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Central-Verein-Zeitung · 1936-10-08 · 41 (8.10.1936) · page 22

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
41 (8.10.1936)
Date
1936-10-08
Page
– (sequence 22)
Language
German
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t ii i: ii r I \-iiEKi e i ihm; -1-1 H [ Hugo Herrmann & Co. B er 1 in Burgstrasse 2 1. Tn i ■■■■ ii, ■ ■ i w. Kleide r f abrik Aschaffenburg LIEG N ITZ Herrenu. Knaben- Kleiderfabrik SpezialabteÜungs Knabenwaschkonfektion im »ml Unstet die C.-V.- Zeitnng. Jede .jiidisrhrf''amilie soll sic lesen. Franz Fei &JNoack Knaben-und Burschen- KLEIDER-FABRIK : seit 1893 BERLIN C 2. NEUE FRIEDRICHSTR. 2 M. HANNES GmbH. Berlin C 2, Neue Priedrichstr. 38/40 — Tel.: D 2 1474 , Seit 1863_ Gustav Haas 6 - M - B - H Kleiderfabrik A , cha »Itnburg Verlangen Sie überall die C.-V.- ZEITUNG DAMEN-BEKLEIDITNG RKINTEL KLEIDER BLUSEN jüdischer Angestellter Nach § 56 ff. AOG. haben Arbeiter und Angeslellte in Betrieben mit. mindestens 10 Beschäftigten, wenn -sie länger, als -ein '.Jahr - im - gleichen Unternehmen angestellt waren und frfstgemäss gekündigt worden" sind, das Recht, die Widerrufsklage zu erheben, wenn die Küm digung unbillig bart und nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist. In der Rechtssprechung .der leUtbn -JuliEe haben, auch jüdische Beschäftigte von diesem Rechtsbehelf Gebrauch - gemacht, insbesondere, wennsie wpg'en ihrer jüdischen Abstammung gekündigt worden waren; ‘ Das Arbeitsgericht R e r 1 i n hat in den, bekannten Urteil vom 27. November 193.> (..Arbeitsrechtsprechungt‘ 1965; S. 645)- ausgeführt, dass der Schutz .des„§ 56 AOG. grundsätzlich auch von Nichtariern in Anspruch genommen werden könne, sofern nicht etwa die Lagerung des einzelnen Falles eine abweichende Berücksichtigung _erfacd_e„re.l Die Grundsätze des Berufsbeamtengesetzes könnten auf die in der freien Wirtschaft Beschäftigt en/hicht angewendet werden. " In einem VMteren Urteil desselben Gerichts vom 28. April 1936 („Arbeitsrechtsprechung“ vom 81. August 1986) ist die Frage behandelt worden, ob und inwieweit die fristgemässe Kündigung eines jüdischen Angestellten ..durch die Verhältnisse des Betriebs bedingt ist“ (§ 56 AOG.), wenn die Entlassung auf Betreiben von Dienststellen der Deutschen Arbeitsfront erfolge. Das Gericht kömmt zu dein Ergebnis, dass die Drohungen einzelner Stellen der-Arbeitsfront den Betriebsführer nicht veranlassen dürfen, den Angestellten zu entlassen, da nach dem wiederholt zum Ausdruck gekommenen Willen der Reichsregierung Einzelaktionen, untergeordneter Stellen zu ünterbleibgn'hätten. In einem solchen' Falle obliege es _de_m_ Unternehmer, die Angelegenheit durch .Anrufen der Vorgesetzten Dienststellen der Arbeitsfront zu regeln. -1 In diesem Zusammenhänge sei noch auf das Urteil des Reichsarbeitsgerichts (vgl. C.-V .-Zeitung vom 24. September 1936) hingewiesen, in dem anlässlich eines besonderen Falles das Verhältnis zwischen Arbeitsfront und Betriebsführer beleuchtet und zum Ausdruck, gebracht wird, dass die Arbeitsfront nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Ermächtigungen tätig sein darf. — Durch diese.■beiden Urteile des Arbeitsgerichts Berlin ist. also die Frage, ob die Kündigung eines jüdischen Arbeitnehmers wegen seiner Abstammung .'betriebsbedingt. ist, nach jeder. Richtung geklärt worden. . ' . Die Kündigungswiderrufsklageihat jedoch nur dann Erfolg, wenn noch eine zweite Voraussetzung erfüll! ist:' Die Kündigung - darf nicht ..unbillig hart“ sein. Ob eine unbillige.Härte vorliegt, ist immer’ nach dem Einzelfall zu beurteilen. ln dem angeführten Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.. April 1986 ist das Vorliegen einer unbilligen Härle mit folgender Begründung bejaht worden. Dem Kläger (ein jüdischer’ Friseur) darf es infolge seines Alters und. seiner jüdischen Rassezugehörigkeit heute schwer fallen, anderweitig unterzukommen. Solange aber ein jüdischer Unternehmer noch Führer eines Betriebes im Sinne des § 1 AOG. sein könne, darf es auch dem gesunden Volksempfinden nicht entsprechen, den 61 jährigen Kläger, der 4x/a Jahre in englischer Gefangenschaft gewesen sei, und dessen Woeheriiohn 28 RM betrage, aus dessen Stellung "zu drängen. Das Voiliegen einer unbilligen Härte ist also nach dem Alter, der Dauer der Anstellung und den Familienverhältnissen des Beschäftigten zu beurteilen. ' " Ma. Go. r > Greiflenhagen l Bettsack Damenmäntelfabrik, Erfurt v J J. Go 1 dsch miedt & Co. Berlin W. 8, Charlottenstr. 