Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 44 (3.11.1938)
- Date
- 1938-11-03
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 44 C.-V.- Zeitung RECHT UND WIRTSCHAFT Seite 19 3. Nov. 1938 Das Recht des Alltags in den Einwanderungsländern / IV. Die Vereinigten Staaten (4. Fortsetzung) Der Einwanderer ist in USA. in der glücklichen Lage, daß er arbeiten darf, onne dazu eine besondere Erlaubnis nötig zu haben. Er wird sich selbständig oder unselbständig betätigen. Die selbständige Betätigung, die doch für sehr viele in Frage kommt, erfolgt in Formen, wie sie so' oder ähnlich überall in der Welt anzutreffen sind. Wir haben den Einzelunternehmer, die Handelsgesellschaft und die Aktiengesellschaft. Aber diese Aufzählung der Haupttypen sagt uns nicht viel. Es ist nötig, einiges zur Charakteristik hinzuzufügen. Für die Einzelunternehmung besteht nicht das Prinzip der sog. Firmenwahrheit. Der Einzelunternehmer kann das Geschäft unter seinem eigenen oder unter einem anderen Namen oder unter irgendeiner Sachbezeichnung — etwa Frigid Beverages of Springfield — führen. Der Rechtsbegriff der Firma in dem uns geläufigen Sinne, als des Namens, unter dem ein Kaufmann sein Geschäft betreibt, ist nicht bekannt. Für die Bezeichnung, unter der ein Einzelgeschäft geführt wird, ist der Ausdruck style üblich. Der Geischäftsname (style oder trade name) genießt nach den Grundsätzen des Namenrechts oder des Unlauteren Wettbewer- TidUßlEfö Richard Karo, Berlin NO 55 ff'MP'SKK ■ Greif swalder Str.96 * 53 52 82/83 &KOSSHAj£»X/üK6r Einstampf - Garantie. fces Schutz. Firma hat einen anderen Sinn, als er uns geläufig ist. Treten zwei oder mehrere Personen zusammen, um ein Geschäft zu betreiben, iso wird das, wie in England, als partner s h i p (Teilhaberschaft) bezeichnet. Das entspricht unserer Offenen Handelsgesellschaft. Eine derartige Vereinigung wird — wie in England — als „firm" bezeichnet. Firm ist also üblicherweise öicht der Einzelkaufmann, sondern die Vereinigung mehrerer. Vereinigen sich mehrere nicht zu dauernder Geschäftsgemeinschaft, sondern nur zu einmaliger oder vorübergehender Betreibung eines gemeinschaftlichen Geschäfts, so spricht man von joint adventure; das ist die uns geläufige Gelegenheitsgesellschaft. Eine erhebliche Reihe von Staaten haben den Uniform Partnership Act angenommen, doch auch in den Staaten, in denen der Uniform Act nicht Gesetz geworden ist, herrschen im wesentlichen gleiche Grundsätze. Die Haftung der Partner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist samt aber nicht sonders. Ein Gläubiger muß also alle Partner zugleich verklagen, er kann nicht einen einzelnen herausgreifen; tut er das, so verliert er die Ansprüche gegen die nicht Mitverklagten. Aus dem Urteil kann er gegen jeden einzelnen vollstrecken. Das ist ein Unterschied gegenüber dem deutschen Recht, wo die Gesellschafter samt und sonders haften. Nur in gewissen Fällen haften in Amerika die Partner samt und sonders (jöint and severally). Hierher gehört vor allem der Fall," daß ein Partner bei seiner Geschäftsführung für die Partnership eine Rechtswidrigkeit [(tort) begangen hat, oder daß der Firma anvertrautes Geld von einem Partner bestimmungswidrig verwendet oder veruntreut worden ist. Ein neueintretender Partner haftet mit für die Schulden der Partnership, die vor seinem Eintritt entstanden sind. Das entspricht der deutschen Regelung, während in England der öeue Partner für derartige ältere Verbindlichkeiten nicht haftet. Eine besondere Erwähnung erheischt Sioch der sleeping (dormant) partner, d. h. derjenige Teilhaber einer partnership, der im Innen Verhältnis voller Teilhaber, also