Mannheim
Compact Memory

Central-Verein-Zeitung · 1936-10-15 · 42 (15.10.1936) · page 17

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
42 (15.10.1936)
Date
1936-10-15
Page
– (sequence 17)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2277379-2278137-2278179--11257-2292304
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 42 Beiblatt 15. Oktob. ■ 1936 Vom Recht des Lehrvertrages Ueber die- Frage; ob auf Unterzeichnung eines Lehrvertrages geklagt werden kann“ bestehen in, der Praxis noch grosse Zweifel! Es kommt mitunter noch vor,, dass zwischen dem Lehrherrn;urfd dem gesetzlichen,.Vertreter des . Lehrlings (Vater, Vormund) eine mündliche Vereinbarung über die Ausbildung des Lehrlings (mündlicher Lehrvertrag) geschlossen, dass der Lehrling auch beschäftigt wird, dass dann aber der Lehrherr bzw. der Vater oder Vormund aus irgendwelchen Gründen den schriftlichen Abschluss des Lehrvertrages verweigern. Kann dann die den Abschluss verweigernde Partei auf Unterzeichnung . eines Lehrvertrages verklagt werden? Ein schriftlicher Lehrvertrag hat.besondere Bedeutung für die gewerblichen Lehrlinge, zu denen auch die H a n d w e r.k s 1 e h r I i n g e gehören. Während nämlich im allgemeinen auch ein mündlicher Lehrvertrag gültig ist und rechtliche Wirkungen hervorruft, können bei derf gewerblichen Lehrlingen gewisse Absprache nur geltend gemacht werden,.wenn der Vertrag schrittlieh abgeschlossen ist. So bestimmt § 127 d der Gewerbeordnung, dass, bei ungesetzlichem Verlassen der Lehrstelle der Lehrherr den Lehrling innerhalb der ersten Woche mit polizeilichem Zwange, zuri'ickhblen darf, wenn der Lehrvertrag schriftlich abgeschlossen ist, und § 127 f GewO gewährt bei vorzeitigem Ablauf des Lehrverhältnisses dem Lehrherrn oder dem Lehrling einen Entschädigungsanspruch. Voraussetzung ' ist aber auch hier schriftlicher Abschluss des Lehrvertrages. Nach § 10 der Anordnung über die Verteilung von. Arbeitskräften vom 28. August 1984 ist die Zustimmung des Arbeitsamtes zur Einstellung eines Lehrlings nicht erforderlich, wenn mit diesem ein ordnungsmässiger schriftlicher Lehrvertrag von mindestens zweijähriger Daher abgeschlossen ist. Bei den Lehrverhältnissen der Gewerbeordnung wird man ein einklagbares Recht auf Abschluss eines schriftlichen Lehrvertrages schlechthin b e ,j>hen müssen. Denn § 126 b der Gewerbeordnung schreibt ausdrücklich vor; dass der Lehrvertrag vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschliessen ist. Weigert sich also eine Vertragspartei,“ den Lehrvertrag . schriftlichabzuschliessen.dannkannderandere , Teil den Vertragspartner auf Erfüllung, also auf Mitwirkung beim Abschluss des schriftlichen Lehrvertrages, das heisst auf Unterzeichnung eines schriftlichen Lehrvertrages verklagen (so auch Amtsrichter Weber in „Arbeitsrecht-Kartei“ unter Lehrvertrag, Einzelfragen 3). Wird die unterliegende Partei entsprechend verurteilt, dann gilt gemäss § 894 ZPO.mit der Rechtskraft des Urteils ihre Unterschrift als abgegeben. Das Urteil und die Unterschrift der klägerischen Partei unter den Lehrvertragsentwurf bilden dann zusammeneinen wirksamen schriftlichen Lehrvertrag. r Für den ka u^f nvU n n i s r h e n Lehrling findet sich im Handelsgesetzbuch eine “dem § 126b GewO inhaltlich entsprechende Vorschrift nicht. Deshalb gehört hier im allgemeinen schriftlicher Abschluss nicht zur Erfüllung des Lehrvertrages. Nun kommt es aber — wie Weber a. a. 0. ausführt — häufigwor, dass Handelskammern