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Central-Verein-Zeitung · 1938-07-28 · 30 (28.7.1938) · page 17

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
17 (1938)
Issue
30 (28.7.1938)
Date
1938-07-28
Page
– (sequence 17)
Language
German
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Nr. 30 G-V.* Zeitung WIRTSCHAFT DER WOCH Seite 17 23. Juli 3938 Die Wirtschaftslage in Uebersee Seit dem Herbst 1937 hat sich im Gefolge der amerikanischen Depressionserseheimmgen in vielen überseeischen Rohstoffländern eine Konjunkturabsehwächung bemerkbar gemacht Sie hat allerdings in kaum einem anderen Land das Ausmass der amerikanischen Entwicklung angenommen; seitdem sich in den letzten Wochen das Bild der amerikanischen Konjunktur wieder etwas freundlicher gestaltet, machen sich, auch auf den wichtigsten internationalen Warenmärkten und damit in den von ihrer Gestaltung abhängigen Rohstoffländern Erholungsanzeichen bemerkbar. . Eine wirtschaftliche Uebersicbt kann aber immer nur rückschauend sein, und so vermag auch die dem letzten Heft der Zeitschrift „Wirtschaft und Statistik" beigegebene Sonderuntersuchung „Die Weltwirtschaft Mitte 1938" nicht in jedem Falle den .letzten Stand wiederzugeben. Sie verdient aber trotzdem unser besonderes Interesse, weil sich aus ihr zeigt, dass die von USA ausgehenden Krisenerscheinungen in sehr verschieden starkem Masse auf die anderen, für die jüdische Aus¬ Paul EföratköWJSki Beratung in finanziell, u VerrelU! KtOraiKUWSKI mögen3angeieqenh., Betreuung Vermögensverwaltungen von Auswanderer-Vermögen, Berlin W 15. Uhlandstrasse 171/2. - Ruf 91 61 OO Wanderung wichtigen überseeischen Rohstoffgebiete eingewirkt haben, und dass sich eine ganze Reihe von ihnen gegenüber den Einflüssen von aussen widerstandsfähig erwiesen hat. Das berechtigt zu der Hoffnung, dass die Besserungstendenz, die sich jetzt in den Vereinigten Staaten bemerkbar macht, auch verhältnismässig schnell auf diese Länder überspringen wird und sie veranlasst, ihre durch Befürchtungen vor einer neuen schweren Krise besonders scharf gehandhabte Einwanderungspolitik einer gewissen Revision zu unterziehen. Wir geben nachstehend die in der erwähnten Uebersicht unter der Rubrik „Gesamtlage" aufgeführte Beurteilung der wirtschaftlichen Situation wichtiger überseeischer Rohstoff- und Emwanderungsgebiete wieder. Britisch-Indien: Rückschlag. Gesamtlage jedoch noch nicht sehr stark beeinträchtigt. Britisch-Malaya: Rückschlag, aber Gesamtwirtschaftslage noch nicht sehr ernstlich beeinträchtigt. Ceylon: Leichter Rückschlag, in der Hauptsache ausgehend von der Kautschukwirtschaft. Niederländisch-Indien: Wirtschaftsentwicklung durch die starken Preisrückgänge der Hauptausfuhrwaren gehemmt. Palästina: Wirtschaftslage bei beträchtlich gesunkener Einwanderung anhaltend gedrückt. Argentinien: Wirtschaftsaufschwung durch geringe Ernteergebnisse und ungünstige Entwicklung der Ausfuhr gehemmt. Bolivien: Wirtschaftslage bei ungünstiger "Zinnpreisentwicklung gedrückt. Brasilien: Wirtschaftsentwicklung im ganzen nicht ungünstig. Lebhafte Binnenkonjunktur hält an. Finanz- und Haushaltslage gebessert. Schwierigkeiten am Kaffeemarkt noch nicht behoben, obwohl nach Aenderung der Kaffeepolitik im November Kaffeeausfuhr erbeblich erhöht. Kanada: Wirtschaftslage bei sinkender Erzeugung und Ausfuhr verschlechtert. Aussichten für Getreideernte