Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936)
- Issue
- 42 (15.10.1936)
- Date
- 1936-10-15
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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I HERREN-BEKiEIDUIG Pflaunlaeher & Schwab HERRENKLEIDERFABRIK Spez.: Loden- und Sportbekleidung AUGSBURG ERLANGER & LIST Fabrik-bayerischer Trachtenkleidung MÜNCHEN Paul-Heyse-Strasse 10 Zugang deg E! nze-1 handeTa zugunsten der weiblichen Berufsanwärter, wird die Reichsanstalt die Berufsberatungsstellen darauf hin.-. eisen, dass der Vermittlung von männlichen" Jugendlichen für den Einzelhandel erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werde. Lederbekleiduns Marke „Beka“ Berliner Lederu. Sportbekleidungs-Fabrik Berlin N34, Nene Schönhauser .Str. 20 Paul' Zuschneidemaschinea-Fabrik Bandmetier - Fabrikation Berlin SiO. 18, ' Landlberger Str. 106, E-9, 6889 Ein Gewinn für 'Ion InM-rcnton ist die nieliriuall^-e ■■Vcnffeni- In-tiuiiK seiner Anzeige. 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Strumpffabrik CHEMNITZ NUR FÜR GROS SABN EH MER Ohnstein «Matheus BERLIN C 2 SpandciuerStraße41 Wollgarnfabrik Median. Zwirnerei SRalgfflsL» Stricku. Handarbcitswollen JCupfec,9Cessteiti L Ce Nähs ei de - Fdb ri k Gmgr. 1867 tBcUflfecq, Cegr. 1867 Aus der Praxis des Reichsfluchtsteuerrechts Entscheidungen des Reichsfinanzhofes jiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiHiniiiiiiiiiiiiHiiiiiiiiiiiiiiiitiiiiiiiuiiiiiiinniiiiiii^. I 33 Pfennig im Monat { S kostet die C.-V.-Zeitung. Jeder S soll sie regelmässig lesen; Die M C.-V.-Zeitung ist Ihr Berater. W '"niiiiiiiiiiliiiniittiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiitiiiimtiimiiiiiiiiitimmiiiimiiiiiiF iiiilii .. JudistUe gestaltett wtdihte Beü Eine Geschichte des jüdischen Geistes von Mosesbis—Mendelssohn Preis brosch. M. 3.60, Leinen M. 4.50 i Zu beziehen durch jede jüdische Buchhandlung und von Philo Verlag u. Buchhandlung GmbH., Berlin W. 15, Pariser Str. 44, Tel : 12,1375 Mil iülllill llill! iiiüi: I. ■ In Nr. 32 der -C.-V.-Zeitung vom 6. August war die rerchsfluchtsteuerrechUiche Frage ...her der Auswanderung -von hausbaltsangehöiigi'ii Kindern erörtert worden. Der Reichst inanzhof hätte in seinein Urteil vom /5. März 1.936 III A 836 die Reichsfluchlsteuerpflicht eines auswandernden Kindes dann verneint, wenn das Kind zwar in einem der Jahre seit 1931 mit seinen Eltern zu einem; Einkommen über 20 000 RM zusammen veranlagt worden, -eine Zusanimenveranlagimg für die Vermögenssteuer jedoch nicht erfolgt war. . Voraussetzung für die Ni'chtentstehung der Reichsfluchtsteuer war, dass das Kind vor der Auswanderung aus der steuerlichen Haushaltsgemeinschaltausgeechieden war und sein eigenes Vermögen und Einkommen die für die Reichsfluchtsteuer massgebende Grenze, nicht überschreitet. Bereits damals war auf den neuen Erlass des Reichsfinanzministers vom 9. April 1936 hingewiesen worden, der eine andere Auffassung vertrat.- Nunmehr hat sich der Reichsfinanzhof im Urteil vom 3. September 1936 (III A 96 36) der,Auffassung des Reichsfinanzministers angeschlossen. Nach diesem Urteil ist ein auswanderndes Kind auch dann reichsflucfitsteuerpflichtig, wenn es auch nur einem der Jahre ab 1931 mit seinen Eltern zu einem Einkommen über 20 000 R}1. zusamt men veranlagt worden ist, gleichgültig, ob %s selbst Einkommen oder Vermögen gehabt hat. Auch ein Ausscheiden aus der steuerlichen Haushaltsgemeinschäft vor der Auswanderung ändert hieran nichts. In dem dem Reichsfinanzhof vorliegenden Fall hatten Eltern ihren Jahre 1933 volljährig gewordenen Sohn 1936 einen Betrag von 49 nOO/— RM geschenkt. Das Kind hatte demnach 12 375.— RM als Reichsfluchtsteuer zu zahlen. Eine Reichefluchtsteuer dürfte jedoch dann' nicht entstehen, wenn ein auswanderndes Kind kein eigenes Vermögen besessen, hat oder besitzt und einen Betrag bis zju RM 10 000.