Mannheim
Compact Memory

Central-Verein-Zeitung · 1938-10-13 · 41 (13.10.1938) · page 15

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
17 (1938)
Issue
41 (13.10.1938)
Date
1938-10-13
Page
– (sequence 15)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2277379-2278191-2278229--13256-2292152
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

6 entity mentions

Nr. 41 C-V.- Zeitung RECHT UND WIRTSCHAFT Seite 15 13.0kr. 1938 Verordnung über Reisepässe von Juden Nach einer Verordnung des Reichsinnenministers vom 5. Oktober 1938, die am 7. Oktober 1938 in Kraft getreten ist, werden alle deutschen Reisepässe von Juden im Sinne des Reichsbürgergesetzes, soweit sich diese im deutschen Reichsgebiet aufhalten, mit sofortiger Wirkung ungültig- Von dieser Verordnung werden also alle jüdischen Reisepaßinhaber betroffen, die sich im deutschen Reichsgebiet aufhalten und die im Besitz von deutschen Reisepässen sind, gleichgültig ob sie für das Inland oder für In- und Ausland ausgestellt worden waren. Nach dem Wortlaut dieser Verordnung erstreckt sich dieselbe nicht auf diejenigen Juden deutscher Staatsangehörigkeit, die sich im Ausland aufhalten und ferner nicht auf diejenigen Juden, die zwar ihren Aufenthalt im deutschen Reichsgebiet haben, aber entweder Ausländer oder staatenlos sind. Alle diejenigen jüdischen Paßinhaber •deutscher Staatsangehörigkeit, die von dieser Verordnung betroffen werden, sind verpflichtet, ihren Reisepaß bis zum 21. Oktober 1938 bei der Paßbehörde, in deren Bezirk sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, einzureichen. Juden deutscher Staatsangehörigkeit, die sich am 7. Oktober 1938 im Ausland aufgehalten haben, nach diesem Zeitpunkt jedoch wieder in das deutsche Reichsgebiet einreisen, müssen ihren Reisepaß innerhalb von zwei Wochen nach der Wiedereinreise in das deutsche Reichsgebiet bei der zuständigen Paßbehörde einreichen. Deutsche Reisepässe, die mit Geltung für das Ausland ausgestellt waren, werden wieder gültig, wenn sie von der Paßbehörde mit einem vom Reichsminister des Innern bestimmten Merkmal versehen werden, das den Inhaber als Juden kennzeichnet. , Eine Verletzung der Bestimmungen die- -s er' Verordnung wird - mit Haft - undmit Geldstrafe bis zu 150 RM oder mit einer dieser Strafen bestraft. In diesem Zusammenhange soll nochmals darauf hingewiesen werden, daß nach der Verordnung vom 22. Juli 1938 in Verbindung mit der Dritten Bekanntmachung über den Kennkartenzwang vom 23. Juli 1938 als polizeiliche Ausweiskarte im Inland die Kennkarte eingeführt worden ist. Für Juden deutscher Staatsangehörigkeit besteht die Verpflichtung, bis zum 31. Dezember 1938 unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Jude bei der zuständigen Polizeibehörde die Ausstellung einer Kennkarte zu beantragen. Der Antrag auf Ausstellung einer Kennkarte muß persönlich gestellt werden. Für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen ist der gesetzliche Vertreter (Vater, Vormund, Pfleger) antragsberechtigt. Für Personen, die nach dem 1. Oktober 1938 geboren worden sind oder geboren werden, ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter innerhalb von drei Monaten nach der Geburt zu stellen. Für den Antrag ist wichtig, daß der Kennkartenbewerber auf amtliches Verlangen alle Angaben zu machen und alle Nachweise zu erbringen hat, die erforderlich sind, um seine Person und seine deutsche Staatsangehörigkeit einwandfrei festzustellen. Insbesondere sind u. a. die erforderliche Anzahl von Lichtbildern in der vorgeschriebenen Größe und Ausstattung einzureichen (vgl. im übrigen C.-V.