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes beziehe sich die Untersagung des Betriebes aus steuerlichen Gründen nicht nur auf den angemeldeten Betrieb, sondern auch auf die Eröffnung und Führung eines anderen gleichartigen Betriebes in anderen Räumen (Beschluss des Reichsfinanzhofes vom 5. Februar 1936; IVB 33135, Kartei R. 4 zu § 198 AO 1931). Wenn die vorstehend aufgeführten Voraussetzungen des § 198, Absatz 1 AO bei Vertretern oder Angestellten eines Steuerpflichtigen vorlägen, so könne das Landes- ., finanzamt diesen die weitere Tätigkeit in dem Unternehmen verbieten. «.'••' Neue Passvorschriften für Wehr¬ und Arbeitsdienstpflichtige Im Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern wird ein Runderlass des Reichsinnenministers vom 12. Dezember 1936 über die passtechnische Behandlung der Wehrpflichtigen und der Arbeitsdiehstpf lichtigen veröffentlicht. Danach darf wehrpflichtigen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres (in Ostpreussen des 55. Lebensjahres) folgenden 31. März ein Reisepass mit Geltung für das Ausland nur, mit Zustimmung des zuständigen Wehrbezirkskommandos (Wehrmeldeamts) ausgestellt werden. Die Entscheidung ist durch Vermittlung der zuständigen Kreispolizeibehörde einzuholen. In besonders dringlichen Fällen, bei denen der PaSsbewerber sich mit einer Befristung des Passes auf höchstens 60 Tage einverstanden erklärt, genügt es, dass der Passbehörde eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Wehrbezirks-, kommandos vorgelegt wird oder dass das Wehrbezirkskommando auf Rückfrage der Paesbehörde fernmündlich die Zustimmung erteilt. Eine Rückfrage bei dem zuständigen Wehrbezirkskommando (Wehrmeldeamt) ist nicht erforderlich, wenn den Passbewerber vorlegt: einen Ausschliessungsschein oder einen Ausmusterungsschein oder einen Wehrpass, . aus dein hervorgeht, dass der Bewerber der Ersatzreserve II angehört, falls im Wehrpass nicht etwa vermerkt ist. dass der Inhaber trotzdem zum Arbeitsdienst herangezogen wird. Die Bestimmungen werden bei Uebergang des Geltungsbereichs eines Inlaudspasses auf das Ausland oder bei Passverlängerungen entsprechend angewandt. Auf jugendliche noch nicht wehrpflichtige Personen finden die Bestimmungen vom 1. Januar des Jahres an ^Anwendung, in dem diese Personen das 18. Lebensjahr vollenden. Pässe für jugendliche männliche Personen dürfen in keinem Falle mit einer Geltungsdauer über den 31, Dezember des Jahres hinaus versehen werden, in dem diese Personen das .17. Lebensjahr vollenden. Diese Vorshrift findet auch auf jugendliche Reichsangehörige im Ausland Anwendung. Dieim kleinen Grenzverkehr und im 'Ausflugsverkehr eingeführten Passersatzpapiere sind nur zu versagen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass der Antragsteller sich durch eine Reise ins Ausland der Wehröder Arbeitsdienstpflicht entziehen will. Die Inhaber früher ausgestellter Auslandspässe können bei dringendem Verdacht dieser Art an der Grenze zurückgehalten werden. 1934 (fteichSgefehoIattvI ■ ©. 75) auf ba3 üteidj übergegangen. Sa aber baS fRetch von Der ihm . iefet afletn. fluftehenben »efugntS, ein einfieitlidjeS oeutfdje* «poliaeirectjt 31t fdjaffen» bisher nodj feinen ©ebraudj gemacht Ijat, fo bleiben für tpreufcen bie SBotfdjrtften beS ^teu&ifchen «Polizei» betumitungigefefeeS t>om 1. Suli 1931 (©S. <S. 77) nad) »nie nor m Ätafr. Sie (frage, h>a3 all ©efähtbung bet öffentlichen ©tdjertjett unb £>tb» nung 3'u befianbeln fei, fönne — wie bet Set» faffet (@. 