Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 34 (25.8.1938)
- Date
- 1938-08-25
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Seite 20 C.-V.-Zeitung Nr. 34 * 25. August 1938 25—30 Jahren, aus gutem Hause, die nachweislich über gute Praxis bei Aerzten verfügt. Die Bewerberin hätte auch die Korrespondenz zu erledigen. Beherrschirng der englischen Sprache sowie gründliche Kenntnisse in deutscher Stenographie und Schreibmaschine sind Voraussetzung. Bei vorhandenem Interesse besteht die Möglichkeit, für Laboratoriumsarbeiten angelernt zu werden; für Italien für eine Tournee jüdische Ballett-Tänzerinnen. Bildofferten mit Angabe der Größe werden gewünscht; für Australien jüdische S tickerei- Zeichner i n n en; jüdische Kurbel stepper(innen); jüdische Maschinenstickerinnen; jüdische Biesenstepper (innen); für Schweden eine jüdische A e r z t i n oder ausgebildete Pflegerin zur Pflege einer leicht nervenkranken Dame. Alter' 30—35 Jahre. Angabe der Gehaltsansprüche wird gewünscht; für die Türkei eine ledige jüdische gebildete technische Assistentin, mit Röntgen- und Licht-Therapie vertraut, für einen Spezialarzt für Hautkrankheiten. Die Betreffende müßte - nebenher dem Haushalt als Hausdame vorstehen. Ausführliche Bewerbungen nur auf Luftpostdünnpapier, Lebenslauf, Zeugnisabschriften und Paßphoto werden ausschließlich durch die Jüdische Gemeinde, Berlin SW 68, Lindenstr. 48-50, weitergeleitet. Bewerbungen auf gewöhnlichem Papier werden nicht mit Luftpost befördert. Die Staatsangehörigkeit ist wegen der Verschiedenheit der Einreisebestimmungen in jedem Fall anzugeben. Den Bewerbungen sind adressierte und frankierte Kouverts für Rücksendung beizufügen. Arbeitsrecht aus aller Welt Australien Die soziale Gesetzgebung Australiens soll durch Einführung einer pflichtmäßigen Kranken- und Rentenversicherung für Arbeitnehmer bereichert werden. Ein entsprechender Entwurf ist bereits im australischen Bundesparlament eingereicht worden und wird aller Voraussicht nach demnächst zum Gesetz erhoben werden. Ueber den Inhalt dieses Gesetzentwurfes verlautet nach einem Bericht der IRA 1938, 756, daß sich die Versicherung auf alle Personen über 14 Jahre erstrecken soll, die mit körperlicher Arbeit beschäftigt sind, ferner auf alle Nichthandarbeiter, deren Arbeitsentgelt 365 £ im Jahre nicht übersteigt. Die Leistungen der Krankenversicherung werden außerordentlich weitreichend sein und in Arzthilfe, Bereitstellung von Heilmitteln, sowie einem Krankengeld von wöchentlich 20 Schilling für die männlichen Versicherten und von 15 Schilling für die weiblichen Versicherten bestehen. Nach Erschöpfung des Krankengeldanspruches wird nach Erfüllung einer Anwartschaftszeit von 104 Beitragswochen eine Invalidenrente von wöchentlich 15s. für die männlichen Versicherten und von 12s. 6d. für die weiblichen Versicherten gewährt werden. Die Finanzierung der Versicherung erfolgt durch wöchentlich zu zahlende Beiträge von 3s. für die männlichen und 2s. für die weiblichen Versicherten, die zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen werden Die Sicherung des Alters der Arbeitnehmer soll durch Altersrenten gewährleistet werden, die bei männlichen Versicherten nach Erreichung des 65. Lebensjahres, bei weiblichen Versicherten vom 60. Lebensjahr ab in Höhe von 20 bzw. lös. wöchentlich gezahlt werden sollen. USA Die Entwicklung des amerikanischen Arbeitsrechts zu einem wirklichen sozialen Recht ist durch Gesetz über angemessene Arbeitsbedingungen vom 25. Juni 1938, das wir in unserem vorletzten Bericht „Arbeitsrecht aus aller Welt" („C.- V.-Zeitung" Nr. 26 vom 30. Juni) bereits andeutungsweise erwähnten, ein gutes Stück gefördert worden. Der Kampf um dieses Gesetz war schwierig und langdauernd. Ueber ein Jahr hat es gedauert, bis die verschiedenen Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in Einklang gebracht werden konnten. Der jetzt vorliegende Inhalt des Gesetzes, das am 26. Oktober 1938 in Kraft treten wird, läßt noch die Spuren der Kämpfe und der Verhandlungen an der vorgesehenen schrittweisen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer erkennen. Drei große Komplexe sind es, die durch das Gesetz ihre Regelung erfahren haben: Arbeitszeit, Mindestlohn, Kinderarbeit in allen Gewerbe- und