28 Jugendl. Frauenmäntel u. Kostüme Hugo Schiiftan Damenmäntelfabrik Breslau, Karlstrasse 22 C.-V.- Zeitung Ihr Berater SELLO HERZFELD Röcke - KostUme - Fabrikation Berlin W. 8, Mohrenstrasse 29—30. 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Strumpffabriken CHEMNITZ f Qoclitzec Stcumpffakik 1 | Qörlltz. 1 Juristische Wochenschau Feststellung unehelicher Abkunft In einem Beschluss vorn 3.-Juli 1936 (.Juristische Wochenschrift" 1986, 8. 2819) behandelt das Oberlandesgerichl Naumohrg die Frage, die in der Rechteliteratur der letzten Zeit erheblich erörtert worden ist, ob ein im Ehebruch erzeugtes Kind auf Feststellung seiner Ehelichkeit auch dann klagen kann, wenn der Ehemann seiner Mjutter die'Ehelichkeit nicht angefochten hat, das Kind also als ehelich gilt. Die Frage hat besondere Bedeutung für den Fall, dass mit einer solchen Klage die r a s s en m ä s s i g e Abstammung festgestellt, werden soll (vgl. C.-.V.- Zeitung vom 5. März .1936).. Das Oberlandes- . gericht lässt die Klage nicht zu, wenn der Ehemann seiner Mutter es unterlassen hat. die: Ehelichkeit anzufechten und demgemäss das Kind als ehelic&es gilt.. _ Keine Abtreibung bei einer erwarteten Mischlingsgeburt In einem in der ..Deutschen Justiz“ vom 2; Oktober 193g veröffentlichten Urteil des Reichsgerichts vom 11; August wird' das Bestreben, keinen Mischling entstehen zu lassen, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Abtreibung anerkannt. Das Gesetz, so heisst es in dem Urteil, bestraft die Abtreibung unabhängig davon, welcher Abstammung das zu erwartende Kind ist. Sollte die Angeklagte anderen Glaubens gewesen sein, ■ so halte sie sich in einem Irrtum über eine Norm des Strafrechts befunden, der ihre Strafbarkeit nicht äüsschliefst. , Anfechtung von Mischehen Das Landgericht Köln a. Rh. hat im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung in einer Entscheidung vom 9. Juni 1936, Aktenzeichen: 6 R 59/36, in einer Mischeheanfechtungsklage entschieden, dass-die sechsmonatige Ausschluss- . frist für die Erhebung der Klagö mit der Kenntnis der Rassegesetzgebung vom April 1933 begonnen habe. Die Nürnberger Gesetzgebung bilde bereits den Abschluss der Entwicklung der Erkenntnis in der Rassenfrage (vgl. die Veröffentlichungen in dt r C.-V.-Zeitung vom 14. Mai, 28. Juli, 24. ‘September J.936). Erziehungspflicht des Betriebsführers Eine 17jährige Platzanweiserir. war von der Leitung eines,- Lichtspieltheaters fristlos entlassen worden, weil sie angeblich eine Frau Ohne gültige Eintrittskarte in das Kino eingelassen habe. Der Besitzer rechtfertigte die Entlassung mit - der Begründung, dass er bei einer Kontrolle durch die Steuerbehörde haft- _rbar gemacht und bestraft werden könnte, wenn eine Besucherin ohne versteuerte-r Eintrittskarte - angetroffen'werde. Das Arbeitsgericht Köln hat jedoch die fristlose Entlassung für unberechtigt .erklärt, wie die „Frankfurter Zeitung" berichtet. In den Gründen wird u. a. ausgeführt, dass die fristlose Entlassung bei dem Älter der Klägerin und bei der unterstellten einmaligen Verfehlung in* jedem Fall unberechtigt gewesen sei. Der Betriebsführer habe jugendlichen Gefolgschaftsmitgliedern gegenüber eine Erziehungspflicht. Er hätte die Platzamveiserin zunächst ernsthaft, verwarnen, müssen. . ’ Den gleichen Grundsatz hat das Landesarbeitsgericht G l e i w i t z in einem Urteil vom 2. April 1936 („Deutsche Rechtspflege“ 1936 Nr. 451) ausgesprochen. Ein Lehrling eines Kolonialwarenhändlers hatte eine Packung von 10 Stück Zigaretten entwendet. Das Landesarbeitsgericht sieht hierin noch keinen Grund zur fristlosen Entlassung. Der Betriebsfiihrer müsse auf den Lehrling erzieherisch einwirken. Gerichts - Urteile Das Schöffengericht -in Dar ms t a d t verurteilte einen 60jährigen Juden wegen unzulässiger Beschädigung eines deutschbliitigen Mädchens in