die Teilnahme an der Handelsgehilfenprüfung davon abhängig machen, dass ein schriftlicher Lehrvertragabgeschlossen ist. ln diesen Fällen soll, nach der Meinung von Weber der Lehrherr sowohl kraft seiner’'Fürsorgepflicht als nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet sein, beim Abschluss eines schriftlichen Lehrvertrages mitzuwirken' und eine entsprechende Klage zulässig sein. Darüber hinaus soll auf Unterzeichnung eines Lehrvertrages immer dann geklagt werden können, wenn „kraft der das Arbeitsverhältnis beherrschenden Treüpflicht oder nach den Grundsätzen von Treu „und Glauben der Abschluss, eines schriftlichen Lehrvertrages ausjriffigen Gründen verlangt werden kann, oder , wenn ein Teil aus reiner Schikane und lediglich in der Absjeht, die Schaffung klarer Verhältnisse zu vermeiden, den Abschluss eines schritt- •lich„e n Lehrvertrages ablehnt“,. Natürlich wird sich der schriftliche Lehrvertrag im Rahmen der mündlichen Vereinbarungen zu halten haben! Hatten’sich die Parteien über Einzelheiten noch nicht verständigt, sondern sich nur grundsätzlich über den Abschluss eines Lehrvertrages überhaupt geeinigt, dann wird nach Treu und Glauben der schriftliche Vertrag entsprechend den Mustern abzuschliessen sein, die die Reichswirtschaftskammer für einen gewerblichen Lehrvertrag, der Reichsstand des deutschen Handwerks für einen Handwerkslehrvertrag, der Industrie- und Handelstag für einen kaufmännischen Lehrvertrag entworfen haben. Diese Musterverträge sind bei den angeführten Stellen erhältlich. . ' Ma. Go. Auf Antrag des »Reichsinnungsverhandes des D a m e n s c h n e i d e r h a n d w e r k « hat der Reichswiitsch'aftsminister für den Handwerkskammerbezirk Darmstadt entschieden, dass Mädchen frühestens erst ein Jahr nach ihrer Schulentlassung als Lehrlinge eingestellt werden dürfen. Von diesen seien diejenigen zu bevorzugen, die nachweisen. dass sie sich mindestens ein Jahr hauswirtschaftlich betätigt .haben. Neben Landjahr; Landhilfe, Arbeitsdienst, Lehrgängen der NS.-Frauenschaft usw. sei unter anderem auch der Besuch von Haushaltung.sschulender hauswirtschaftlichen .Betätigung gleichgestellt. Dienste der Bedarfswecküng als. der .Bedärfsdeckung stehe. Die M i t g 1 i e d e r z a h 1 habe am-31. März rund’134 IKK) betragen; sie sei iii- 1 zwischen auf über 150 090 gestiegen. "Die- Geschäftsführung gliedere-sich in drei Haupt* a b t e i 1 u n g en. Zu der ersten gehörten das Kulturreferat, das Referat Verkehrs- und VerV öicherungswesen. das . Referat Volks-- und. Schützenfeste und die .'gesamte Fa ch g r.u ppe I: „Gewerbenach Schausfellerart“. Die zweite .. Hauptabteilung umfasse dm Fachgruppe Jahrmärkte und Messen,. Hausierhandel’,' Neuheiten-; handel und den in "F a c h gruppe I I zu- « . sammengefassten amhulanten Waten handel; Die Hauptabteilung III betreue die Referate Worhenmarkthandel, : Strassen handel. ■, Markthallen-• handel und als dritte F a ch gruppe den Reichsverkehrshandel. _ . -_ - Oeffentliche Aufträge Wir entnehmen der „F r a n-k f u r t e r Z,e! - t n n g“ vom 13. Oktober 1936. Nr. 524,23, folgendes: Da eine Reihe, von auftraggelienden Steller) der öffentlichen llaiul, insbesondere di? Heeres-, beschaffnngsäinter. die Vergebung von Aufträgen von der» Nachweis abhängig - machen, dass der •Unternehmer seinen sozialen Verpflichtungen nachgekommen ist, hat, nach einer Mitteilung Das Einzelhandelsschutzgesetz Das Anitagericht Leipzig verhandelte, so berichtet die „Frankfurter Zeit n