-Zeitung, Nr. 31). Ma. Go. Zur Frage der kassenärztlichen Versorgung Der Reichsarbeitsminister hat eine Verordnung über die Teilnahme von Juden an der kassenärztlichen Versorgung erlassen. Sie gibt die Möglichkeit, Juden, denen die Ausübung des Aerzteberufs nach § 2 der vierten Verordnung zum Reichsbürgergesetz widerruflich gestattet ist, an der kassenärztlichen Versorgung jüdiseker Versicherter und' deren jüdischen Familienangehörigen zu beteiligen. Ihre Beteiligung kann nur mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands erfolgen, die diese jederzeit widerrufen kann. Wahrend der Dauer der Ausübung der behandelnden. Tätigkeit unterstehen diese Juden der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands in gleicher Weise wie Aerzte. Soweit die besonderen Verhältnisse dies erfordern, kann die Kässenärztliche' Vereinigung Deutschlands* ihre Rechte und'Pflichten jedoch' abweichend von den allgemeinen Vorschriften regeln. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober in Kraft. Sie gilt zunächst noch nicht für das Land Oesterreich. England sind bekanntlich in jüngster Zeit Ansätze dazu gemacht worden, derartig Enterbten beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen zu helfen. Auch in Amerika fehlt es nicht an Ansätzen in dieser Richtung. Die statutarische Portion des überlebenden Ehegatten wirkt praktisch wie ein Pflichtsteilrecht. Ob es juristisch als eine Auswirkung des güterrechtlichen Verhältnisses oder als eine erbrechtliche Einrichtung anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Ziemlich allgemein findet sich eine Bestimmung, die dahin geht, daß Kinder, die nach der E^-'chtwng eines Testaments geboren sind, den Anteil am Nachlaß erhalten müssen, der ihnen zugekommen wäre, wenn das Testament nicht vorhanden gewesen wäre. Mr. X-j der drei Kinder hat, macht 1930 ein Testament, in dem diese Kinder übergangen werden, 1933 wird ein Sohn geboren, 1934 stirbt der Erblasser. Der 1933 geborene Sohn erhält sein Erbteil. Zum Verständnis der etwas schroff erscheinenden Möglichkeit der Enterbung möge übrigens gesagt werden, daß in USA. häufiger als in anderen Ländern Kinder bei Lebzeiten bedacht zu werden pflegen. Während eine Reihe von Staaten die stillschweigende Enterbung von Nachkommen, die bei Errichtung des Testamentes bereits geboren waren, zulassen, lassen andere Staaten eine Enterbung nur dann gelten, wenn der Erblasser ausdrücklich sagt, daß seine Nachkommen nicht bedacht sein sollen. So ist es beispielsweise in Kalifornien. New York kennt im Gegensatz dazu die Enterbung , durch bloße Nichterwähnung. Man sieht 'also, daß ein Pflichtteilsrecht nur in sehr kümmerlichen Ansätzen vorhanden ist. Die dem deutschen Recht geläufigen Institutionen des gemeinschaftlichen (gegenseitigen) Testaments und des Erbvertrages sind dem amerikanischen Recht nicht bekannt. Es ist eine nicht einfache Frage des internationalen Privatrechts, wie sich das rechtliche Schicksal derartiger Testamente gestaltet, wenn einer der Beteiligten oder beide nach USA. auswandern und dort ein Domizil erwerben. Die Frage kann im Rahmen dieser Skizze nicht ausreichend erörtert werden. ... ... ... .... ... . (Weiter©.Beiträge -.folgen) Das Recht des Alltags in den Einwanderungsländern / l?