in den Prärieprovinzen erheblich besser als im Vorjahr. Chile: Wirtschaftsentwickiung scheint Höhepunkt überschritten zu haben. Anzeichen nachlassender Konjunktur mehren sieh. Kolumbien: Wirtschaftsentwicklung durch die Auswirkungen der veränderten brasilianischen S. SilPQMlfS s»ez-: Manüstransporie £• diegtUiitmU» Stadtumzüge EinSagerung Person!. Leitung. Eisenacher Straße 79. Tel. 71 44 91. Kaffeepolitik gehemmt. Binnenkonjunkturweiter lebhaft und ohne Anzeichen eines Rückschlages. Kuba: Wirtschaftsentwicklung trotz gesunkener Zuckerpreise befriedigend, Touristenverkehr weiter gestiegen. Ekuador: Wirtschaftsentwicklung durch Devisenschwierigkeiten und Einfuhrerschwernisse gehemmt. Mexiko: Wirtschaftsentwicklung im ganzen nicht ungünstig, jedoch **on den wirtschafts- und politischen Massnahmen der Regierung zunächst beein-. trächtigt. Mittelamerika: Wirtschaftsentwicklung durch den Kaffeepreissturz im November stark gehemmt. Paraguay: Langsame Aufwärtsbewegung durch die Preisrückgänge wichtiger Ausfuhrwaren gehemmt. Peru: Wirtschaftslage weiterhin günstig, wein auch durch die Preisrückgänge wichtiger Ausfuhrwaren abgeschwächt. Uruguay: Wirtschaftslage bei guten Ernteergebnissen weiter günstig, wenn auch durch die Preisrückgänge wichtiger Ausfuhrwaren beeinträchtigt. Venezuela: Wirtschaftsbelebung hält an. Union von Südafrika: Wirtschaftslage bei nachlassender Geschäftstätigkeit etwas abgeschwächt. Anhaltend hohe Goldgewinnung verhindert stärkeren Rückschlag. Australischer Bund: Günstige Binnenkonjunktur bisher kaum beeinträchtigt, aber durch stark verminderten Ausfuhrüberschuss gefährdet. Neuseeland: Wirtschaftliche Gesamtlage bisher noch günstig, aber Höhepunkt wahrscheinlich überschritten. Ausfuhrüberschuss geht bei stark gesunkenen Wollpreisen zurück. Zwar liegt die Berichtszeit bei vielen überseeischen Ländern um einige Monate zurück und fällt noch nicht in den Tiefpunkt im ersten und zweiten Vierteljahr 1938 der von USA ausgehenden Krise. Dennoch gewinnt man aus der Uebersicht den Eindruck, dass die innerstaatliche Wirtschaftskraft vieler überseeischer Rohstoffgebiete gegenüber früheren Jahren erheblich gewachsen ist und einen beachtlichen Rückhalt gegenüber Krisenerscheinungen auf "den Weltmärkten bietet. Um so mehr erscheint die eingangs geäusserte Hoffnung berechtigt, dass die erkennbaren Besserungszeichen in USA, einem der wichtigsten Kontrahenten auf den Weltmärkten, verhältnismässig schneller als in vergangenen Zeiten auf ihre Hauptlieferanten zurückwirken und auch dort die Absshwächungstendenzen aufheben werden. H. W-l Neue Reichsfinanzhof-Entscheidungen zum Reichsfluchtsteuerrecht Der Reichsfinanzhof hat sich in der letzten Zeit mit mehreren wichtigen Fragen aus dem Reichsfluehsteuerrecht befasst und sie zugunsten des in Anspruch genommenen Pflichtigen, entschieden. I. Dem Urteil vom 31. März 1938 (St. W. 1938 Nr. 228) liegt der gelegentlich anzutreffende Tatbestand zugrunde, dass im Ausland, hier in der Schweiz, belegener Grundbesitz eines Steuerinländers auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen mit dem Lande, in dem der Grundbesitz liegt, der deutschen Vermögensteuer nicht unterliegt und daher auch in dem im Vermögensteuerbescheid festgelegten Gesamtvermögen nicht enthalten ist. Bekanntlich bildet das im letzten Vermögensteuerbescheid des Auswanderers festgestellte Gesamtvermögen