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Central-Verein-Zeitung · 1938-10-27 · 43 (27.10.1938) · page 15

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
17 (1938)
Issue
43 (27.10.1938)
Date
1938-10-27
Page
– (sequence 15)
Language
German
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Nr. 43 C-V- Zeitung RECHT UND WIRTSCHAFT Seite 15 27. Okt. 1938 Das Ausscheiden der Juden aus der Rechtsanwaltschaft Der Erlaß von Durchführungsbcstimmiingen In drei AHgemeinverfügungen vom 13. und 17. Oktober 1938 regelt der Reichsjustizminister die Fragen, welch« nach dem Erlaß der 5. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 27. September 1938 (vgl. C.-V.-Zeitung Nr. 42 vom 20. Oktober) noch offen und die gemäß § 19 der Verordnung dem Reichsminister der Justiz zur Klärung übertragen worden waren. Ausgleichs st eile Die Aufgaben der Ausgleichsstelle, die nach § 14 der 5. Verordnung die Verwaltung und Verteilung der Gebühren der jüdischen Konsulenten vorzunehmen "hat, nimmt die Reichsrechtsanwaltskammer wahr. Sie verwaltet die ihr zufließenden Beträge als Sondervermögen. Vergütung der jüdischen Konsulenten Ueber die Vergütung der jüdischen Konsulenten wird bestimmt, daß ihnen von den Einnahmen aus ihrer Berufstätigkeit folgende Beträge verbleiben sollen: 1. die Auslagen (einschl. der Sehreibgebühren) im Sinne der Kostengesetze; 2. ein Pauschalbetrag als Entschädigung für Kanzleiunkosten, dessen Höhe von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer festgesetzt werden wird; 3. von den darüber hinaus erzielten monatlichen Einnahmen an Gebühren (einschl. einer vereinbarten Sondervergütung) für Beträge bis zu 300 RM..: 90 v. H.; für Beträge von 300—500 RM.: 70 v. H.; für Beträge von 500—1000 RM.: 50 v. H.; für Beträge über 1000 RM.: 30 v. H. Leistet der Gebührenschuldner nur Teilzahlungen, so werden diese zunächst auf die Auslagen — einschl. der Schreibgebühren — sowie auf etwaige Beitreibungskosten verrechnet. In voller Höhe stehen den jüdischen Konsulenten jedoch die Beträge zu, welche auf Ansprüche zurückgehen, die vor der Zulassung zur Konsulententätigkeit entstanden sind. Die überschießenden Beträge sind an die Ausgleichsstelle abzuführen. Die jüdischen Konsulenten haben der Ausgleichsstelle binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Kalendermonats eine Abrechnung vorzulegen und den aus dieser Abrechnung sich ergebenden Betrag zu zahlen. Im übrigen ist ihnen die Verpflichtung auferlegt, über die ihnen zustehenden und gezahlten Vergütungen sowie über die Einnahme und Verwendung fremder Gelder gesondert Buch zu führen. . Zulassung als jüdischer Konsulent Als jüdischer Konsulent soll grundsätzlich nur zugelassen werden, wer auf Grund der Verordnung vom 27. September 1938 Sans der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden ist. Frontkämpfer mit schwerer Kriegsbeschädigung werden bei der Auswahl in erster Linie berücksichtigt. Als Frontkämpfer wird gemäß § 6 der 5. Verordnung zum Reichsbürgergesetz angesehen, wer in der Zeit vom 1. August 1914 bis AUTOREIFEN Vulkanisier - Anstalt. Große AUTOZUBEHÖR ^SÄmS R. Ker2!ä>,ger, Berlin N54, Elsösser Str. 8. 42 95 26 zum 31. Dezember 1918 auf Seiten des Deutschen Reichs oder seiner Verbündeten bei der fechtenden Truppe an einer .Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder einer Belagerung teilgenommen hat. Die Voraussetzungen eines Frontkämpfers erfüllt derjenige nicht, welcher sich während des Krieges aus dienstlichem Anlaß im Kriegsgebiet aufgehalten hat, ohne vot den Feind gekommen zu sein. Der Teilnahme an den Kämpfen des Wellkrieges ist die Teilnahme an den Kämpfen gleichgestellt, die nach dem Weltkriege im Baltikum, ferner gegen die Feinde der nationalen Erhebung und zur Erhaltung deutschen Bodens geführt worden sind. Für die Zulassung als jüdischer Konsulent müssen folgende formellen Vorschriften beachtet werden: 1. Das Gesuch um Zulassung ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen und muß enthalten: a) Vor- und Zuname, Kennort und Kenn-Nummer der Kennkarte und die Anschrift des GesuchstellerSi (Für Juden, denen eine Kennkarte noch nicht ausgestellt ist, genügt die Angabe des Tages, an dem der Antrag auf Ausstellung der Kennkarte gestellt ist, und der Behörde, an die dieser Antrag gerichtet wurde); b) die Bezeichnung des Ortes der künftigen Niederlassung; c) eine vollständige Darstellung der Familien- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie seiner politischen Haltung, besonders darüber, ob er sich kommunistisch, marxistisch, separatistisch oder freimaurerisch betätigt hat; d) eine Erklärung darüber, ob er als Frontkämpfer im Sinne des § 6 der Verordnung vom 27. September 1938 anzusehen ist, ob er Kriegsbeschädigungen erlitten und ob er Kriegsauszeichnungen erhalten hat; e) eine Erklärung darüber, ob der Antragsteller irgendwelche Strafen, Dienststrafen oder dergleichen erhalten hat oder ob er durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; f) gegebenenfalls ist anzugeben, bei welchen Gerichten der Gesuchsteller bis zum 30. November 1938 als Rechtsanwalt zugelassen war. 2. Das Gesuch um Zulassung ist bei dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts einzureichen, in dessen Bezirk der Ort der künftigen Niederlassung liegt. (In der 2. Allgemeinverfügung vom 17. Oktober 1938 sind die Orte angegeben, welche als Niederlassungsorte für jüdische Konsulenten ausersehen sind. Sobald weitere Orte vorgesehen werden, sollen sie in\ der Regel öffentlich bekanntgemacht werden.) 3. Dem Antrag müssen als Anlagen in zweifacher Ausfertigung beigefügt werden: a) Lichtbild in der Größe 6X4 cm, das den Antragsteller in bürgerlicher Kleidung ohne Kopfbedeckung darstellt und auf der Vorder- und Rückseite mit einem Vermerk über die Zeit der Aufnahme mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehen sein muß; h) eine Erklärung des Antragstellers über seinen Personenstand und seine Abstammung, gegebenenfalls auch über den Warenlager und KestbeetänÄe im Textil- und Schuhwaren kauft Kasse S. Jakobowicz Kachf., Berlin C Ä, Kaiser-Wilhelm-Straße 4. Personenstand und die Abstammung seiner Ehefrau, und seine politische. Haltung nach dem für derartige Angaben im Bereich der Reichsjustizverwaltung eingeführten Muster; c) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf. In diesem ist auf etwaige Sonderkenntnisse und Betätigung auf besonderen Gebieten (z. B. Vermögensverwaltung, Geschäftsübertragungen, Auswanderungswesen, Strafsachen) hinzuweisen; d) eine Abschrift der Kennkarte des Antragstellers, sofern ihm dieselbe bereits erteilt ist; e) gegebenenfalls Belege über seine Frontkämpfereigenschaft, schwere Kriegsbeschädigungen und die ihm verliehenen Kriegsauszeichnungen." Für die Zulassung wird eine Gebühr von RM. 20.— erhoben. Die sonstigen Entscheidungen ergehen gebührenfrei, eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt. Unterhaltszuschüsse Gesuche um Gewährung von Unterhaltszuschüssen sind bei dem Präsidenten der Rechts anwaltskammer einzureichen, welcher der Gesuchsteller als Rechtsanwalt zuletzt angehört hatte. Der Antragsteller muß in dem Gesuch seine wirtschaftlichen Verhältnisse eingehend darlegen. Ueber die Gewährung eines Unterhaltszuschusses entscheidet die Ausgleichsstelle endgültig. Unterhaltszuschüsse können bis zum Höchstbetrage von RM. 200.