am Gewinn und Verlust beteiligt ist, nach außen aber nicht nur nicht hervortritt, sondern gewissermaßen verborgen bleibt. Uns ist dieses Rechtsverhältnis als S t i lle Gesell sc h a f t bekannt. Es ist eine nicht seltene Form der Beteiligung an einem Unternehmen. Das amerikanische wie das englische Recht stehen in Praxis und Theorie dieser Geschäftsform ablehnend gegenüber. Während bei der deutschen Stillen Gesellschaft der Stille Gesellschafter von den Gläubigern der Firma nicht in Anspruch genommen werden kann, kann in England und Amerika der sleeping partner, wenn man sein Vorhandensein aufdeckt,* genau so in Anspruch genommen werden wie jeder andere Partner. Es. ist notwendig geworden, den sleeping partner abzugrenzen von dem Fall eines Mannes, der darlehnsweise Geld in eine Firma hineingesteckt hat und sein Geld mit Zinsen ratenweise (by instalments) zurückerhält, dergestalt, daß die einzelnen Raten entsprechend dem Geschäftsergebnis abgestuft werden. Dabei kommt doch eine gewisse Beteiligung an Gewinn und Verlust zum Ausdruck. Es gibt hier eine ziemlich ins einzelne gehende Kasuistik, die auch ihren gesetzgeberischen Niederschlag gefunden hat. Wer Geld in ein fremdes Geschäft steckt, ohne eigentlicher Teilhaber werden zu wollen, tut gut, dabei nicht nur die geschäftliche Seite zu beachten, sondern auch rechtskundigen Rat einzuholen. Die Kommanditgesellschaft (limited partnership), hei der neben einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern (general partner) ein oder mehrere nur mit ihrer Einlage haftende (limited) Partner vorhanden sind, ist keine allgemeine Erscheinung des amerikanischen Rechts. Sie findet sich nur in einer Reihe von Staaten. Der Gesellschaftsvertrag muß bei einer amtlichen Stelle zur allgemeinen Einsicht eingereicht werden. Geschieht dies nicht, so können sich die Kommanditisten auf ihre beschränkte Haftung nicht berufen. In der Liste der Unternehmungsformen fehlt die GirfbH. Sie wird ersetzt dadurch, daß das Recht der Aktiengesellschaft die Errichtung außerordentlich kleiner Aktiengesellschaften ermöglicht. Die Aktiengesellschaft — Corporation — ist anders gebaut, als es uns geläufig ist. Es besteht nicht die Teilung von Aufsichtsrat und Vorstand, sondern nur ein zur Vertretung der Gesellschaft befugtes Kollegium, der Board of Directors. Der Board delegiert entweder ein Mitglied als Manäging Director (Geschäftsrührendes Vorstandsmitglied) oder setzt einen oder mehrere Manager ein, die etwa dem deutschen Prokuristen entsprechen. Die Generalversammlung (General meeting) ist im wesentlichen darauf beschränkt, die Directors zu wählen. Die Aufstellung der Bilanz und die Feststellung der Dividende steht dem Board zu. Im einzelnen ist vieles von Staat zu Staat verschieden. Die Aktie ist stets Namensaktie. Weit verbreitet ist die sog. Quotenaktie — no par value share — die, ähnlich wie der Kux des deutschen Rechts, dem sie bewußt nachgebildet ist, einen Bruchteil an dem Unternehmen darstellt, ohne daß ein Nennwert (face value), wie wir ihn kennen, angegeben wird. Daneben besteht die uns geläufige Nennwertaktie. Die Unternehmungsform der Aktiengesellschaft wird für alle Unternehmungen von den größten herab bis zu den allerkleinsten verwendet. Die Gesetze erlauben in den verschiedenen Staaten die Errichtung von Corporations mit verschwindend geringem Kapital, manchmal mit wenigen hundert Dollar. Dazu kommt die Zulässigkeit der Kleinaktie (um nicht zu sagen Zwergaktie), die. bis zu 5 Dollar, ja noch tiefer heTab, vorkommt. Es ist so möglich, daß die Mitglieder einer Familie oder einige Freunde einen Geschäftsbetrieb kleinsten Umfanges als Aktiengesellschaft