13) betont — immet nur aus bem heerfdjenben 8?ed)t8gefü6I. bet 3eit unb ©tunbt entfdjteben metoen. <£§ fei nunmetjt etnetfettSnötgelnbe ßtitif betboten, anberetfeitS feie» yofUib heute jahlteidje ©ebanfengänge nrie *.. 88* baS> allgemeine jwttiottfdje Cempftnben, bie TReli». gion unb ihte 3tu3übung, bie Siebe 31t Stolf unö Staterlanb, bie ethifdjen $Cnfd)auungen übet <£fjc unb Samitie, Staffe, 33oH3tunt unb »raudfitum ufttj., befonbetS gefrhütjt. 2öet btefe ©efühte »etlefcs, ftöte bamit bie öffentliche Dtbnung. 3&te huteelnbe fretabfehung unb aSerhöFmuug iönne bon bet $oIiaet betffinbett nwtben. ßinen h>eiten [Raum nehmen bie Sröttetungen übet ben 33egtiff be8■ pfIidjtmäfügen 6tm e f f e n 8 unb bie barauS folgenden notmenbigen •äflafjnafjmen ein (8. 44 ff.). Unterlaffen einet fpldjen ^tiifung bebeutet Sßillfüt unb Sßetlefeung bet Slmtäpflidjt unb bewirft Gntftebung bon ©chabenäetfahanf»rächen gegen bie ^Soli^ei (93gl. @. 44, 47, 130). Söon gtöfjtet Söebeutung ift enblid) bie SaritefXung beS SnftanjenaugeS (3. 96 ff), auS ber fierbotgefjoben fein mag, bafj bie S3erfügungen-in Stngelegenhetten bet ©eheimen Staatäpoltjei jebet Anfechtung im SöetmaltungS« fttettöetfahten entzogen finb. 3)od) bemetft bet Söetfaffet, bafj foldje ^Beifügungen einet otbent- Itdjen ^oliaeibefiötbe,- bie fid) nut~auf$ettich, abet ntcfjt inhaltlid) mit bei 3üftänbigfeit bet ©eljeimeh Staatspolizei in SDerbinbüng bttngen, bet 9ln« feefitung im SctftaltungSftreitBetfafiten üntetliegcn. (93gl. baS Urteil beS «Pteüfnfdjen Cber» ttetnjattungSgettchtS in bet 6..5ö.»3«'tung Sit. 35 ' 1936.) v 3tIIe befptod]enen ©e6iete fönnen nicht etmähiit tuerben. (ss fei nut noch; auf baS?luS[nnbetted)t unb baä 5Redjt bet Qrtembenpoliaei <B. 40, 59, 103 htngemiefen. SaS SBucfi njiib h)ie btSftet allen ^ßetfonen, bie mit ^DlijeibetinaltungSangelegcnhetten 3u tun Ijaben, unentbehtltdje Sienfte leiften. : Rechtsanwalt Dr. Jacques Abraham, 1 . > Berlin. Preussisches Polizeirecht Professor Dr. jur., Dr. rer. pol. h. c. Drews: Preussisches Polizeirecht. Erster Band, Allgemeiner Teil. Fünfte, neubearbeitete Auflage. Carl Heymanns Ver- Iju?, Berlin 1936?—-™J-- 5?ie neue -Auflage bei befainüen SehrbndjS be§ 3tcu6ifeben ^oliaeitechtS* ift infofetn oon gan3 befonberet Scbeutuhg, als pe eine Umntbettung aufgrunb bet butch bie nationalfojia. hltifd» 3?et»orution gefdjaffenen neuen ©adj. unb :Kcd)tilage bringt. Sie ©efehgebung unb Mechtipterfiung ift bis pm\ l. «Juli 1936 betütffichiigt. ü. ie 0113 e t h 0 h e"i t ift -aroat nunmefit öon C>en Sänbern butch baS ©efeh b»m 30. Januar „Das Judentum in der Universität" 3>et 9l®3).2)03entenbunb unb , bei 3lS35«Stubentenbunb ©au SJlünchen.Cbetbatjetn betanftatten im Söintetfemeftet 1936/37 unb im ©ommetfemeftet 1937 an bei SOtünchenet Uninetfität eine Äunbgebung „35aS ^ubentum in bet llnt« netfität". ^m ülahmen biefet Äunbgebung finben- 7 (stnaelbotttäge Jtatt, beten etftet im Qaiutat 1937 angefefet ift unb an bie fid) AtbeitSgemein* fefiaften anfctjliefeen foöen. ^m ethaelnen finb fol» genbe S3ortrnge angefünbigt: Sojent 2Dt. SJltfoten, „3!aS ^ubentum in bet Ättminalpfudho» logie": «profeffot St. 2) i n g l e't, „^übifdje?iatuiiütffenfd)aft?*; Sojent 35t. © ütfe, '„^ü-■ bliche StaatStfieotien"; SJoaent 3)t. ©tunffn, „Set einbtuch beS JiubentumS in bie «philo- -foptjie*; Cbfetbatot S5t. X h ü ti n g, „5|3f)t)fif imb Afttonomie in bet §anb beS Suben*; Sojent St. ©cfiatnfe, „SaS 3ubentum in bet 93iologte"; Sojent 35r. Söogel, ,4EßaS haben bie «emiten in Altettum unb SJlittelaltet aut gnttoicflung bet SJlathematil beigettagen?'.

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