— monatlich bei ledigen Gesuchstellern und von RM. 250.— monatlich bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Gesuchstellern gewährt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, neben den Unterhaltszuschüssen für jedes Kind bis zum Ablauf des Monats, in welchem es das 16. Lebensjahr vollendet, RM. 10.— monatlich zu bewilligen. Bezieht der Antragsteller noch andere Einkünfte, so wird der Unterhaltsbeitrag nur soweit gewährt, als die monatlichen Einkünfte insgesamt die oben angegebenen Beträge nicht übersteigen. Jedoch bleiben Versorgungsgebührnisse auf Grund des Reichsversorgungsgesetzes bei dieser Anrechnung außer Betracht. Sonstige Bestimmungen Die erste Allgemeinverfügung vom - 17. Oktober 1938 enthält weiter noch Bestimmungen über die Beaufsichtigung der jüdischen Konsulenten, über die Unterbrechung der Berufsausübung und die Vertretung der jüdischen Konsulenten sowie über die Beendigung der Berufsausübung. Aus den Uebergangsvorschriften mag noch erwähnt werden, daß die OberlandestTeri:htspräsidenten ermächtigt worden sind, an den für die Niederlassung ausersehenen Orten ausscheidende jüdische Rechtsanwälte für die Dauer eines Monats, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1938, als jüdische Konsulenten zuzulassen. Diese be- Fragen der polnischen Staatsangehörigkeit C9 CS Im polnischen Staatsangehörigkeitsrecht ist das Gesetz vom 31. März 1938 (Dz.U.R.P. Nr. 22, Position 191) besonders für diejenigen polnischen Staatsangehörigen von großer Bedeutung, die im Ausland leben. Nach ihm kann ein polnischer Staatsbürger aus folgenden materiellen Voraussetzungen ausgebürgert werden, wenn er a) im Ausland zum Schaden des polnischen Staates gewirkt hat; b) sich nach Entstehung des polnischen Staates ununterbrochen mindesten« fünf Jahre im Ausland aufgehalten und den Zusammenhang mit der polnischen Staatlichkeit verloren hat; c) der Aufforderung, einer ausländischen polnischen Amtsstelle, nach Polen in einer festgesetzten Frist zurückzukehren, keine Folge geleistet hat. Hinsichtlich des Verfahrens, das Platz greift, muß man wissen, daß der Aüsbürgerungsantrag vom Minister des Aeußeren beim Innenministerium gestellt wird und der Innenminister den Bescheid erläßt. Die Initiative zu einem solchen Antrag ergreift das zuständige polnische Konsulat, indem es zunächst beim Ministerium des Aeußern den Antrag auf Ausbürgerung stellt oder eine Nachprüfung beantragt* Ein Ausbürgerungsbeschluß bedarf keiner Begründung und ist sofort vollstreckbar. Gegen den Bescheid ist Klage beim Obersten VeTwaltungsgerichtshof möglich. Beschwerden übet das Ausbleiben der C.-V-Zetlutig, Umleite, wünsche sind stets dem zustandigen Postamt (Zeitungssteüe), das auch Bestellungen entgegennimmt, zu uräerbraieni In den Gesetzesmotiven wird hervorgehoben, daß man durch diese Bestimmung die Möglichkeit zur Ausbürgerung solcher Personen schaffen wollte, die „außer dem Paß und dem formellen Titel der polnischen Staatsangehörigkeit nichts mit Polen gemein haben". Ferner ist für polnische Bürger, die im Auslande leben, eine Verordnung des polnischen Ministers des Innern vom 6. Oktober 1938 von Wichtigkeit, die in Nr. 80 des polnischen Reichsgesetzblattes vom 15. Oktober 1938 veröffentlicht worden ist und am 30. Oktober in Kraft tritt. Nach dieser Verordnung wird eine Kontrolle sämtlicher polnischer Konsular- Magister Kirsch Der gufe Likör, Magister, Mönchen VW passe, die vor dem 30. Oktober 1938 von den polnischen amtlichen Auslands^- stellen ausgestellt wurden, angeordnet. Die Kontrolle wird durch die territorial zuständigen polnischen Auslandsstellen durchgeführt. Die