Mannheim
Compact Memory

Central-Verein-Zeitung · 1936-10-22 · 43 (22.10.1936) · page 13

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
43 (22.10.1936)
Date
1936-10-22
Page
– (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
88% known words query
IRI
…/2277379-2278137-2278180--11272-2292320
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

3 entity mentions

' / ■ I ■ Jüdische Angestellte ip öffentlichen Betrieben In Iler'. „Juristischen Wochenschrift (1936, Seite 2949) wird ein Urteil des La n d es a.r b e i t-s g e r i c h tg B r e slä u_vom 24. Juli 1936 mitgeteilt, das die Frage der Wert^rbeschäftigung jüdischer Angestellter in öffwitlichen Betrieben behandelt. Es «ei zwar ■richl-ig. dass gesetzliche Bestimmungen. die die Weiterbeechäftigung .nichtarischer. — alsu auch jüdischer — Angestellter, in öffentlichen Betrieben ausschlössen, bisher nicht ergangen seien. Damit sei aber noch nicht gesagt, dass die rechtlich an «ich zulässige Kündigung . nicht ausgesprochen werden dürfe' oder «olle. Dass'auf dem Gebiet der J.üdengesetzgebung zunächst inv wesentlichen nur der nichtarische B e a m t e durch positive rechtliche Bestimmungen erfasst worden «ei, beruhe auf der entwicklungsmässigeu„ Bedingtheit der die Judenfrage regelnden staatspolitischen Massnahmen. Eine besondere gesetzliche Regelung über die Behandlung der noch im Beschäftigungsverhältnis zu einer öffentlichen Körperschaft stehenden jüdischen Angestellten bedürfe es aber auph gar nicht, denn die in Frage kommenden Belange seien auch schon im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu würdigen. Die Aufgaben des Staates und die Tatsache, dass die von ihm geleiteten Betriebe 'vorbildlich «ein sollten, verlangten es. dass besonders in diesen Betrieben die nationalsozialistischen Grundsätze unbedingt durchgeführt würden. Der 8 4 des BekördenangesteiltentarifVertrages in der Fassung vom 22. November 1935 bestimme deshalb im Rahmen dieser Durch- : fiihrung nationalsozialistischer Grundsätze, dass jeder Angestellte dem Führer des Deutschen Reiche« Treue und Gehorsam sowie gewissen- \ hafte und .uneigennützige' Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten zu geloben habe. Er verlange also nicht nur treue und gewissenhafte Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten, sondern darüber hinaus das Gelöbnis der Treue und des Gehorsams gegenüber der Person des Führers; E« «etze also eine innere Verbundenheit mit dem Führer und" der von ihn» vertretenen .Weltanschauung voraus, die eine Jüdin nach ihrer innersten Üeberzeugung und Anschauung unmöglich besitzen könne. Die Klägerin könne daher das Treugelöbnis“ in dem umfassenden und tiefen Sinne, wie es gemeint und verlangt sei, bei richtiger Auffassung nicht leisten; es könne ihr auch nicht zugemutet werden. Det Auffassung des VörderrichterS, .wonach es der Klägerin selbst überlassen bleiben müsse, ob sie das’Treugelöbnis mit ihrer innersten Üeberzeugung vereinbaren könne, sei daher nicht . beizupflichten.