n g‘*. in diesen Tagen gegen einen Kaufmann und seinen Neffen wegen gemeinschaftlichen Vergehen s gegen das „G e s e t z zum Schuiz e des Einzelhandel 's“. Der Kaufmann, Inhaber eines grösseren Filialunternehihens mit eigenem Produktionsbetrieb, hatte ohne Genehmigung unter Verwendung seines -Neffen 'ei-n-e-weitere . Verkaufsstelle errichtet. Obwohl der Verwandte nach aussen hi» als selbständiger Geschäftsmann auftrat und auch den Mietvertrag unterzeichnet hatte, war er wirtschaftlich ‘vollkommen von seinem Onkel abhängig. Einen wichtigen Beleg .dafür, dass es sich um eine verschleierte Filialgründung. gehandelt' habe, habe das Gericht namentlich in der ^Tatsache erblickt, dass der vermögenslose Strohmann nur Waren aus. dem Erzeugungsbetrieb des Onkels verkaufen durfte, was durch einen Aushang der Kundschaft auch ausdrücklich milgeteilt worden sei. Das Urteil lautete für den Kaufmann auf 5000 RM und für den mitangeklagten Neffen auf 20Q RM Geldder Deutschen Arbeilskorrespondenz“ die Arbeitsfront- Richtlinien für. die Ausstellung einer -solchen Bescheinigung erlassen. : k . Zuständig für die Ausstellung ist die Gau-; betrielvsgeineiiisrhnft. Diese allein ist zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen berechtigt. Die 'Prüfung, soll-' sich in der. Hauptsache darauf erst recken., ob der Fiiterneluuer seine sozialen TfUrhlen erfüllt hat, insbesondere ob die Gefolg-v schüft' tärifmassig entlohnt sei’ Die. l^sclieimgung soll ferner .ersehen lassen, fiir welche RehÖrde; " sie bestimmt, ist. .Handelt es sich unzweifelhaft, um eine inchtarische Firma, dann .soll dies’ durch einen kurzen Hinweis vermerkt werden. Andere zusätzliche Vermerke soll die Bescheinigung nicht erhalten, ' , - Falls die Bescheinigung .abgelehnt wird, soll der Treuhänder der Arbeit unterrichtet werden. Aus,der Arbejtsrerhl-Karlei lieft 578 ergibt sich, dass solche Bescheinigungen über "Erfüllung der sozialen Verpflichtungen auch von den Treuhändern der Arbeit nusg&stellt werden. Solchen Anträgen ist eine Bescheinigung sämtlicher Mitglieder des Vertrauensrat»'« beizufügen, dass die sozialen Pflichten erfüllt sipd. Entsprechende- Anordnungen haben bisher die Treuhänder von. Hessen. Miltoldeulschland und.Schlesien erlassen.. Nach der ArbeitsrechbKartoi - ist jedoch aiizunohnien. dass auch die übrigen -Treuhänder gbrn-he‘Verfügungen erlassen werdou. . Blick in die Wirtschaft ein Zusatz ..rein“.- „garantiert“, „verbürgt“ bis auf weiteres untersagt, ebenso der Hinweis auf . ausländischen Ursprung. Alle der Fachgruppe Textil-Einzelhandel »»geschlossenen Firmen sind zur Einhaltung der neuen Bezeichnungsgrundsätze der Spinnstoffwirtschaft, die durch den Reichs- und preussischen Wirtschaffsminister ausdrücklich genehmigt worden seien, vejrpflirh- . tet. Wie die . „Textilzeitung“ in einer längeren. Erläuterung zu diesen Vereinbarungen noch u. a. mitteilt, gehe die Absicht dahin, für sämtliche Spinnstoffgehiele derartige Vereinbarungen zu treffen, sie in die Praxis einzufiihren und durch den Reichsausschuss für Lieferbedingungen anerkennen zu lassen. Neue Bezeichnungen in der Textil- *-. wirtschäft Zwischen den Wi'rtschaftsgruppen „Textilindustrie“ und „Bekleidungsindustrie“, den Fachgruppen „Textil und Bekleidung“ und „Textil- Einzelhandel“ sowie den Reichsinnungsverbänden -des Herren-’und Dämeuschneiderhandwerks sind, wie die „Textiizeitung“ berichtet, Bez e i c hnnngsg rund Sätze f ii t Wolle, B4i u m wolle und Waren aus. ihn? n vereinbart