aufziehen. Praktisch wird damit dasselbe erreicht wie anderwärts mit der G. m. b. H., nur daß diese Zwerg - Corporations kapitalmäßig noch weit unter das Maß der G.m.b.H. bei uns hinuntergehen können. Nach dem Gesagten wird es nicht verwunderlich sein zu hören, daß sich die Zahl der Corporations in den Vereinigten Staaten auf mehrere hunderttausend beläuft. Nur ein ganz geringer Bruchteil davon sind Großunternehmungen, die " man als börsenfähig bezeichnen könnte. Allerdings ist das Gesamtkapital dieser kleinen Anzahl großer und größter Unternehmungen größer als das gesamte Kapital aller Kleinunternehmungen zusammengenommen. (Schluß folgt.) Bestellung zum Vormund Ein Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 17. Oktober 1938 beschäftigt sich mit den Grundsätzen der Rassengesetzgebung bei Bestellung von Einzelpersonen zu Vormündern, Pflegern, Helfern oder Beistanden. Danach wird für die Jugendämter, die bei der Bestellung van Einzelpersonen zu Vormündern, Pflegern, Helfern oder Beiständen gesetzlich mitzuwirken berufen sind* folgendes bestimmt: Juden, jüdische Mischlinge ersten Grades oder mit einem Juden Verheiratete sind für die Bestellung zum Vormund usw. eines Deutschbliitigen oder jüdischen Mischlings zweiten Grades nicht in Vorschlag zu bringen. Deutschblütige oder jüdische Mischlinge zweiten Grades sind für die Bestellung zum Vormund usw. eines Juden nicht in Vorschlag zu bringen. Deutschblütige oder jüdische Mischlinge zweiten Grades sind für die Bestellung zum Vormund usw. eines jüdischen Mischlings ersten Grades nur in Vorschlag zu bringen, wenn besondere Gründe die Ausnahme rechtfertigen. In Zweifelsfällen ist vorher von den Jugendämtern die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Ganz besonders gelagerte Fälle sind dem Reichsminister des Innern zur Entscheidung vorzulegen. A„ E- Wassermann Dr. Sigmund Wassermann ist aus der Berliner Bankfirmä A. E. Wassermann ausgeschieden. Damit hat das letzte Mitglied der Familie Wassermann die Beziehungen zu der Firma gelöst, deren Stammhaus in Bamberg bereits im Jahre 1782 gegründet wurde. Aus der süddeutschen Keimzelle hat sich in der mehr als 150jährigen Geschichte durch die Tatkraft der Begründer und ihrer Nachkommen ein Unternehmen entwickelt, das weit über den örtlichen Bezirk hinaus Ansehen und Bedeutung erlangte. Neben den zahlreichen Auslandsverbindungen der Firma war es vor allem das interurbane Geschäft, die sog. Arbitrage, die zu den Spezialgebieten des Hauses gehört und mit großem Erfolg betrieben wird. Im Zuge dieser Entwicklung lag auch die Gründung des Berliner Hauses, das schließlich zum Hauptgeschäft der Firma wurde. Ein großer Stab geschulter Fachleute ist aus dem Hause Wassermann hervorgegangen, aus der Familie selbst sind zahlreiche bedeutende Persönlichkeiten in das öffentliche Leben getreten. Gelegentlich der Umwandlung bei der Bamberger Niederlassung sind wir bereits kurz darauf eingegangen. An dieser Stelle sei nur daran erinnert, daß das langjährige Vorstandsmitglied der Deutschen Bank, Oscar Wassermann, der gleichen Familie entstammte und ebenfalls aus dem Bankhaus A. E. Wassermann hervorgegangen war, und daß auch der Seniorchef der Berliner Firma, Max von Wassermann, der Bruder des Mediziners August von Wassermann, über den Kreis seines engeren Berufes hinaus eine bedeutsame Rolle spielte. Der jetzt ausgeschiedene Inhaber, Dr. Sigmund Wassermann, der in Fachkreisen größte Wertschätzung genoß, und Jahre hindurch zahlreiche Ehrenämter bekleidete, hat sich mit besonderer Tatkraft von jeher allen Fräsen des jüdischen Allgemeinwohls zugewandt. Er hatte wiederholt Gelegenheit, bei