Industriezweigen, die mit dem Handel oder der Herstellung von Gütern beschäftigt sind. Ausdrücklich ausgenommen sind unter anderem die Arbeiter in der Landwirtschaft, weil sich in diesem Berufszweig die Bestimmungen des Gesetzes nur schwer durchführen lassen würden. Hinsichtlich der Arbeitszeit ist das vom Gesetz gesteckte Ziel die 40-Stunden- Woche, die jedoch erst nach Ablauf des . zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes eingeführt werden soll. Als Uebergang ist im ersten Jahr die 44-Stunden-Woche und im zweiten Jahr die 42- Stunden-Woche vorgesehen. Diese gesetzliche Höchstarbeitszeit kann in beschränktem Umfange durch eine Gesamtvereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Sinne einer Herabsetzung auf 1000 Stunden innerhalb von 26 Wochen (bzw. 2000 Stunden in 52 Wochen) herabgesetzt werden, anderseits kann in den Saisonindustrien die Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres für einen Zeitraum von 12 Arbeitswochen überschritten werden, wenn der Arbeitnehmer für die über 12 Stunden täglich oder 56 Stunden wöchentlich hinausgehende Arbeitszeit eine Entschädigung in Höhe des lVsfachen Lohnsatzes erhält. Außer in den Saisonindustrien ist eine Ueberschreitung der Höchstarbeitszeit von 44 (bzw. 42 oder 40) Wochenstunden nur bei Gewährung eines Zuschlages in Höhe des IVsfachen Lohnsatzes zulässig. Wie die Höchstarbeitszeit, ist auch die Einführung der Mindestlöhne für die nächsten Jahre gleitend festgesetzt" worden. Sie betragen während des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes mindestens 25 Cents pro Stunde, in den nächsten sechs Jahren mindestens 30 Cents pro Stunde, später mindestens 40 Cents pro Stunde. Das dritte Gebiet, welches in dem Gesetz seine Regelung erfahren hat, ist die K i n d e r a r b e i t, die in bestimmtem Umfange beseitigt wird. Ferner finden sich Vorschriften über Beschäftigung von Lehrlingen sowie anderer in der Ausbildung befindlicher und von körperbehinderten Personen. Die straffe Durchführung des Gesetzes liegt in der Hand des Arbeitsministeriums, Abteilung für Löhne .und Arbeitszeit. Ein für die Durchführung vorgesehener Verwalter erhält die Befugnis, im ganzen Lahde Verwaltungsstellen zu gründen oder sich bereits bestehender zu bedienen. Er oder die von ihm ernannten Vertreter haben die Befugnis, Löhne, Arbeitszeit und andere Arbeitsbedingungen in den einzelnen Gewerbe- und Industriezweigen zu untersuchen und sich somit von der genauen Durchführung des Gesetzes zu überzeugen. Max Goldstein iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiifiiiiiiiH werden Ihnen ferne Gegenden, wenn Sie mit der Lupe die Landkarte entziffern. Die innere Gestaltung der Länder jedoch und ihre Bedeutung für das jüdische Leben zeigt Ihnen dia IMJbilung MEINE ZEITUNG DES JUDENTUMS 9 Senden Sie mir bis auf Widerruf die C.-V.-Zeitung 33 Pf. für September zahleich beiVorlage der Postquittung an den Briefträger od. (nach Aufforderung durch den Verlag) auf Postscheckkonto. Name: Ort:.... Ausschneiden und mit 3 Pf. frankiert (oder auch unfrankiert) senden an; ' C.-V.-Zeitung Vertrieb, Berlin W15, Emser Straße 42. Telefon 920141 Auch jedes Postamt nimmt Bestellungen entgegen. ^i^^^^^^^l^iAy.v-"? ST^tL^-F f -* * m- ' TEXTIIUEÄ WV^,/ -ffi-r^ v - im* -J f -4 mmm:.^mrm^^äm^ Willi Katzky Berlin W8, Leipziger Str. 97/98 modische Knöpfe, Schnallen, Schließen, Clips BE1EBBBISBBB m b Kommanditgesellschaft s | Berlin C 2 Neue Friedrichstr. 38/40 a aBESESSSBBBBBBBBHBEaRBEaaHnaHBSBB FEIoritj Herrmann Tuch-Großhandlung Königsberg i- Pr., Wassersasse 11 L. & S. LEESER DOLMEN Silberberg ^Auerbach Knöpfe — Schnallen I f ür Mänfeikonfektion BERLIN SW 19 jerusalemer Str. 28 CAMNITZER&CO. BERLIN C 2, KÖNIGSTRASSE 46/47 (Salamanderhaus) Teppiche — Möbelstoffe Engros Export m& Gebr.* Friedheim Chemnitz \^ Gegründet 1883 IteCilSiL Handweberei Marke „Ergeha" Anzeigenschluß Dienstags Behr. Boen Chemnitz Weberei für neuzeitliche Möbelstoffe, Schaf t- und Jacquard-Moketts, Tisch- und Divandecken in Gobelin und Mokett Mm Havelland Knopf- und Metallwarenfabrik Spez. Knopfauflagen und Gürtelschliessen Berlin SW 68, Sebastianstr. 72 . 67 55 61 -Cohn Oebmier SteieHisiösoft (Eüiengeö.) fflecti. 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