worden. So dürfen u. a. als „Wollene Waren“ nur Waren bezeichnet werden, die ganz aus Wolle bestehen oder keine höhere Beifügung aus künstlichen Spinnstoffen als^20 Prozent des Gesamtgewichts enthalten. Die Bezeichnung einer "„Wollenen WabE“ als „rein“, „garantiert“, „verbürgt“ usw., wird bis auf weiteres untersagt, ■da mit derartigen Bezeichnungen in neuerer Zeit häufig zu Unrecht der Anschein einer besonderen Warengüte erweckt worden sei. Hinweise auf ausländischen Ursprung oder fremdsprachliche Bezeichnungen werden gleichfalls untersagt. Waren-mit einer höheren Beifügung anderer Spinnstoffe als 20 Prozent sind durch' mindestens zwei Spinnstoffangaben (z. B. „Wolle mit'...“): zu bezeichnen, wobei derjenige Spinnstoff an erster Stelle stehen soll, der Aussehen und Gebrauchswert der Ware bestimmt. Die Bezeichnung „wollgemischt“ ist unzulässig. Aehnlich wird äuch für „Baumwollene Waren“- Vom Handelsvertretergewerbe Im Rahmen einer Beiratssitzung der Fachgruppe „Handelsvertreter und“ H a n d e 1 s. in » k I e r“ berichtete der Leiter der •Fachgruppe. 1’o h 1 (Hamburg)-, über den Stand der Verhandlungen wegen einer Neugestaltung des Handelsvertreter’recht«. das in seiner bisherigen Fassung nicht mehr der wirtschaftlichen Stellung des ilamielsvertreterberüfes entspreche. Die Fachgruppe habe dazu bereits Vorschläge gemacht, die vom Reichsjustizministerium .geprüft und weitergeleitet, worden seien. Ebenso Verde eine Aenderung der Gewerbeordnung angestrebt, soweit sie auf , den Handelsvertreter Bezug nehme. Die Vorschläge der Fachgruppe hätten zum Ziel, die, rechtliche und Wirtschaftliche Stellung des Handelsvertreters eindeutig festzulegen,>'ine. H a n d e l s v e.r - t rederkarle als Berufsausweis zu schaffen und damit ungeeignete und unzuverlässige Elemente vom Beruf feriizuhalten. In der angekündigten Einführung der Ehrengerichtsbarkeil für die gewerbliche. Wirtschaft sehe man eine weitere Unterstützung der von der Fachgruppe geplanten Massnahmen. Bei der Entwicklung des Handelsvertreterrechts werde der von -der' Fachgruppe vorgenommenen Sammlung einschlägiger Handelskainniergutachten eine besondere Bedeutung'zukommen. Der Aufbau des ambulanten —Handels^ Tn einem Tätigkeitsbericht der Wirtschaf ts g r u p pe ..Ambulantes Gewerbe" wird u. a. auf x die Bedeutung dieses Berufszweiges hingewiesen, über den noeh vielfach abwegige Vorstellungen bestünden. Er dürfe Anspruch darauf erheben, als wichtiger Bestandteil der GSsämtwirtscbalt anerkannt zu werden, um cq mehr, als er yroit stärket im Berlin. 13. Oktober. Wirft man einen Blick'auf die Massnahmen, die inzwischen von den Atnvertungsliindern vorgenommen wurden, so interessiert wohl aiy' meisten das italienische Beispiel,'.das mit Recht in der Tagespresse als ein Rückgriff grossen Stils auf die inländische Sut»t:ihz bezeichnet wurde. Daher.wird hervorgohoben. dass die scharfnach oben gestaffelte DividendensUe.uer gleichzeitig finanzpolitisch gedacht sein und zur Dämpfung der Abwerlungshausse in Aktien dienen möge. Mit der Zwangen lei he von fünf Prozent des Grundstückswertes wild in. Italien der eventuelle Abwerlungsgewinn des Grundbesitzes erfasst. Es handelt sich bekanntlich uni eine ftinfprozent'ige Anleihe, die’ in 25 Jahren zu tilgen ist. Die Grundstückseigentümer müssen in dieser Periode eine jiihrlirhe^Sonderabgabo von 0.35 Prozent des GrundstiTekswertes für Amortisation und Zinsendienst aufbringeii. Die italienischen Banken sind ermächtigt worden, den „ Zeirhnungspflichligen für diese Anleihe' Kredite in der Höhe von 90 Prozent des Zeich- - nungsbetrages gegen eine fünfprqzentige Verzinsung zu geben. Die „Frankfurter Zeitung“ erklärt dazu: Diese Anleihe sei nichts anderes als das Mittel zur 'Flüssigmachung einer auf die nächsten 25 Jahre verteilten Steuer, also eine neue Form der Vorwegnahme künftiger Steuern. Betrachtet man diese mul andere Massnahmen, so gewinnt die Stellungnahme der National City Bank von : New-York in ihrem neuesten Bericht Bedeutung, weil es .sich .dabei um eine etwas skeptische Auslassung einer angesehenen Bank eines Staates handelt, der. Frankreich, zum mindeste», theoretisch, hei der .Abwertungsaklion Unterstützung, gelielr-n. hat. Nachdem die genannte amerikanische Bailk die Abwertung der -Währungen —der -sogujianiiten Goldblörkiänder als ein -wirtschaftliches Ereignis'.• von monumentaler Tragweite bezeidiin-! Ii.it. erklärt ihr Bericht.' dadurch würden sieb Wege 'zum Guten wie zi'mr Bösen'eröffnen: es entstehe eine Lage, deren letzte Auswirkungen einslw(i,U>n iiorli nicht zu überblicken seien. Allerdings gibt die National City Bank von Now-York der Ansivlil Ausdruck, dass die üiinatiirlichen Unlerschiede zwischen den Preisniveaus der ■verschiedenen-' Länder ausgeglichen und damit schwere Hindernisse beseitigt würden. Diese Stellungnahme war aber niedergelegt, bevor in Amerika die Abwertung Italiens und der Tscliechoslpwakei bekannt waren. Wir ersehen daß Wesentliche in der amerikanischen Erklärung. dass die letzten Auswirkungen der Abwertung der vorgenommenen Währungen sich einstweilen noch nicht überblicken lassen, zumal, wie schon angedeutet, jetzt noch die. Devalvation . Italiens und der Tschechoslowakei' dazugekoinmen ist, welche diese New-Yorker Bank noch nicht berücksichtigt hatte. Die Berliner Handelsgesellschaft zeigt in ihren „Wirtschaftlichen 'Nachrichten zur internationalen Währungslage“ die ersten Schwierigkeiten auf, die bereits .bezüglich der endgültigen Festsetzung der Paritäten sich bemerkbar machen, wie besonders die Streitfrage zw'ixlien England und den Vereinigten Staaten um die Ueber- oder Unterbewertung, des Dollars bzw. des Pfundes deutlich mache. Bei. einer vollkommen freien Wirtschaft müsse «ich natürlich, der Stabilisierungspunkt so einstellen, dass~ei.h ■Gleichgewicht zwischen dem Preis- und Kostengefiige der beiden Länder zustande komme. Doch könne sich das nur langfristig und unter bestimmten Voraussetzungen 'durchsetzen und Werde bn seinen Tendenzen von ZuTalls* Schwankungen, kurzfristigen Kapitalbowegungen ' usw. überlagert sein. Alles-in .allein biete-eich hierfür ‘ Uebereinkommen und für die Tätigkeit von grossen Manövriermassen aiisgestattelen Ausgleichsfond« noch ein ziemlicher Spielraum. Bedeute so die Feststellung der Parität bereits eine Schwierigkeit, so liege das Entscheidende doch in den Bindungen der inneren Wirtschaftspolitik, die mit ihrer Aufrechte,hiebtung’verknüpft seien. (Unter diesem Gesichtspunkt sei zu verstehen, dass die meisten .Abwertungsländer sich einen Spielraum gelassen haben oder aber ihre .Währung vollkommen . frei'manipulieren. Es kann hier mit Rücksicht auf die. Raüiiiverh’ältnisse dieses bedeutsame. Problem natürlich nur angedeutet werden. Die Berliner. Tlaiidelsgosollscliaft wirft in ihrem Bericht die Fra Ge auf, ob mini erwarten'dijrfe, das« die in Frage kommenden Länder iii Zukunft auf lange Sicht gesehen ihre Wirtschaftspolitik tatsächlich den Erfordernissen