— geschenkt erhält. II. Die Reichsflüchtsteuerpflicht entsteht, wenn der Auswanderer in einem »der Jahre seit 1931 zu einem höheren Einkommen als 20 000 RM oder einemhöheren Vermögen als 50 000 RM veranlagt worden ist. Hat sich das Vermöge» seit dem letzten Vermögenssteuerbescheid er- .höht und hat es die Freigrenze von 50 000 RM überschritten, so ist nicht ohne weiteres eine Fluchtsteuerpflicht gegeben. Nur bestimmte spätere Vermögenserwerbe sind dem steuerlich festgestellten Gesamt vermögen gemäss §3 Absatz 3 des Reichsfluehteteuergesetzes hinzuzurechnen. Als Hinzurechnungen'kommen in Betracht: der Wert des Anteils des Steuerpflichtigen an einer Handelsgesellschaft, die nicht juristische Person ist. Erwerbe über 10 000 RM, die dem Steuerpflichtigen von Todes wegen oder auf Grund einer Schenkung zufallen, Vermögen, das dem Steuerpflichtigen aus der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder aiifg der Abfindung für den Verzicht auf den Anteil einer solchen Gütergemeinschaft in Höhe von niehr als 10 000 R M - a n fä 11V fafnkcdie zum Vermögen des Steuerpflichtige/! gehörigen Stücke der Reichsanleihe von 1829—und ReichsbaTinanleihe von 1931, schliesslich der bei dem letzten Verinögens6teueroesc|ieid unberücksichtigt gebliebene halbe WerUA’on Aktien, Kuxen oder sonstigen Anteilenufn einer inländischen Gesellschaft. Wird durch diese Hinzurechnungen zu dem durch Vermögenssleuerbescheid festestellten Vermögen die Fluchtsteuerfreigrenze überschritten, so entsteht hiermit die grundsätzliche Fluchtsteüerpflicht. Die Hinzurechnungen sind weiterhin auch von Bedeutung für die Feststellung der Höhe der entstehenden Reichsfluchtsteuer. Die Fluchtsteuer beträgt ein Viertel des im letzten vor der Auswanderung zugestellten Vermögensteuerbescheides festgestellte» Vermögens zuzüglich der obengenannten Hinzurechnungen. Abgesehen von den obengenannten Hinzuhhungen sind noch andere Vermögonserwerbe—denkbaiv deren—Zurechnungen—nicht— orgeschrieben sind. Es konnte bisher zweifelhaft sein, ob ausser diesen noch andere Vermögenserwerbe hl nzuzu rechnen sind. Durch eine neue Entscheidung des Reichsfinanzhofs com 3. September 1936 — III A 92/36 —..die auch in der offiziellen Sammlung der Entscheidung des Reichsfinanzhofs veröffentlicht wird, ist nunmehr festgestellt, dass die Aufzählung im Reichsfluchtsteuergesetz' erschöpfend ist und dass eine Ergänzung nach allgemeinen -Grundsätzen nichtin Betracht kommen kann. Der Gesetzgeber hat vielmehr gute Gründe für die Nichthinzurechnung anderer späterer Verniügenserwerbe gehabt. In dem dem Rei.ehsfinanzhof vorgeleaten Fall handelt es sich um die Frage, olr der Wert eines' Von der Vermögensteuer befreiten Grundstückes (mittlerer Neuhausbesitz) hinzuzurechnen ist.-1 Die Hinzurechnung ist ausdrücklich nhgelelint worden mit einer allgemein gehalten neu Begründung, aus der sich auch für ändere Fälle ergibt, dass Hinzurechnungen über die im Gesetz selbst aufgezählten Fälle hinaus flicht in Betracht kommen. Es können demnach insbesondere die nach dem letzten Vermögensteuerbescheid erfolgten, Vermögensvermehrungen durch erhöhte Einkünfte. Lotterie- oder Spekulationsgewinne nicht dem steuerlich bereits erfassten Gesamtvermögen hinzugerechnet werden. Hierdurch kann z. B. der Fall entstehen; dass jemand, der nach demgJfitzlen. Vermögen- Steuerbescheid ein .V von z. B. nur 30 000.— RM besass: und seit dem letzten -Stichtag bis zur Auswanderung durch Spekulation ein Vermögen von 150 000.— RM,erworben hat, ° bei seiner Auswanderung reichsfluchtsteuerfrei ist; .. Rudolf Gräupner, .Berlin. Der Reichsfi'nanzhof hat. so ist der Tagespreise zu entnehmen.- eine wichtige Auslegungsfrage entschieden. (IV A 54/36.) Es handelt sich um den $? ‘201. Absatz 1 der Abgabenordnung, der bestimmte; dass die ‘Finanzämter darüber zu wachen haben, ob zu Unrecht Steuereinnahmen verkürzt werden, in dem vorliegenr den Streitfall sei fraglich gewesen, ob das Finanzamt berechtigt gewesen sei*, von einer Bank oder Sparkasse folgende Auskünfte zu verlangen: 1. Ob und welche Konten zur Verschleierung eigener Einkommen oder Vermögensteile bei der Bank, oder Sparkasse errichtet., worden sind. 2. Ob, falls es sich um Spareinlagen dritter Personen handeln sollte, nicht von diesen Personen Steujerverküizungen-begangen worden sind. Die Bank habe gegen das Auskunftsverlangen des Finanzamtes geltend gemacht, dass eine Buch- und Betriebsprüfung nicht zu dem Zweck vorge- ' liominen werden dürfe, um die steuerlichen Verhältnisse anderer Steuerpflichtiger zu ermitteln, und - ferner, dass für; das Sleueraufsicblsver- ''.fahren ein begründeter Anlass fehle. Der -Reichs-. finanzhof aber habe die .'Einwände zurückgewiesen und erklärte das Auskunftsverlangen des Finanzamtes für zulässig, und zwar mit Bezugnahme nicht nur auf den erwähnten § 201, sondern auch auf (len tj 175 der Abgabenordnung, der eine allgemeine Auskunltspflicht in Steuersachen enthält. An Hand eines Urteils des Reichsfinanzhofes - vom 22. Mai 1936 (VI A. 187/36; RStBl. 