Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936)
- Issue
- 44 (29.10.1936)
- Date
- 1936-10-29
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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> Juristische Wochenschau Oeffentliehe Klage auf Nichtigkeit einer Mischehe Der überaus seltene Fall, dass der Staatsanwalt -Klage erhebt, eine sogenannte vernichtbare Ehe für nichtig zu erklären, kam vor,, dem. Landgericht Berlin vor. Der (ieneralstaatsajjwat$- hatte gegen einen. jüdischen Schneider und dessen christliche Ehefrau den Antrag gestellt, die ' zwischen den beiden-im .Jahre 1925 vpr einem Ra bb i n e r irr Rodenbach (Tschechoslowakei) geschlossene Ehe. für nichtig: zu erklären. Da nach polnischem Recht — der Marur -ist Pole — die Eheschliesvaincr zwischen Juderr und- Christen verboten ■ isL^tnrd'TTach den deutschen Vorschriften für die Eheschliessung das polnische Recht hätte angewandt werden in.üsse», bestand ein Ehehindernis, das die Schliessung der Ehe in Deutschland unmöglich machte. Der •Generalstaatsanwalt hat sich' auf den Standpunkt gestellt, dass die Ehe nichtig’ ist, da sie unter Verletzung der Formvorschriften des tschechoslowakischen Rechts geschlossen worden sei.' Ein Aufgebot der Ehe ist nichterfolgt. Der Rabbiner als Kirchenorgan ist nach Meinung des Staatsanwalts zur Eheschliessung .unzuständig gewesen. Der Kammer des Landgerichts lag ein Gutachten der juristischen Fakultät an der Deutschen Universität in Prag vor, nach dem das mangelnde Aufgebot 'die Nichtigkeit einer Ehe nach tschechoslowakischem Recht noch nicht begründe, da das Aufgebot Kinne.--zwingende Vorschrift des tschechoslowakischen Rechts sei. Die Verhandlung vor dem Landgericht wurde .vertagt. ' Dem GeneralslaatsaAwalt soll.Gelegon- —Jrerirgiegebpt»—we^rden—zu-diesem ^Gutachten Stellung. zu nehmen. - * In diesem Zusammenhang sei auf den Eericht in der „C.-V.-Zeitung“ vom 3. September 1936 über den in der „Juristischen Wochenschrift“ veröffentlichten Aufsatz’ von Amtsgerichtsrat Massfeller über das Thema „Mischehen und Grenztrauungen" hi »gewiesen, ebenso auf den Artikel „Aus dem Eherecht" in der „C.-V.-Zeitung" vom 24. September 1936. Anrechnung von Schutzhaft auf die Strafe In der „D e u t s c h n J u s t i z“ behandelt Amtsgerichtsrat I)r. K e 1 z vom Reichsjüstizministerium erneut die Voraussetzungen, unter denen:die Schutzhaft auf eine Freiheitsstrafe angererlmet werden könne. Tatsächliche Voraussetzung für-die Anrechnung sei Immer, wie das Reichsgericht festgestellt habe.dass die Schutzhaft „zur Sicherung der S t'r a f v e r f o 1 g u n g oder zur Untersuchung der Straftat“ angeordnet gewesen sei. Nicht anrechnungstähig sei z. 13. die sogenannte Umschulungshaft. Wenn somit die ■Schutzhaft nur a,nrechmingsfähig sei. soweit und weil sie den Charakter der Untersuchungshaft habe, könne sie auch anzurechnen sein und keine Sonderstellung einnehmen. Da nur die Untersuchungshaft anrechnungsfähig sei, die der Vor-, urteilte bis zum U r t e i 1 s s p r u c h wirklich erlitten habe, müsse die Anrechnung noch nicht erlittener Schutzhaft, wie sie von einzelnen Gerichten. ausgesprochen worden, sei, als unzulässig - Der Verfasser plädiert-dafür, dass auch der § 450 der Strafprozessordnung auf die Schutzhaft anwendbar sei, falls .diese um der Strafverfolgung willen verhängt sei. § 400 bestimmt..dass auf die zu vollstreekende, Freiheitsstrafe unverkürzt die Untersuchungshaft, anzurechnen sei, die der. Angeklagte erlitten hat. seitdem er auf die. Emlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen. hat, oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne dass der Angeklagte eine Erklärung abgegeben hat. Weltkartei arischer Anwälte Die „ J u r i s t i sehe W o cheirsch r i f t “ vom 24. Oktober 1936 veröffentlicht .eine Mitteilung über die Retrauung von Anwälten im Ausland mit der Wahrnehmung deutscher Interessen. Wiederholt sei festgestellt worden, dass von deutscher Seite Rechtsangelegenheiten an jüdische Anwälte des Auslandes . vergeben würden.' Daher werde nochmals' darauf hingewiesen, dass der Gau Ausland des NS.