wichtigen Aufgaben entscheidend und erfolgreich mitzuwirken und darf mit Recht als warmher-ziger Förderer aller sozialen Maßnahmen, besonders auch der Wanderungsfrage angesehen werden. C. Sch. Offene Auslandsstellen genehmigt durch das Landesarbeitsamf Brandenburg Gesucht werden: für Australien jüdische." zuverlässiger und vielseitiger Fachmann für Reparaturen von Piano -Accordeons. der sein Fach vollständig beherrschen und alle Teile, ob Holz oder Cellüloid, behandeln kann; für' S c h a n-g h a i jüdischer Fachmann für die Leimfabrikation mit guten praktischen Erfahrungen und. mit guter technischer Vorbildung; für Griechenland jüdischer Fachmann, der mit der Herstellung von Schwefelsäure vertraut ist. Einreise- und Arbeitsbewilligung werden beschafft; für einen rituellen Haushalt in Schweden erfahrene Säuglingspflegerin, die auch Hausarbeit übernimmt; für Britis^ch-Betschuanaland perfekter jüdischer F e 11 z u r i c h t e r und Färber. Ausführliche Bewerbungen nur auf Luftpostdünnpapier, Lebenslauf, Zeugnisabschriften und Paßfoto werden ausschließlich durch' die Jüdische Gemeinde, Berlin SW 68, Lindenstraße 48 / 5 0, weitergeleitet. Bewerbungen auf gewöhnlichem Papier werden nicht mit Luftpost befördert. Die Staatsangehörigkeit ist wegen der Verschiedenartigkeit der Einreisebestimmungen in jedem Fall anzugeben. Die Bewerbungen sind nur schriftlich an diese Stelle einzureichen; es sind adressierte und für das Inland frankierte Kuverts für Rücksendung beizufügen. Der Verband Polnischer Juden (Berlin W 35, Kurfürstenstr. 42, Sprechstunden: 10—12, 14 bis 16 Uhr), gibt folgendes bekannt: Das Generalkonsulat der Republik Polen in Berlin bittet dringend, die nach der Verordnung vom 6. Oktober 1938 angeordnete Kontrolle der Konsularpasse nach Möglichkeit nicht sofort nach Inkrafttreten der Verordnung vornehmen zu lassen. Die Verordnung sieht eine Frist, in der die Kontrolle zu erfolgen hat, nicht vor. Es wird in den ersten Tagen mit einem Massenandrang zu rech- UosisäMsse MOtU ä&etsee Erscheint wöchentlich ohne Gewähr. Postschluß für Luftpostsendungen bei folgenden Postämtern: Berlin«. SW 11; Frankfurt/Main Bahnpostamt 19 oder Flughafen; München Postamt 2 (Flughafen); Köln Flughafen. Einwurf bei anderen Postämtern oder in anderen Orten bis zu 1 Tag früher. Abkürzungen: B.A. Buenos Aires; Cherb. Cherbourg; LH LeHavre; Liss. Lissabon; Mars. Marseille; Melb. Melbourne; Syd. Sydney. Zitfern in Klammern Fos»schlußz-:ten. Ab Seeweg nach Nordamerika An Berlin Hamburg Bremen Cherb. N. York 3.11. 3.11. (19) „Normandie- 5.11. (LH) 10.11. 7.11. 7.11. (19) „Bremen" 8.11. 9.11. 14.11. 10.11. 10.11. (19) „Queen Mary" 1211. 17.11. Xufiweg: Nachbringeflüge Köln-Cherb. („Mit Luftpost ab Köln zum Dampfer"); Zuschl. 10 Pf. für -c 20 g Berlin Köln Cherb. N. York 8.11. (23) 9.11. (10) Flug zur „Bremen" 9.11. 14.11. Seeweg nach Südamerika Berlin Frankfurt München Neapel Liss. Rio B.A. 5.11. (23) 6.11. (14) 9.11. 21.11 25.11. 10.11.(17) 10.11.(19) 11.11.(9) 12.11. 24.11.28.11. Luftweg.- Zuschl. 1,50 RM für je 5 g (1,25 Brasil.) Berlin Frankfurt Köln Rio B.A. 5.11.(8) 5.11.(10) 5.11. (10) Fr. Luftp. 8.11. 9.11. 9.11.(21) 9.11.(24) Dt Luftp. 12.11. 13.11. Seeweg nach Südafrika Berlin Köln Southampton Kapstadt 9.11.(16) 9.11.(21) 11.11. („Carnarvon C") 25.11. Luftweg: Zuschlag 55 Pf. für je 5 g Berlin München Frankfurt Brindisi 5.11. (7) 5.11. (10) 5.11. (10) 6.11. (9) ) „Laufzeit 9.11. (7) 9.11. (10) 9.11. (10) 10.11. (9) -J 7-9 Tage Seeweg nach Australien Berlin Frankfurt Toulon Melb. Syd. 8.11. (23) 9.11. (11) 10.11. 9.12. 10.12 Luftweg: Zuschlag 50Pf. für je 5 g Berlin München Brindisi Neapel LwiixtAt 5.11.