£Zh£usil IV. Die Vereinigten Staaten (2. Fortsetzung) Wichtig ist für den Einwanderer auch das Erbrecht. Die. Erbfolgeordnung, das sog. Intestaterbrecht (d. h. die Erbfolge, wenn kein Testament vorliegt) wird in Amerika nach' dem Recht des Domizils geordnet, das neue Recht tritt also erst in Wirkimg, wenn ein amerikanisches Domizil vorliegt. Etwas anders ist es bei der testamentarischen Erbfolge. Ein Testament in der Form des Ortes ist unabhängig vom Erwerb des Domizils nach deutschem und amerikanischem Recht gültig. Doch würde immer anzuraten sein, eine so wichtige Rechtshandlung nicht ohne Befragung eines Rechtsverständigen voruznehmen. USA. kennt keine einheitliche Erbfolge- Ordnung. Im allgemeinen erben die Kinder bzw. deren Nachkommen nach Stämmen in der ersten Erbenklasse. Eigenartig ist die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten geregelt. In den meisten Staaten hat der überlebende Ehegatte einen gewissen Anteil, der verschieden hoch bemessen ist, am unbeweglichen Vermögen (real esate), der beim Mann als curtesy, bei der Frau als dower bezeichnet wird. Dieser Anteil ist jedoch in sehr vielen Rechtsgebieten aufgegangen in einem Anteil verschiedener Höhe, in vielen Staaten ist es ein Drittel, sei es am beweglichen Vermögen, sei es am Gesamtvermögen. Aelteren Juristen deutscher Schule wird dadurch die sog. statutarische Portion ins Gedächtnis gerufen. Die^ Regelung ist recht kompliziert, weil vielfach für den überlebenden Ehegatten, besonders häufig für die überlebende Ehefrau, ein Wahlrecht gegeben ist (election), wenn ein Testament vorliegt. Das Ganze läuft darauf hinaus, daß besonders die überlebende Ehefrau, wenn ihr das Testament nicht günstig genug erscheint unter Verzicht auf den Anspruch aus dem Testament ihren Anteil am beweglichen oder Gesamtvermögen fordern kann. Im einzelnen ist das sehr verschieden geregelt. Während in New York die Portion des überlebenden Ehegatten ein Drittel beträgt, hat beispielsweise in Missouri die Witwe nur einen Kindesanteil, hat also bei einem Kind die Hälfte, bei fünf Kindern nur ein Sechstel. Die Form der Testamenterrichtung ist überall annähernd gleich. Das in Deutschland und Frankreich heimis-he. holographische Testament, das vom Erblasser privatschriftlich errichtet und vollständig selbst geschrieben und unterschrieben ist, ist kaum anzutreffen (Kalifornien läßt es zu). Auch die gerichtliche oder notarielle Errichtung eines Testaments in der uns geläufigen Form ist nicht gegeben. Die allgemein übliche Form ist, daß der Erblasser seinen schriiilichen letzten Willen — wer ihn schreibt, ist unwesentlich — in Gegenwart von Zeugen selbst unterschreibt oder unterschreiben läßt, und daß die Zeugen darunter bestätigen, daß sie bei der Errichtung zugegen gewesen sind. Das Alter der Testamentsfähigkeit ist von Staat zu Staat verschieden, -gelegentlich 18, gelegentlich 21 Jahre. Heirat macht ein vor der Ehe errichtetes Testament in sehr vielen Rechtsgebieten unwirksam, außer in dem Fall, daß das Testament gerade in Hinblick auf eine zukünftige Ehe errichtet wurde. Es besteht eine weitgehende Freiheit für ,den Inhalt der letztwilligen Verfügung. Stellenweise kommen Beschränkungen vor, die verbieten, mehr als eine bestimmte Quote des Gesamtvermögens Stiftungen zuzuwenden. Die Testierfreiheit hat ähnlich wie in England dazu geführt, daß ein Recht des Pflichtteils, wie es uns geläufig ist, nicht besteht. Ein Mann braucht also in seinem Testament Frau und Kinder oder die entfernteren Nachkommen nicht zu bedenken. Streng .durchgeführt würde das, wenn über den ganzen Nachlaß verfügt wird, stillschweigende Enterbungen zur Folge haben. In Postschlüsse juask Ükem Erscheint wöchentlich ohne Gewähr. Postschluß für Luftpostsendungen bei folgenden Postamterp: Berlin SW11; Frankfurt/Main Bahnpostamt 19 oder Flughafen; München Postamt 2 (Flughafen); Köln Flughafen. Einwurf bei anderen Postämtern oder in anderen Orten bis zu 1 Tag früher. Abkürzungen; B.A. Buenos Aires; Boul. Boulogne; Cherb. Cherbourg; LH Le Havre; Mars. Marseille; Melb. Melbornne; Syd. =s Sydney. Ziffern in Klammern Postschlußzeiten. Ab Seeweg nach Nordamerika An Berlin Hamburg: Bremen Cherb. N.