die Grundlage für die Bemessung der Reichsfluchtsteuer, die ein Viertel von diesem beträgt. Die unteren Instanzen hatten solchen Grundbesitz des Pflichtigen trotzdem mit der Begründung in den Vermögensteuerbescheid aufgenommen und zur Vermögensteuer herangezogen, dass nach einer Vorschrift des 'Zusatzprotokolls zum deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen die Bestimmungen des Abkommens auf solche Personen nicht anwendbar sind, bei denen die Voraussetzungen für die Entrichtung der Reichsfluchtsteuer vorliegen. Der Reichsfinanzbof hat die »Anwendbarkeit dieser Vorschrift für Fälle wie den vorliegenden mit der Begründung abgelehnt, dass diese Klausel heute nur für die Fälle gelte, in denen reichsfluchtsteuerpflichtige Personen ohne Entrichtung der. Reichsfluchtsteuer ausgewandert seien. "Darüber hinaus hat der RFH auch eine analoge Anwendung der in der Reichsfluchtsteuerverordnung (§ 3 Abs. 1, 2) vorgesehenen sogenannten Hinzurechnungen abgelehnt. Demnach bleiben solche Werte, die durch Doppelbesteuerungsverträge von der Vermögensteuer befreit sind und daher nicht zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen gehören, auch von der Reichsfluchtsteuer frei. Hieraus folgt, dass eine Reichsfluchtsteuer auch nicht zur Entstehung gelangt, wenn die Vermögensfreigrenze von 50 000 RM durch Hinzurechnung solcher Vermögenswerte überschritten werden würde, es sei denn, dass die Einkommensfreigrenze von 20 000 RM an einem massgeblichen Stichtag überschritten worden ist. II. In dem (noch nicht veröffentlichten) Urteil vom 23. Juni 1938 (III 154/38 U) hat der Reichsfinanzhof die Frage zu entscheiden gehabt, ob eine Person, die 1933 nach Entrichtung der Reichsfluchtsteuer ausgewandert war, dann im Jahre 1934 nach Deutschland zurückgekehrt und jetzt wieder ausgewandert ist, anlässlich ihrer zweiten Auswanderung eine Reichsfluchtsteuer noch einmal zu bezahlen habe. Unter Aufhebung der Vorentscheidung. und unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der Reichsfinanzhof das Vorliegen einer Reichsfluchtsteuerpflicht bei der nochmaligen Auswanderung verneint. Strittig war die Auslegung des § 2 Z. 2 der R.-Fl.-St.-VO., nach dem von der Reichsfluchtsteuerpflicht Personen befreit sind, die erst nach dem 31. Dezember 1927 einen Wohnsitz im Inland begründet oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland genommen haben. Legt man, wie es der Reichsfinanzhof früher (im Urteil vom 24. Mai 1933) getan hat, diese Vorschrift so aus, dass jede Person, die am 31. Dezember 1927 im Inland ansässig war, bei jeder künftigen Auswanderung eine Reichsfluehtsteuer zu entrichten habe, misst man diesem Termin also die Bedeutung eines Stichtages bei, so kommt eine wiederholte Zahlung der Reichsfluchtsteuer in Frage. Ein solches Ergebnis sei aber nicht gewollt. Es widerspreche dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung, jemanden nur deshalb zu einer wiederholten Reichsfluchtsteuerzahiung heranzuziehen, weil er gerade am 31. Dezember 1927 im Inland ansässig war. Der Reichsfinanzhof legt die vorgenannte Bestimmung daher dahin aus, dass der Steuerpflichtige dann befreit ist, wenn er denjenigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, dessen Aufgabe die Reichssteuerpflicht auslösen würde, nach dem 31. Dezember 1927 begründet hat. Der Wohnsitz, .der am 31. Dezember 1927 bestanden hatte, war in