(7) 5.11.(10) 6.11.(9) ca. 10 Tage 6.11.(7) 6.11. (ICH 7. 11. (9) 10 „ 8. 11. (7) 8.11. (10) 9.11. (7) „ 9 „ 10.11.(7) 10.11.(10) 11.11.(7) „ 9 n See- und Landweg nach Palästina Berlin München Haifa 4.11.(16) 5.11.(9) via Belgrad-Istambul 9.11. 6.11.(14) 7.11.(9) via Belgrad - Istambul 11.11. 8.11. (16) 9.11. (9) Schiff 10.11. ab Brindisi 14.11. Luftweg: Zuschlag 10 Pf. für je 5 g Berlin München Brindisi Neapel Athen 4.11.(7) 4.11.(10) 5.11.(11) S-!}*?^!? 5.11.(7) 5.11.(10) 6.11.(7) , l-}}-ty*d* 6.11.(7) 6.11.(10) 7.11.(9) „ f-H'5b-f 7.11.(7) 7.11.(10) 8.11.(11) ^-U-Haife 8.11.(7) 8.11.(10) 9.11.(7) 10.11.(7) 10.11.(10) 11.11.(7) 11.11.(13) 12.11.Lydda Ferngespräche mit dem Ausland. Eine Reihe neuer Bestimmungen über den Fernsprechdienst mit dem Ausland ist auf der Weltnachrichtentagung in Kairo beschlossen worden; sie enthalten z.° T. auch Verbilligungen und Erleichterungen. Für Blitzgespräche wird das Zehnfache der gewöhnlichen Gebühren auf das Fünffache herabgesetzt. Der bisher erhobene Mindestsatz von. 0,50 Goldfranken (0.40 RM.) kommt bei den Zuschlägen für folgende Gesprächsarten in Forfail: Für V-Gespräche (mit Voranmeldung), XP-Gespräche (Herbeii-ufuns einer bestimmten Person an eine öffentliche SprechsteUe). Festzeitgespräche _ (dringende V-Gespräche mit fester Auslührungszeit) und R-Gespräche (mit Rückanmeldung, bei denen sich die verlangte Sprechstelle zur Uebernahme der Gebühren bereiterklärt) sowie für gebührenpflichtige Auskünfte und bei Berechnung der Drlttelgebühx im Falle der Ablehnung eines Gesprächs; dagegen ist der Zuschlag bei den genannten Gesprächsarfcen auch für den Fall, daß der. Anmelder seine Anmeldung zurückzieht, zu entrichten, sobald, das Grenzausgangsamt des Ursprungslandes die Anmeldung weitergegeben hat. R-Gespräche können sowohl mit einer XPals auch mit einer Voranmeldung verbunden werden. Die DrLttelgebühx wird in solchen Fällen künftig nur einmal erhoben. Für Gespräche unter falscher Rufnummer wird die Dreiminutenge'k: ...;be:i; ersetzt jedoch der Anmelder die irrtümliche Anmeldung sofort durch eine andere Gesprächsanmeldung nach demselben Lande, so wird für diese künftig nur die Drittelgebühr erhoben. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 1939 in Kraft. nen sein, der nach. Möglichkeit vermieden werden, soll. Es liegt im eigensten Interesse aller polnischen Staatsangehörigen, daß sie die Vorlegung der Pässe nickt übereilen, sondern nur dann die Vorlegung durchführen, wenn dies aus einem, dringenden Grunde erforderlich, ist. In diesem Falle empfehlen wir unseren Mitgliedern, zunächst in unseren Sprechstunden vorzusprechen. Die Private Handelsschule der Jüdischen Gemeinde . zu Berlin (Handelsschule, Abendkurse, Sprachenklassen), Berlin W 15, Joachimsthaler Str. 13, ist telephonisch unter der Nummer 91 34 84 zu er- ■ reichen. Sprechstunde des Schulleiters Montag bis Freitag. 11—12 Uhr. i: m t m m m i t i ] n n t t i; n n n i u n j i t j 11 m i n u 11 u n n n n 11 t u u u i n m u 1111 i n t s n i n 111 u n 11! 11! 11! h n n? 1111 i Steuertermine im November 5. November: Abführung der einbehaltenen Lohn-, Bürger- und Wehrsteuer für Arbeitnehmer (ganzer Oktober bzw. zweite Oktoberhälfte). 10. November: VierteljahrsTate der Vermöge*: Steuer gemäß Vermögensteuerbescheid. Ürr satzsteuer für Monatszahler. 15. November: Grund- und Gewerbesteuer 21. November: Abführung der einbehalten Lohn-, Bürger- und Wehrsteuer für Arbf nehmer für die erste Novemberhälfte. Außerdem sind bei den von den Jüdisc! Gemeinden erhobenen Gemeind eb eitr gen die Vorauszahlungen für 1938 an f. in den einzelnen Veranlagungsbenachri gungen aufgeführten Terminen zu leiste.