- Es komme somit auch nicht darauf, an, ob'die Klägerin in ihrer Stellung einen Einfluss auf staatliche Massnahmen habe oder nicht und ob sie eine verhältnismässig untergeordnete Tätigkeit habe. Vielmehr folge die Notwendigkeit ihrer Entlassung im Interesse der Einheitlichkeit des Betriebes der Beklagten daraus, das« es ihr— ohne’Rücksicht darauf, ob «ie zur Ablegung des Gefolgschaftsgelöbnisse« aufgefordert worden und bereit sei, oder nicht — auf Grund ihrer Rassenfremdheit nicht möglich; sei. dem Führer de« deutschen Volkes das Treugelöbnis im wahren Sinne zu leisten. Beb den persönlichen Verhältnissen der Klägerin: treffe sie ihre Entlassung zwar hart. Es Werde auch wenige Fälle geben, in denen die Kündigung nicht eine solche Härte für den Gekündigten enthalte. Wäge man hier aber die beiderseitigen Belange der Parteien ab. so Würden . nach den obigen Ausführungen die allgemeinen Belange des Beklagten die persönlichen Belange der Klägerin dckh derart üherwiegen, dass die Kündigung auch nicht als unbillige Härte angesehen werden könne. — Das Landesarbeitsgericht Breslau hat die Entscheidung auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Treuegelöbnisses ahgestellt. Auf Grund seiner Auffassung hatte das Gericht keine Veranlassung mehr, sich mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnungen zum Reichsbürgergesetz, zu befassen. Nach der Ersten Durchführungsverordnung vom 14. November 1935' (RGBl. I, S. 1333) karfn ein Jude nicht Reichsbürger sein. Auch kann er ein öffentliches Amt nicht bekleiden. Nach 8 5 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1935 (RGBl. I, S. 1524) sind Träger eines öffentlichen Amtes -im Sinne des § 4 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung — neben den Beamten — die Personen, die dazu bestellt sind, obrigkeitliche oder hoheitliche Aufgaben zu erfüllen. Bisher ist eine Stellungpahme der Zentralbehörden noch nicht bekanntgeworden, ob nach ihrer Auffassung auch Behördenangestellte, die nicht Träger eines öffentlichen A^nts sind, also weder ohrigkeitliche noch hoheitliche Aufgaben zu erfüllen haben, aus dem Dienst einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausscheiden müssen. - .UmzugskoetenV veranlassen. Strafbar «ei aueti insbesondere die Ausnutzung einer Zwangslage, in die der Bewerber infolge besonderer Umstände geraten sei. ' . , AufwertungsrHypotheken Im „Ministerialblatt für Wirtschaft“ (Nr. HJ^Pom 14. Oktober 1930) wird ein Erlass de« ReichäTund preussischen Wirtschaftslninister« vom 28. September 1930 wiedergegeben. in dem die zuständigen Behörden auf Richtlinien hingewiesen werden, die. der Leiter der Reichegruppe;,Versicherungen“ an die an-, geschlossenen Fachgruppen am 21. Mai 1935. '4. Dezember 1935 und 2. Juni 1936 über die angemessene Höbe des Hypothekenzinees gegeben hat. Diese Richtlinien des Leiters der Reichsgruppe ..Versicherungen“ werden' gleichfalle an der genannten. Stelle veröffentlicht. Die beiden -Schreiben vom-21. Mai und 4. Dezember 1935 beschäftigen sich mit den Zinssätzen für -Hypotheken im allgemeinen. Da« Schreiben vom, 2. Juni 1936 befasst sich speziell mit den Fragen der Aufwertungshypotheken. .ln ihm werden Richtlinien für die Behandlung der Aufwertungshypotheken durch die den Fachgruppen der Reichsgriippe „Versicherungen“ angeschlosseneu Versicherungsunternehmungen aufgezeigt; u. a. wird darauf hingewiesen, dass die Kündigung nur dort ausgesprochen werden soll, wo das Grundstück oder die Person des Schuldner« auch hei wohlwollender Beurteilung nicht mehr da« Mindestmass an Sicherheiten biete, das nach den Grundsätzen einer verantwortungsbewussten Vermögensverwaltung unbedingt verlangt werden müsse. Ebenso solle die Rückforderung nur insoweit verlangt werden, als die gleichen Voraussetzungen vorlägen. Befreiung von der Aufwertungssteuer Nach einer Entscheidung des Thüringischen Oherverwaltungsgerichls vom 17. Juni 1930 kann eine als Körperschaft des öffentlichen Hechts anerkannte j ü d i s c h e Synagogengemeinde