Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 40 (6.10.1938)
- Date
- 1938-10-06
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 20 C.-V.-Zeitung Nr. 40 * 6. Oktober 1938 in ihren Hauptereignissen weiter verfolgt werden. Er oder sie wollen heiraten. Das Recht der Eheschließung ist in allen 53 Rechtsgebieten nicht identisch, aber in den Grundgedanken dasselbe. Das Heiratsalter ist verschieden, in vielen Rechtsgebieten wird bis zu einem gewissen Alter die Zustimmung des Vaters oder der Eltern erfordert. In einer Reihe von Staaten ist die Eheschließung mit Angehörigen der schwarzen Rasse verboten. Standesämter in dem uns geläufigen Sinne gibt es nicht. Fast durchweg ist zur Eheschließung eine sog. licence erforderlich, die von einer staatlichen oder kommunalen Stelle (z. B. dem county clerk), der die Unterlagen über die Personalien vorzulegen sind, erteilt wird. Erst auf Grund dieser licence wird die Trauung vorgenommen. Berechtigt, Eheschließungen zu vollziehen, sind überall die Geistlichen der verschiedenen Religionsgesellschaften, also auch die Rabbiner, neben ihnen Richter, Friedensrichter, evtl. Bürgermeister. Im einzelnen ist das verschieden geregelt, überall besteht die Möglichkeit, sich kirchlich oder weltlich trauen zu lassen. Die Person, die getraut hat, vermerkt das auf der licence und gibt diese an die Stelle zurück, die sie ausgestellt hat. Auf diese Weise gibt es eine behördliche Kontrolle der Eheschließungen und eine Sammlung ihrer Beurkundungen. Das ist wichtig, wenn in späterer Zeit Nachweise für eine Eheschließung beigebracht werden müssen. Nicht unerwähnt möge bleibe^, daß es in USA. stellenweise noch die völlig formlose Ehe gibt. Das ist die sog. Common Law-Ehe, deren Wesen man sich am besten klar macht, wenn man sie als faktische Ehe bezeichnet. Wenn ein Paar auch ohne Trauung als Mann und Frau zusammenlebte — wobei wesentlich war, daß der Mann die Frau als eine rechte Ehefrau hielt —, so galt das nach altem Common Law als eine rechte Ehe. Die Abgrenzung gegen ein loses Verhältnis anderer Art konnte recht schwierig sein. Es hat in England vor einigen Jahrzehnten einen berühmten Erbschaftsprozeß gegeben, bei dem die Entscheidung davon abhing, ob die Großeltern oder Urgroßeltern eines Erbprätendenten nach Common Law legitim verheiratet gewesen waren oder ob ein irreguläres Verhältnis vorgelegen hatte. Nach dem Weltkriege wurde die Frage sehr akut, als einige Zehntausend Frauen, die sieh auf keine reguläre Trauung berufen konnten, mit dem Anspruch hervortraten, Kriegerwitwen zu sein. Der Staat New York hat erst vor nicht sehr langer Zeit diese Eheform (die in England bereits im 18. Jahrhundert beseitigt wurde) abgeschafft. In einigen Staaten besteht sie aber immer noch. Die Ehefrau ist vermögensrechtlich dem . Manne gegenüber völlig selbständig. Sie ist selbständig prozeßfähig und erwerbsfähig, ihr Vermögen haftet nicht für die Schulden des Mannes, so wenig wie dieser für ihre Verpflichtungen aufzukommen hat (mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, für die eine Bevollmächtigung der Frau durch ihn vermutet werden kann, nämlich die normalen^ Anschaffungen für den Haushalt). Für Tort (Unrecht) der Ehefrau ist der Mann im Gegensatz zum englischen Recht nicht haftbar. Es ist also ungefähr so wie bei dem deutschen System der Gütertrennung. Eine Reihe von Staaten haben eine andere Regelung, nämlich eine Art von Gütergemeinschaft, bei der der Ehemann das Haupt ist. Diese Gemeinschaft erstreckt sich aber nicht auf das, was die Ehegatten in die Ehe mitbringen, sondern nur auf das, was im Laufe der Ehe von ihnen erworben wird, entspricht also mehr der sog. Errungenschaftsgemeinschaft. Dabei ist unter verschiedenen Voraussetzungen weiterer Sondererwerb eines Ehegatten möglich. Dieses System besteht beispielsweise in Kalifornien. New York hat die völlige Gütertrennung. Das Recht der Ehescheidung ist bei weitem weniger einheitlich als das der Eheschließung. Ob eine Ehe, die zerrüttet ist, auch geschieden werden kann, hängt sehr davon ab, in welchem Rechtsgebiet sich