vorliegendem Falle bereits 1933 aufgegeben worden, hierfür war auch ordnungsgemäss eine Reichsfluchtsteuer entrichtet worden. Der Wohnsitz aber, der jetzt aufgegeben wurde, war erst nach dem 31. Dezember 1927, nämlich 1934, begründet worden. Rudolf Gräupner, * Relchsflucltsteuer bei Neaverhelrateten. Am Ende des vorletzten Absatzes dieses in der vorigen Nummer gebrachten Artikels von Dr. Heinz Cohn muss es heissen: „Da somit das Vermögen der beiden Eheleute am 1. Januar 1937 (dem etwaigen letzten Stichtag für eine Neuveranlagung vor der Auswanderung) nicht um mehr als ein Fünftel gegenüber dem zuletzt festgestellten Vermögen sich erhöht hatte, war eine Neuveranla-gung nicht zulässig." Rechtsfrage®' des Alltags Besteuerung ausserordentlicher Einkünfte Im Einkommensteuergesetz sind besondere, günstigere Steuersätze für Einkünfte vorgesehen,' die dem Steuerschuldner innerhalb eines Steuerjahres zufliessen, die aber entweder das Ergebnis mehrerer Jahre sind oder die sich auf mehrere Jahre beziehen. Für derartige Einkünfte sieht § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes Steuersätze von 10 bis 25 Prozent vor. Diese Sonderbestimmung kommt z. B. dann zur Anwendung, wenn ein Angestellter vor Beendigung seines noch mehrere Jahre laufenden Vertrages aus einem Betrieb ausscheidet und hierfür einen einmaligen Betrag als Abfindung erhält. Die hier auftauchenden steuerrechtlichen Fragen werden in einem Runderlass des Reichsfinanzministers vom 11. Juli 1938 (S. 2194 — 184 III) behandelt. Der Reichsfinanzminister ordnet an, dass ausserordentliche Einkünfte von weniger als 100 000 RM insoweit als sie zu dem laufenden Jahre nicht in Beziehung stehen, mit 10 Prozent, bei Ledigen mit 12 Prozent, zu versteuern sind. Für Juden gilt diese Vergünstigung jedoch nicht. Sind Steuerveranlagungen bereits rechtskräftig geworden, dann behält es bei ihnen. sein Bewenden. Pfändungsfragen Das Amtsgericht Scböneberg hat in einem Beschluss vom 22. Mai 1938 — 8 M1885/38 — zum Ausdruck gebracht, dass der Staat weder in wirtschaftlicher, kultureller noch in politischer Hinsicht irgendein Interesse an einer staatsbürgerlichen Erziehung der in Deutschland lebenden Juden hat, es sei denn das Interesse an einer strikten Beachtung der bestehenden Gesetze und Verordnungen. Ueber diese aber können sich, wie ausgeführt wird, die Juden durch die Tagespresse erschöpfend informieren. Danach sind also Radioapparate bei Juden pfändbar. Neben der Pfändbarkeit des Radioapparates beschäftigt die Vollstreckungsgerichte häufig die Frage, inwieweit eine S ehr eibmaschine bei Handwerkern und anderen Personen, die aus der Handarbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, zur persönlichen Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit unentbehrlich und damit' gemäss § 811 Ziff. 5 ZPO. u n p f ä n d - bar ist. Hierüber sagt das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 20. Mai 1938, der Gebrauch einer Schreibmaschine habe sich heute im Geschäftsl'eben so stark durchgesetzt, dass sie auch für kleinere Handwerksunternehmunsen unentbehrlich" ist. Denn derartige Unternehmungen könnten sich schlechterdings nicht konkurrenzfähig erhalten, wenn ■ sie Werbunscsschreiben, Offerten, Rechnungen usw. handschriftlich ausfertigen müssten. Ebenso ist vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in einem Beschluss vom 29. April 1938 die