für die von ihr zu kultischen Zwecken benützten Räume auch weiterhin Befreiung von der. Auf-' werlungssteuer gemäs§ 8 7, Abs. I, Ziff. 8a des Geld en t wertüngsausgleichsgesetzes beanspruchen. (Reichsverwaltungsblatt 1936, S. 877.) iiami: x-i»i: KiiiiHAt; MISTEL KLEIDER' BLCSESi G.m.b.H. ▲ Wuppertal > Elberfeld Kronenttraße 24 Brausenwerth 13 Damon>Mänt«l / Kinder-Mäntel Greiffenhagen l Bettsack DaaaBffläatslfabrik, Erfurt Alexander Beitsch.KOraoänarmaiatar Anfertigung v. feinen 1‘elr.wnren - Reichhaltig Lager- Umarbeitung. v.Pclzwaren Berlin 0. 84. Boxhagener Str. 8, K7 - 1129 Gebrüder Wagner I Berlin W 8, Kronenitraß® 231 Damenmäntelfabrik I M. LOEWY r Gegründet 1871 Fabrikation von Regenkleidung für Damen und Herren BERLIN C 2, Kpisar-Wilhelrti-Str-49 Cerfamärtid BERLIN W 8 Kronenstr. 28 A 0 07i0 GEBR.CERF Alfred Hecht ssn. Kürschnerei - Pelzhüte BerllnJkW* 19. Leipziger 8U. 76, A6 1961. H. Meyer & Ca •ERFURT Damtnmilntelffabrik HERREN-BEHLEIDIIIVG MARTIN PRIUDINHIIM Berlin C.8, Kaiser-Wilhelm.Sir.43. 01-118S lohnanlirtij.r.Hirnn-u.Bursctienkonleklion Anferrigungsprelsabitte anforder» Satzungsänderung bei der „Banner Ersatzkasse“ Bef der „Barmer Ersatzkasse“ ist mit dem 1. September 1936 eine Satzungsänderung in Kraft getreten, wonach .1 ii d e n künftig n i c h t mehr aufgenommen werden. - „Böswillige - Ausnutzung der Arbeitskraft“ In der „Berliner Morgenposlu wird. " ein Urteil' des R e i chsehr e n gerirhtsh o f e 8 vom 12. Dezember 1935 mitgeteiU, aus äem zu entnehmen «ei, dass der Tatbestand der- „böswilligen Ausnutzung der Arbeitskraft“, der im Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit als erster genannt werde, «ich keineswegs in den Begriffen „überlange Arbeitszeit“, „schlechte Entlohnung“, „unzureichende Verpflegung oder Unterbringung“ erschöpfe, sondern auch die A n s t e 1 lu n g s b e d i n g u n g e n im weitesten . Sinne des Wortes mit einheziehe. So zj). sei es dem Betriebsführer nicht gestaltet, mit mehreren Bewerbern gleichzeitig befristete Probedienstverträoe abzuschliessen, ohne dass die Bewerber darüber unterrichtet seien, dass sie in sTnFrTTnreren Auswahl stünden. In einem jeden Einzelfall müsse vielmehr der Betriebsführer den einzelnen Bewerber auf den wahren Sachverhalt aufmerksam machen. Er dürfe nicht den einen Bewerber hinhalten. während er sich für den anderen bereit« entschieden habe. Insbesondere dürfe er die Bewerber nicht in Erwartung einer -künftigen Stellung zu grösseren Ausgaben (z. B. Notizbuch des Kaufmanns Der Reichswirtschaftsminieter hat eine Verordnung zur Regelung der- H a nd e 1 a« p a nn e n für R ü n d f u n k e m p f a n g s g e r ä t e und Lautsprecher-erlaeaen, die bis zum 31. Juli 1937 Gültigkeit besitzt. V . * Der Reich«wirt8chaftaminie|er hat die Errichtung neuer Unternehmungen zur He ra t e 11 u n g v Ö n S c h r e I b nt a s c h i n e n oder die Erweiterung der Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmungen genehmigungspflichtig gemacht. Die Errichtungsbeschränkung ist bis zum 31. Dezember 1937 befristet. Der „Leiter der Reicheetelle für Devisenbewirtschaftung hat, wie im „WirtHchaftshlatt der Industrie- und Handelskammer Berlin“ mitgeteiU wird, durch RundeOass Nr. 135/36 DST (-UeSt) die B e h and! u n g von 1 e t z t w i 11 i gen Verfügungen u.n d Nachlässen inn er h a I h der Deviseugeselsgebung geregelt. Die 11 a u p.t v e r e i ii i g u n g’ der d e u t - sehen E i e r w i r t s c h a_f t hat die Anordnung über Gebühren und Ümlagevorschüsse bis