1936, 8 854) wird der Zeitschrift „D e r D e u tsc h e Volkswirt“ (Heft 2, 11. Jahrgang, Steuerrechtliche Umschau, bearbeitet vön Wirtschaftsprüfer Dr. jur. et rer. pol. H. B r ö nn eT) auf die Frage der steuerireien Ausfuhrli'.efer uh gen eingegangen. Dabei heisst' es, eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liege auch dann vor, - wenn die Ware zwar nicht dem ausländischen Abnehmer unmittelbar zugesandt werde, sondern dem inländischen Spediteur des ausländischen Abnehmers zwecks Versendung in das ' Ausland übergeben werde und die Ware sodann nachweislich in das Ausland gelange. . Die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferurig sei in diesem Falle an zwei Voraussetzungen gebunden: Der Unternehmer müsse in der Steuererklärung eine bestimmte (in § 17 der Durch- , führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz formulierte) V e r s i c h e r uoi g abgeben und ausserdem müsse er eine Spediteurbes c h e i ri.i g u n g über die erfolgte Versendung in das Ausland bei seinen Akten haben. Es sei ’ in der Praxis zuwbilen vorgekommen, dass die Finanzämter die Steuerfreiheit der Aüsfuhrlieferungen auch dann bewilligt hätten, wenn die vorstehenden formellen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. Allerdings könne sich hierauf der Steuerpflichtige künftig nicht mehr berufen. Der ReichsfinanzhoLJiabe nämlich in seinem oben näher bezeichneten Urteil ausgeführt, dass die Nichterfüllung der formellen Voraussetzungen das Finanzamt in jedem Falle berechtige, die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen abzulefmen. Die restlose Durchführung der formellen Voraussetzungen sei gerade deshalb notwendig, um die im Interesse der Ausfuhr- Wirtschaft gewährte und gewünschte Steuerer- . leichtemng aufrechterballen' zu können. Gerichtsurteile Die „Frankfurter Zeitung“ meldet: Die achte Strafkammer des Landgerichts B e r l i n verurteilte einen 4‘2jährigen Angeklagten wegen Rassenschande, zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr. Der Angeklagte hatte Beziehungen : zu einer deutschbliitigen Frau unterhalten. Er war—bereits-im letzten—Frühjahr—verhaktet—und-_ unter Anklage gestellt worden. Er wurde dann aber zurv Aufklärung seiner Staatszugehöngkeit auf freien Fuss gesetzt und nahm in der Zwischenzeit die Beziehungen zu der deutsch-' blutigen Frau wieder auf. -Hierin sah das Gericht einen schweren Fall. Vor dem Bezirksschöffengericht D armstad t hatte sich' eine 34jährige Frankfurterin wegen Begünstigung eines Blutsifhutz-Vergehens - zu Verantworten. Die Angeklagte hatte zwei ' Tage nach Erlass der Nürnberger Gesetze mit einefm jüdischen Reisenden in einem Odenwalddorf übernachtet und sich dort der Wahrheit zuwider dem Bürgermeister gegenüber als die. Ehefrau des Reisenden ausgegeben.'Das Gericht verurteilte sie zu einem Jahr Gefängnis. Die Grosse Strafkammer Rraunschweig verhandelte gegen sieben Angeklagte, die sich wegen eines Vorganges bei der Feier am 1. Mai 1936 in dpin Dorfe Salder zu verantworte» hatten. An dem Deutschen Abend des Dorfes hatte , auch ein Rechtsanwalt teilgienommen, der zwar Reichsbiirger, aber nicht reinarischer Ahstammung war. -Man hielt ihn vielfach irrtümlicher^ —" weise für einen Juden.; Da er auf dem Deutschen Abend mit verschiedenen jungen Mädchen getanzt hatte, war bei einigen Männern gegen ihn eine feindliche Stimmung aufgekominen, die schliesslich zu schweren Misshandlungen des Rechtsanwalts führte.. Wegen dieser Misshandlungen wurde ein Angeklagter zu einem Jahr und fünf zu je sechs Mönaten Gefängnis verurteilt, der siebente wurde freigesprochen.