das Domizil des-Paares befindet. New York beispielsweise kennt nur den Ehebruch als Seheidir^sgrund, eine Straßenbahnfahrt weiter, in New Jersey, kann eine Ehe außer wegen Ehebruchs av.;h wegen böswiUiger und fortgesetzter Verlassung, die länger als zwei Jähre angedauert hat, oder wegen „extreme cruelty" geschieden werden. Anderwärts ist auch Geisteskrankheit oder eine leichtfertige zugezogene Geschlechtskrankheit, Versagung des Unterhalts u. dgl. m. Scheidungsgrund. Sehr oft kehrt als Scheidungsgrund die cru*elty wieder, die mitunter nur dann Scheidungsgrund ist, wenn sie, wie in New Jersey „extreme" ist. Das ist nun ein ziemlicher Kautschukbegriff. Zugrunde liegt dem Wortsinn, cruel-grausam, entsprechend, daß es sich um eine gewisse Rohheit handeln muß. Aber man hat im Laufe der Zeit verstanden, unter dem Begriff vieles unterzubringen, was nur als unangenehm, .peinvoll oder das Zusammenleben durch Rücksichtslosigkeit zerstörend erschien. Es liegt nahe, wenn das Recht des Domizils die Ehescheidung schwierig macht, durch Hinüberwechseln in ein Domizil mit bequemerem Ehescheidungsrecht das gewünschte Ziel zu erreichen. Die Gerichte, besonders die höheren, passen aber sehr auf, ob ein echter Domizilwechsel oder nur ein fingierter vorliegt. Der extreme Fall der Scheidung in einem Schemdomizil ist die Reno-Scheidung. Reno liegt im Staate Nevada, dessen Gesamtbevölkerung auf 286 000 qkm — mehr als neunmal so viel wie das Mandatsland Palästina einnimmt — ganze 95000 beträgt, also weniger Einnwohner hat als Tel-Aviv. Die leichten Voraussetzungen für cde Scheidung — es genügt u. a. eine residence (also nicht einmal domicile) von sechs Wochen — sind die Ursache eines andauernden Zuströmens scheidungslustiger Fremder. Nun ist an sich ein staatlicher Akt, der in einem Staat der Union vorgenommen ist, in allen Staaten der Union anzuerkennen. Aber Voraussetzung ist, daß nicht anderwärts eine wirkliche Zuständigkeit gegeben war. So ist es dahin gekommen, daß Reno-Scheidungen verschiedentlich von den höchsten Gerichten anderer Unionsstaaten z. B. von New York, nicht anerkannt worden sind. (Weitere Beiträge folgen) Aus den Familien Gustav T u c h 1 e r (Dresden) beging am 20. September seinen 85. Geburtstag. — Professor Dr. Abraham Buschke (Berlin W 35) Tollendete am 27. September seinen 70. Geburtstag. — Viktor Bodländer (Dresden, früher Tarnowitz) wurde am 28. September 70 Jnhre alt. — Meyer Becker (Hildesheim) feiert*, am 1. Oktober seinen 70. Geburtstag. — Frau Rosa -Archen hold (Dortmund, früher Wittlich) vollendete am 1. Oktober ihr 80. Lebensjahr. — Leopold Geismar (Breisach) wurde am 1. Oktober 95 Jahre alt. — Sigmund Marx (Mannheim) begeht am 7. Oktober seinen 80. Geburtstag. — . Erna Freund, geb. Mannaberg (Berlin-Wilmersdorf) wird am .10. Oktober 70 Jahre alt — Salo S c h ö n f el d (Liegnitz) feiert am 10. Oktober seinen 75. Geburtstag. — Hermann Hey mann (Dülken/Rhld.), Vorsitzender des Vorstands der Synagogen-Gemeinde des Kreises Kempen und Ehrenvorsitzender der Gemeinde Dülken, vollendet am 13. Oktober sein 75. Lebensjahr. — Josef Bendorf I und Frau Dina, geb. Junker (Ober-Ramstadt b. D.) feierten am 21. September ihre Silberne Hochzeit. Am 18. September wurde in Köslin die Urne des in Hamburg gestorbenen Adolf R-ubensohn, erster Vorsteher der Gemeinde, beigesetzt Lehrhaus Stuttgart ^•Der Arbeitsplan für die Zeit Oktober 1938 bis Januar 1939 liegt jetzt vor. Er umfaßt jüdische, allgemeine, Sprach- und Kurzschriftkurse. In der ersten Sonder Veranstaltung (in Verbindung mit der Mittelstelle für jüdische Erwachsenenbildung) spricht Dr« Ludwig Feuchtwanger, München, über „Jüdische Kultur in Vergangenheit und Gegenwart" am 29. Oktober, 20. Uhr. — Auskünfte und Studienplan durch die Geschäftsstelle des Vereins Jüdisches Lehrhaus, Gartenstr. 30,1, Montag bis Freitag, 8—10 Uhr. ^ÄSSä^Ö^mU N.Ci ■ LOEB & SUTHEIM Berlin SW19, Kommandantenstr. 5a Pelzwarenfabrik- Felle I .LB-UlaiieraiBiner I Damenmäntelfabrik Ulsra a«£2. i.gü. I3.il. Berlin Ufuppsr&MEiBerfeii! 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