unterwerfen, welche die Politik einer Nlabilliallung der Wechselkurse an sie stellt! . Es wird auf einen Aufsatz des Herausgebers de« „Kronomist", Sir Lay ton verwiesen. der kürzlich betonte, dass England, vor die Entscheidung gestellt, ob cs .das Pfund weiter sinken lassen oder seine Politik des billigen Geldesaufgeben wolle, sieb unbedingt zugunsten einer Politik des billigen Geldes entscheiden würde. .. Der Bericht desgenannten Bankinstitutes erklärt, diese Krage gehöre im Rahinerf der Slabiljsierinigsgesprüclie zu denen, an deren Losung man unter langfristigem Gesichtspunkt nicht Vorbeigehen könne. Das Problem sei also hier, die Stabilität .der Wechselkurse, welche erst die Stabilität der zwischen-, volkswirtschaftlichen. Beziehungen verbürgen, könne mit dem Bedürfnis nach national unabhängiger Wirlschnfls-, Geld-, Kredit- und Finanzpolitik zu versöhnen. v' ■ P.... o Reichsgericht über den Sinn der Devisenbewirtschäftung ln der Tagespreses wird aus einem Reirhger.ichtsuileil (1 I) 54936 — 28. 8. 1936) über Wesen und■ Bedeiiliing’der Devisenregelung u..a> folgendesmitgeteilt: „Es ist eine der wichtigsten Aufgabe» der "Devisenregelung, die Abwanderung von Kapital und Belrielsouilleln von Deutschland ins Ausland zu verhindern, ganz gleich, auf welchem Wege cs geschieht, ob durch Hinaussch/iffen von Barbetriigen. von Wechseln, ■ «turcb-'-Verreclujung oder dergleichen. Die. fiir Zahlungen an das ÄuldanrI'zür"Verfügung stehenden Deviseiigulhal.ei, '«ollen in moglirlisl weitgehendem l'mfange für die' Beschaffung der notwendigen - Lebensbedürfnisse des deutschen Volke« sicliergeslellt werden. Der Kapilalaufizehrung Deutschlands -vorzubeugen einerseits und die in (leutscliein .Besitz befindlichen aus— ländischen Werlo zur Bezahlung der Wirtschaft-' lieh '.notwendigen Einfuhr-zu erhallen andererseits, sind neben dein Kcliutz der d<;ul-chcn WüIk Hing. d. h. der ■■Erhaltung des .Yuslandwerles d.er deutschen-Mark durch Verhinderung eine« .lieber-, angebotes von Mark im A usland, und eines Unterangebotes ausländischer Werte -in Deutschland, •die. Hauptaufgaben der Devisenregelung. Diese Zielewerden also keineswegs nicht nur dadurch besonders gefährdet, wenn Bargeld ins Ausland geschafft und „dort gehortet w int. sondern 'ebensogut wenn Wechsel ins Ausland verschoben' Notizbuch des Kaufmanns Auf Grund des Bankgeselzes werden neue R e iIi « Ii a n k n o I e n z ii- 10 0 0 . Ii e i c.h s - mär kmisgegnben. I)as JJiuckluld der Vorderseite Iriigt in der Millt* ein graues, vor einem gelbbraune» llirilergrund stehendes Hakenkreuz. and auf der rechte,,'Feilo das Kopfbild von Karl Friedrich Sdniikel. ' . Die -Frist fiir dm I. a'g e r h a 1 t u n g von Schrott bei Eidfallstellen und Händlern ist von acht Wochen auf vier Wochen bzw. eine. Woche herabgesetzt worden. 'Der Bericht des Jn-liltil-i für Konjunkturforschung stellt laut Tagesprfiftäe für Juli eine Steigerung der.' VV a r e n h a u s u inHiTH^um 9 Prozent gegenüber dem Vorjalirsslaml und eine Lr„lioh>ye der K a u f h a n s u in sä t z e um 13 -ProzeiiFSJest. Im August nahmen die WarenhaiionnsälAbei einer verlangsamte. IJmsatzzunährne des EinV.eI)jnndcls spnmghäft um 17 Prozent zu. Die-gC---Vorgang dürfte, wie es in dein Berichtheisse,' auf den -Zustrom der Ulympiakundschuft zuriiekzuführeu sein. Auf Grund ejuer Mitteilung der Wirtschaffsgruppe „Einzelhandel“ an die Reichsanstalt über bedenkliche Verschiebungen bn Nach.v^chs-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.