-York 17.10. 17.10. (19) „Aquitania" 19.10. 25.10. 18.10. 18.10. (17) „Manhattan" 20. 10. (LH) 27. 10. 21.10. 21.10. (19) „Bremen" 22. 10. 23.10. 28.10. Seeweg nach Südamerika Berlin Frankf. München Genua Boul. Rio B.A. 17.10. (17) 17.10. (19) 18.10. (9) 19.10 31.10. 4. 11 20. 10. (19) 21. 10. (8) 22.10. 7.11.11.11. Luftweg: ZusM. 1,50 RM für je 5 g (1,25 Brasil.) Berlin Frankfurt K5ln Rio B.A. 15.10.(8) 15.10. (10) 15.10. (10) Fr. Luftp. IS. 10. 19.10 19.10.(21) 19.10.(24) Dt. Luftp. 22.10. 2'-' Seeweg nach Südafrika Berlin Köln Southampton Kapstadt 18.10.(16) 18.10.(21) 20.10. („Windhuk") 4.11. 19.10.(16) 19.10.(21) 21.10. („Athlone C") xll. Luftweg: Zuschlag 35 Pf. für je 5 g Berlin Mönchen Frankfurt Brindisi 15.10. (7) 15.10. (10) 15.10. (10) 16.10. (9) ) Laufzeit 19.10. (7) 19.10. (10) 19.10. (10) 20.10- (9) J 7—8 Ta$e Seeweg nach Australien Berlin Frankfurt Mar«. Neapel Melb. Sydney 14.10.(18) 14.10.(19) 16.10. 12.11. 13.11. 19.10. (23) 20.10. (15) 22. 10. 19.11. 20. 11. Luttweg: Zusdilag 50 Pf. für je 5 g Berlin München Brindisi Neapel Laufzeit 15.10. (7) 15.10. (10) 16.10. (9) ca. 10 Tage 16.10. (7) 16.10. (10) 17. 10. (9) 18.10. .(7) iai0. (10) 20. 10. (7) 20.10. (10) 10 19.10.(7) „ 9 „ 21.10.(7) „ 9 „ Simon Hirschland Der Uebergang der großen Essener Privatbankfirma Simon Hirschland, deren Inhaber auch im jüdischen Leben eine bedeutende Stellung einnehmen, gibt Veranlassung, der nicht ganz gewöhnlichen Entwicklung des Hauses zu einem der bekanntesten Privatbankhäuser zu gedenken. Die Firma besteht jetzt nahezu 100 Jahre; sie wurde im Jahre 1841 gegründet. Im Gegensatz zu den meisten anderen Privatbankhäusern, die sich je nach ihrer Struktur und Lage in stärkerem Maße dem Privatkundengeschäft öder auch der Förderung des zwischenstaatlichen Handels widmeten, war AUTOREIFEN Vulkanisier-Anstalt. Große AtiTni7iiD pUnn Ausw. in neuen, aebrauchten ÜTOZUBEHOR und neUgumimerteii Reifen. R. HerZÜnger, Berlin N 54, Elsässer Str. 8. 42 95 26 die Firma Simon Hirschland schon seit vielen Jahrzehnten in erster Linie auf das Industriegeschäft spezialisiert. Dazu hat nicht zuletzt der Sitz des Hauses in Essen, dem Mittelpunkt der Großindustrie in Rheinland und Westfalen, beigetragen. Man fand ihre Inhaber in den Aufsichtsräten sehr vieler großer Montau-Unternehmungen, an denen das Haus z. T. auch ein nicht unbeachtliches aktienmäßiges Interesse hatte. Diese Beteiligungen waren vielfach auf dem Weg über die Kontokorrentverbindungen entstanden. Denn die Firma Simon Hirschland hatte schon vor dem Krieg, in noch stärkerem Maße aber in der Nachkriegs- und Nachinflationszeit, ihren international anerkannten Namen und ihre guten ausländischen Verbindungen dafür eingesetzt, um vielen Industriebetrieben ihres Wirtschaftsbezirks Kredite zu verschaffen, wobei ihre eigene finanzielle Stärke eine beachtliche Rolle spielte. Die Firma hatte eine Niederlassung in Hamburg, die während der Ruhrbesetzung errichtet worden ist und die vor allem die Verbindung zu Außenhandelskreisen als Aufgabe hatte. Sie wird jetzt nicht weitergeführt. Simon Hirschland war bis zuletzt in erster Linie Familien unternehmen. Von ihren sechs Inhabern gehörten vier — Kurt Hirschland, Dr. Georg Hirschland, Erich Grünebaum und Kurt Grünebaum — Warenläjjer und Restbestände inTextil- und Schuhwaren kauft Kasse S. .Takobowicz Xaehf., Berlin C 2, Kaiser-Wilhelm-Straße 4. der Familie an. Die Mitglieder der FamilieHirschland spielten lange Zeit im öffentlichen Leben ihrer Heimat und heute noch im jüdischen Leben Deutschlands eine beachtliche Rolle. Den Vorsitz der Jüdischen Gemeinde Essen hat — das ist fast schon Tradition geworden — seit vielen Jahrzehnten ein Mitglied der Familie Hirschland inne; zahlreiche jüdische Einrichtungen, namentlich der Essener Gemeinde, zeugen von ihrer Aktivität und Hilfs- See- und Landweg nach Palästina Berlin München Haifa 14.10. (16) 15. 