-Rechtswahrerbundes eine Weltkartei jener Anwälte führe, dieauf-Grund ihrer Abstammung, ’ihrer politischen Zuverlässigkeit und ihrer fä,chliriisprachlichen Eignung allein'*dazu berufen seien, deutsche Interessen im - Auslande zweckentsprechend zu vertreten. Stetige und systematische Ermittlungensollen-die’ seit langem vorhandene W e 11 k a r t e i a r i s c h e r Anwälte vervollständigen, ausserdem gehe, 'wenn Vorschriften und Umstände dies ermöglichten, das Bestreben dahin,' fremdländische Anwälte durch deutschstämmige zu ersetzen. Gerichtsurteile Ein jüdischer Angeklagter ist nach einer Meldung der „fl v n i g s h e r.g e r A l 1 g e in e i neu Z e i - tnng" zn 1 .*0 TM Geldstrafe oder vierzig Tagen Gefängnis verurteilt worden, weil er von einem Gntsvcrwnlter -behauptet halte, dieser sei Jude oder zumindest.Halbjude. In der Urteilsbegründung wird unter anderem ansgesührt, eS sei selbstverständlich, das; jeder arische 'Mensch es als eine schwere Beleidigung empfinde, wenn mau ihm nachsage, er sei Jude oder Haibinde. Anderseits sei es möglich, das; ein Jude'hierüber anders denke und dies heute noch nicht einseheu wolle. In Tüsseldvrf und Breslau sind nach Berichten des „Generalanzeigers der Stadt Wuppertal' und 'der „Schlesischen Tageszeitung Erpresser verurteilt worden, die unter Tröstungen mit Anzeige wegen Vergehens gegen das Blutschutzgesetz Erpressungen verübt hatten. ——u In einein Urteil des Schöffengerichts Duisburg, das durch Rücknahme der Berufung ' der Staatsanwaltschaft Rechtskraft erlangt hat, wird ausdrücklich festgestellt, daß das Beschäf» tignngsverbvt deutschblütiger Hausangestellter rn jüdischen Haushalten sich nicht a u s a u s l ä n« dische Hausangestellte bezieht.' In der Begründung heißt es unter anderem: . „Tentschblütige weibliche Personen fremder Staatsangehörigkeit fallen nicht unter das Verbot» des 3 des Gei. vom g 5. September 1935 (vergl. ^-.ttominentar von posener—flnvst Anm. .3 zn,.§.-3>s-• Es ergibt sich die Richtigkeit, dieser Anffastnng aber auch .itn Wege des llmkehrschlnsses ans § 15 d. 1. Änssnhr. B. O-. z. Gef. vom 13. September . 1935, «vom 14. November 1935 RGBl. I. S. 1334).- Tort ist nämlich ausdrücklich' gesagt,, daß staatenlose Personen unter den dort angegebenen Umständen unter das Gesetz fallen." Unabhängig davon ist für jede ausländische Hausangestellte aus Grund der Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Januar 1933 --Befreiiingsfchein oder Arbeitserlaubnis und Beschäftigungsgcnehmigung notwendig. Erbeinsetzung eines Juden durch einen Arier Wie wir in Nr. 43 des „C.-V.-Zeitung“ mitteilten, ist eine .Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom. 29; September 1936 ergangen („Deutsche Justiz" Nr. 42 vom 16. Oktober 1936, S. 1579), nach der die Erbei nsetzurig eines Juden durch einen Deutschen unter Umgehung' der gesetzlichen Erben dem gesunden Volksempfinden widerspricht und nichtig ist. Wie uns mitgeteilt wird* ist der Beschluss des Amtsgerichts' jedoch noch nicht rechtskräftig. Er ist mit der Beschwerde angefochten. Das Verfahren ist beim Landgericht Leipzig anhängig. 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