Durchführung dieser Paßkontrolle soll von der betreffenden Amtsstelle mit einem in polnischer Sprache gehaltenen Vermerk im Paß bestätigt werden, der in deutscher Uebersetzung lautet: „Geprüft / kontrolliert im Sinne der Verordnung des Innenministers vom 6.10.1938 R. G. Bl. Nr. 80. Position 543." Die Erteilung dieses Vermerkes wird verweigert oder zurückgezogen werden, wenn a) der Verdacht vorliegt, daß der Paß nicht authentisch oder ungültig ist; b) solche Umstände vorliegen, die die Ausbürgerung oder Feststellung, daß der Inhaber des Passes die Staatsangehörigkeit verloren hatj begründen. Senden 5ie mir bis auf Widerruf die C.-V.-Zeitung RM. 1,— für November, Dezember zahle ich bei Vorlage der Postquittung an den Briefträger oder (nach Aufforderung durch den Verlag) auf Postscheck. Die letzte Oktobernummer soll mir kostenlos zugehen. Name: . Ort:...... Straße:..................................................... Ausschneiden und mit 3 Pf frankiert (oder auch unfrankiert! senden an: C.-V.-Zeitunq Vertrieb, Berlin W15, "mser Straße 42. / Telefon 92 81 41 Auch jedes Postamt nimmt Bestellungen entgegen. "ristete Zulassung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages, der keiner weiteren Begründung bedarf. Frontkämpfer und diejenigen, die eine schwere Kriegsverletzung erlitten haben, sollen tucUcliSt vorzugsweise berücksichtigt werdet. vlfür die Üebergangszeit sind an einem Ort mindestens um die Hälfte mehr jüdische Konsulenten zuzulassen, als nach der Bekanntmachung vom 17. Oktober 1938 dort endgültig zugelassen werden sollen. Ma. Go. Konsularpässe, die mit dem Vermerk nicht versehen sind, berechtigen nicht zu dem Grenzübertritt nach Polen. Sollten seitens polnischer Auslandsvertretungen an die polnischen Bürger im Sinne dieser Verordnung Aufforderungen ergehen, so muß ihnen Folge geleistet werden. Advokat Dr. Szymon Gottesman, Krakau Heinz Cohn und Erich Gottfeld: Aus- Wanderungsvorschriften für Juden in Deutschland. Joseph Jastrow, Jüdischer Buchverlag, Berlin 1938. Die Verfasser, beides Praktiker, von denen Dr. Heinz Cohn bereits früher als Vortragender seine Gabe allgemein verständlicher Darstellung des Auswanderungsrechts bewährt hat, geben in ihrer Arbeit eine außerordentlich übersichtliche und klare Darstellung der grundlegenden Auswanderüngsbestinunungen. Der Titel „Auswanderungsvorschriften" gibt den Inhalt des Buches insofern nicht umfassend genug wieder, als das Buch sich nicht auf die bloße Wiedergabe rechtlicher Bestimmungen beschrankt, sondern darüber hinaus in erheblichem Umfange die in Betracht kommenden Einrichtungen und Lebenstatbestände schildert. So werden neben den Devisen-, Paß-, Transfer- und steuerlichen Bestimmungen noch genaue Nachweisuingen über die Auswandererberatungsstellen, die jüdischen Organisationen, die ausländischen diplomatischen Vertretungen, Fahrtkosten usw. gegeben. Das Buch erfüllt seine Aufgabe, eine Uebersicht über die mit der Auswanderung zusammenhängenden rechtlichen Grundfragen zu geben, in ausgezeichneter Weise, ohne, wie die Verfasser auch selbst betonen, etwa die individuelle Auswanderungsberatung im einzelnen Falle ersetzen zu wollen. Das Buch darf jedem Auswanderungsinteressenten bestens empfohlen werden. Dr. Hans Fritz Abraham Zu dem an dieser Stelle schon wiederholt besprochenen Werk „Der Kapitalver.- kehr im deutschen Devisenrecht" von Dr. Heinrich Troeger ist jetzt die 8. Ergänzungslieferung erschienen, die das Werk auf den Stand von Ende August 1938 bringt. Auch diese Ergänzung ist mit der Sorgfalt Und UebersichtHchkeit verfaßt, die das ganze Werk auszeichnet.

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