sein°m Haushalt zu 50 RM Geldstiafe. Der Angeklagte hatte das arbeitslose . Mädchen (welches ihm und seiner Familie seit Jahren bekannt war) bei sich ausgenommen. Das Mädchen half gelegentlich bei der Hausarbeit ■mit," trotzdem der Angeklagte es ausdrücklich verboten hatte. Bei der Höhe der erkannten Strafe wurde, nach einer Meldung des „Darmslädier Tageblatts", strafmildernd berücksichtigt, dass: der Angeklagte das Mädchen aus Mildtätigkeit aufgenommen habe. Anderseits hätte er seiner Pflicht mit. dem Verbieten allein nicht genügt. Der Angeklagte hätte auch wirklich dafür Sorge fragen müssen, dass das Mädchen in seinem Haushalt keine Arbeit leiste. Die Grosse Strafkammer in Magdeburg hatte sich noch einmal mit dem sogenannten „Fall Barasch" zu heschäMge». Sie hatte, wie erinnerlich, im Februar gegen zwei leitende jüdische Angestellte des Warenhauses Ba rase ha wegen tätlicher Beleidigung. begangen au weiblichen Angestellten' des Warenhauses, auf Gefängnisstrafen Von,vier und einem Jahr erkannt. Der frühere Personalchef der Firma, der Angeklagte F.,-der zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden war, hatte Revision gegen das Urteil eingelegt, und das Reichsgericht hätte daraufhin diesen Fall zur nochmaligen Verhandlung.an die Grosse Strafkammer zurückverwiesen. Den Bericht über das Reichsgerichtsurteil hallen wir in der C.-V.-Zeitung vom 16. August 1936 gebracht. Da die betreffenden Angestellten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem Ansinnen des Angeklagten keinen Widerstand entgegengesetzt batten, wurden zwar nicht sie selbst, wohl aber ihre Väter, die deswegen Strafantrag ^esteUt~'ifä41fenrnteb In der neuerlichen Verhandlung lautete das Urteil auf insgesamt vier Jahre Gefängnis, wie die ..Frankfurter Zeitung“ berich-tet. ln der Urteilsbegründung wurde erklärt, dass der An- . geklagte sich in der Verhandlung als moralisch vollkommen verdorben und gefühllos gezeigt habe. Die rechtliche Würdigung seiner Tat liege klar. Für den Angeklagten spreche so gut wie nichts, dagegen alles zu« seinen .Ungunsten; da er systematisch darauf ausgegangen sei, sich die Mädchen gefügig zu machen, sobald sie ihre Lehrzeit beendet hatten. Die „F ran k f u r t e r Z e i t u n g" berichtet . von einer Verhandlung vor der Grossen Strafkammer in Frankfurt a. Main gegen einen 20jäh- ' rigen jüdischen Angeklagten . wegen Rasse nsdiande. Der Angeklagte hatte im Februar beim , Tanz in einem Vergnügungslokal eine 32jährige, von ihrem Mann getrennt lebende Frau kennengelernt, der er sich unter falschem Namen vorstellte und der gegenüber er verschwieg, dass er Jude war. Er knüpfte mit ihr Beziehungen an, die bis zu seiner Verhaftung dauerten. Der Angeklagte wurde zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Strafverschärfend fiel insbesondere ins Gewicht, dass er sieh als Arier ansgegeben hatte. Nach Meldung der „8ch 1 esische n Taff e s z e i t u n s" in Breslau ist von dem Schöffengericht Breslau ein jüdisches Ehepaar zu je ■ 120 RM Geldstrafe oder je 40 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Die beiden Angeklagten hatten feeit November 1935 eine deutschblütige Gewerbegehilfin in ihrem Geschäft, die auch im Haushalt.tätig war. Nach dem 1. Januar 1936 sei das Mädchen theoretisch als Gewerbegehilfin aiigestellt worden. Da G’escltäflLund Wohnung aneinandergrenzten, habe sich/aie Gewerbegeliilfin in der Wohnküche amgehalten und es habe sich herausgestellt, dass ini Grunde genommen. 6ich im Arbeitsverhältnis fast nichts geändert hatte. Die Hausfrau Tiahe lediglich .das Schlafzimmer ab 1. Januar selbst aufgeräumt, alle übrigen Hausarbeiten habe nach wie vor das Mädchen verrichtet. Geschäftsjubiläen Die Trikotagenfabriken Hermann Moos A.-G. iir Buchau u. Sc-h.l ussenri ed kannten am 1. Oktober ihr 90jähriges Bestehen feiern. Die 1 jeidi-n—1 li-eekiereu - sind'' ~taffgjäfiTTgfe~^litgiieder des O.-V; Die Firma Th. Birner, Leipzig, Inhaber Paul M e s s e r s.c h m i d t, konnte kürzlich ihr 50j,;ihrigos Geschäftsjubiläum begehen. Die Firma Max Mever. Erfurt, konnte am 4. Oktober auf ein 30jähriges Bestehen zurückblicken. c 4. 671585

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