10. (9) via Belgrad-Istanbul 19. .0. 15. 10. (16) 16.10. (9) Schiff 18.10. ab Brindisi 21. iO. 16. 10. (14) 17.10. (9) via Belgrad—Istanbul 21. 10. 18. 10. (16) 19.10. (9) Schiff 20.10. ab Brindisi. 24. 10. 19.10. (16) 20.10. (9) Schiff 21.10. ab Brindisi 25.10. Luftwegt Zuschlag 10 Pf. für je 5 g Berlin München Brindisi Neapel Athen 14.10. (7) 14. 10. (10) 15.10. (11) 16.10. Haifa 15.10. (7) 15.10. (10) 16.10. (7) 17.10. Lydda . 16.10. (7) 16. 10. (10) 17.10. (9) 18.10. Rhenas 17.10. (7) 17.10. (10) 18.10. (11) 19.10. Haifa 18.10. 7 1& 10. (10) 19.10.(7) 20 10 Lydda 18.10. (23) 19.10. (1) 20.10. (11) 20.10. Lydda 20.10. (7) 20. 10. (10) 21.10 (7) 21.10.(13) 22.10. Lydda bereitschaft auf diesem Gebiet. Vorbildlich ist das Essener Jüdische Jugendheim, dessen Entstehung der Großzügigkeit Dr. Georg Hirschlands zu danken ist. Besonders eng verbunden ist sein Name auch mit dem Entstehen und der Entwicklung der Reiehsvertretung der Juden in Deutschland, an deren Gründung-er großen Anteil^aj^und deren Haushaltsausschuß er als r^feoMcrs sachkundiges Mitglied angehörte. Demr Jüdischen Central-Verein stehen die Mitglieder der Familie Hirschland seit vielen Jahren nahe. Offene Auslandsstellen genehmigt durch das Landesarbeitsamt Brandenburg Gesucht werden: Für Irland jüdischer jüngerer Chemiker, welcher einige Erfahrungen in Nikotin- Destillierungs -Anlagen hat. Bewerbungen sind in englischer Sprache erwünscht; für USA. jüdische jüngere ledige erstklassige Juweliere und Uhrmacher für . Reparaturen. Die Firma ist bereit, für erste Kräfte das Affidavit zu stellen. Ausführliche Bewerbungen mit Lebenslauf, Zeugnisabschriften und Lichtbild in englischer Sprache; für Britisch-Honduras jüdischer jüngerer lediger tropenfester Zahntechniker. Die Beherrschung der modernen partiellen Prothetik ist unerläßlich; nach Neuseeland jüngere jüdische Hausgehilfin, die nachweislich schon im Haushalt tätig war und bereit ist, sich auf drei Jahre zu verpflichten; für Zentral-Afrika jüdischer 'gutqualifizierter Tierarzt, nicht älter als 35 Jahre, mit guten englischen Sprachkenntnissen. Bewerber müßte auch als landwirtschaftlicher Assistent mitarbeiten. Ausführliche Bewerbungen nur auf Luftpostdünnpapier, Lebenslauf, Zeugnisabschriften und Paßphoto werden ausschließlich durch die Jüdische Gemeinde, Berlin SW 68, Lindenstr. 48/50, weitergeleitet. Bewerbungen auf gewöhnlichem Papier werden nicht mit Luftpost befördert. Die Staatsangehörigkeit ist wegen der Verschiedenartigkeit der Einreisebestimmungen in jedem Fall anzugeben. Die Bewerbungen sind nur schriftlich an diese Stelle einzureichen; es sind adressierte und für das Inland frankierte Kuverts für Rücksendung beizufügen. Wann und wo finden Sie. Rat? Mitteldeutschland Magdeburg 19. Oktober, 16-18)4 Uhr, Königstr. 15 31, bei Sabatzky Iiinkerhein Koblenz 20. Oktober, 16-17J4Uhr Trier Künftig im Gemeindehaus, Zudcerberg, 113/4-13 Uhr Bonn Künftig im Gemeindehaus, Tempelstraße, 17—18J^ Uhr I/o* 11-13 UU findet die Sprechstunde der Beratungssteile des Jüdischen Centrai- Vereins, Berlin W15, Emser Str. 42, IV, statt. Sprechtage sind Montag bis Freitag, für Mitglieder des Centrai-Vereins auch außerhalb der angegebenen Sprechstunde nach vorheriger tele fonischer Vereinbarung.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.