zum 31. Dezember verlängert. * Nach den Bestimmungen de« Lebensmut e 1 g e 8 e t z e «»(tz 4 Nr. 2) vom 17. Januar 1936 ist es verboten, verdorbene, nachgemachte oder verfälschte Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung anzubieten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen. Der Reiche- und preussische Minister des Innern weist -laut „Wirtschaftsblatt der Industrie- und Handelskammer 'Berlin“'(Heft 27) nunmehr in einem Runderlaee vom 5. September 1936 — IVB 2361/36/4214 — ausdrücklich darauf hin, dass die Verpflichtung zur Kenntlichmachung nicht auf die Abgabe an den Verbraucher beschränkt ist,,sonder,, dass die Kenntlichmachung'auch im Verkehr zwischen dem Hersteller, dem G r o s s h ä n d 1 e r und dem Kleinhändler erfolgen muss. Der Verschluss von Wertbriefen Gemäss §1811 der Postordnung müssen die auf Wertbriefen anzubringenden S i e g el - . a b d r ü c k c mit einem Siegel hergestellt ' sein, du« das Gepräge eines. Wappen«, Namens oder einer sonstigen persönlichen oder eigentümlichen Bezeichnung trägt. Nach den Beobachtungen der Reichspostyerwaltung wird dies« Vorschrift, wie dem „Wirt6chaftshlatt der Industrie- und Handelskammer Berlin“ (Heft 28) zu entnehmen ist, häufig nicht eingehaltem Da Wertbriefe mit* leicht nachzuahmenden Siegelabdrücken, d. h. mit Siegelverschlüssen ohne jedes Gepräge, mit Abdrücken eine« Geldstücke« usw., nicht nie ausreichend verschlossen gelten können und deshalb zurückgewiesen -werden müssen, ist den Versendern von Wertbriefen zu empfehlen, von vornherein auf die Erfüllung der einschlägigen" Bestimmungen zu achten. Wichtig ist ferner/dass alle Klappen des Brief,uifiechlages von den Siegeln getroffen werden. Geschäf tsjubiläum---r— Die Firma Mendelsohn &, Kugel* mann, Oscherlleben (Bode), beging kürzlich ihr oOjähriges Geschäftsjubiläum. AM 26. Oktober feiert die Firma Oscar Rosen dorff, Gartz a. d. Oder, — Inhaber Julius Rosendorff — ihr 100jährige« Bestehen. Gustav Katzenstein H«rrwkleid«r> Fabrik W.-Elberfeld Anzeigenschluss Dienstags Gustav Haas Q-M-B-PH Kleiderfabrik A a che f f ee buri Verlangen Sie überall die C-V.- ZEITUNG STRÜMPFE / TRIKOTAGEN Salomön Stern Schmallenberg (Sauerland) Qtgr. wo Siritkwarenlabrik «•»* wo Chemnitz 8 TRUMP K - P A B RI E B N A. MARUM Wwi AETIEN-GB8BLLBOHAPT SOBERNHEIM (RH BIN LAND) BESUCHEN SIE UNSER VERRATTF8KONTOR C R BMWI TZ, SCHILIERPLATZ SJ4 Steinhardt & Co. TRj KOTAGE N FAB RI K Nur für aroeeebnehmer Gebrüder Loeb Mechanische Trikotwarenfabrik STUTTGART Seit 50 Jahren c QöctUzec StcumpttaUik A. Q. «tfrllti. ] Gute Vertreter finden Sie durch eine Anzeige im Stellonmarkt der C.-V.-Zeitung StamwUakik CfitmuU ) Qualitätastrumpf GEBR. SUSSMANN A.-O. . Itrumplf«erlk*n (HIMNi T « WÄSCHE , SCHÜRZEN, HAUS. UND / BERUFSKLEIDUNG Ostdeutsche Wäichefabrik' Walter Eckstein, Ziegenhals, Schles. Fabrikation von Herrenwäsche oller Art! CrOndungiJahrlSOI UlBZU C.1 Scbarzentabrik i Heumanns Brandt STUTTGART Schürzen Kittel Waschkleider UUtuni.f>M|it« firm« GEORG JAKOBUS Berlin 4.2, KloMerst«1. »7, Spa«. Iwterlockwüsche Erich Töpfer, Sichel t Kaufmann Wäschefabrik » H » « B C AM0RETT D!f Hochelastische Uwterwlacfce eus Matt H , Btltand Leibwäsche - Fabrik pkUnkeQestottas und iUuied Eine Geschichte des jüdischen Geistes von Moses bis Mendelssohn Pral, brosd,. M. Zu beziehen durch jede jüdische Buchhandlung und von - Phile Verlag u. Buchhandlung GmbH., Berlin W. 15, Pariser Str. 44. Tel.: J 2,1375

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.