Schreibmaschine eines Handelsagenten mit grösserem Kundenkreis für unpfändbar erklärt worden. Aus dem Devisenrecht Zwei devisenrechtliche Probleme, mit denen sich das Reichswirtschaftsgericht in den Urteilen vom 28. April und 19. Mai 193S zu beschäftigen hatte, verdienen, auch dem jüdischen Leserkreis zugänglich gemacht zu werden. In dem ersten Urteil handelte es sich _ darum, ob einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Firma ohne devisenrechtliche Genehmigung Kredite eingeräumt und Zahlungen an sie geleistet werden können. Das Reichswirtschaftsgericht hält eine Genehmigung nicht für erforderlich, weil Zweigniederlassungen einer ausländischen Firma im Inland und inländische Betriebe eines Ausländers ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Deviseninländer gelten, auch wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet. In der zweiten Entscheidung wird die umgekehrte Frage erörtert, ob ein Deviseninländer, der einen ausländischen Betrieb unterhält, über die durch seinen ausländischen Betrieb angefallenen Devisen ohne Genehmigung verfügen darf. Hier kommt es nach Ansicht des Reichswirtschaftsgerichts darauf an, ob es sich um eine Zweigniederlassung im Ausland bzw. um einen rechtlich nicht selbständigen Betrieb ALLGEMEINE ZEITUNG DES JUDENTUMS denn allen bringt sie auf sämtlichen Gebieten des jüdischen Lebens interessanten und wissenswerten Lesestoff. S;e erhalten die C-V.-Zeiiung für nur 33 Pfennig im Monat wöchentlich ins Haus. Senden Sie mir bis auf Widerruf die C-V.-Zeitung 66 Pf. für August, September und eine einmalige postalische Verspätungsgebuhr von 20 Pf. zahle ich bei Vorlage der Postquitfung an den Briefträger. Die letzte Juli - Nummer erhalte ich nachgeliefert. Name: . Orf:.„„ Strasse: Ausschneiden und mit 3 Pfg. frankiert (oder auch unfrankiert) senden an: C.-V.-Zeitung Vertrieb, Berlin W 15, Emser Strasse aZ Telef. 92 81 41. Auch jedes Postamt nimmt Bestellungen entgegen. der inländischen Firma handelt oder ob die im Ausland abgewickelten Geschäfte nur einen Teil des- Inlandsgescbäfts bilden. Im ersten Falle ist eine devisenrechtliche Genehmigung nach Meinung des Reichswirtschaftsgerichts nicht notwendig, weil der ausländische Betrieb als Ausländer betrachtet wird und daher der deutschen Devisengeselzgebung nicht unterliegt (Richtlinien I, 5 Halbsatz 2). Werden aber die ausländischen Geschäfte in der Weise betrieben, dass der Deviseninländer sich persönlich für einige Zeit ins Ausland begibt und dort die Geschäfte abschliesst, so handelt es sich nur um einen Teil seines Inlandsgeschäftes, und deshalb ist auch eine devisenrechtliche Genehmigung für eine ^Verfügung über die aus diesen Geschäften angefallenen Devisen erforderlich. Ma. Go. Luftpost billiger! Mit Wirkung von Montag, dem 1. August dieses Jahres werden die Zuschläge für Briefsendungen, die mit Postflugzeugen befördert werden sollen, im Inland und im Verkehr nach europäischen Ländern allgemein ermässigt; darüber hinaus' werden auch im Verkehr mit einigen aussereuropäischen Ländern und mit Uebersee die Luftpostgebühren teilweise gesenkt. Der Zuschlag für Luftpostbriefe im Inland und nach der Freien Stadt Danzig beträgt in Zukunft nur noch 5 Pfennig für je 20 Gramm, während nach den bisher geltenden Sätzen bis 20 Gramm 10 Pfennig, bis 50 Gramm 20 Pfennig erheben wurden. Für Luftpostsendungen nach den europäischen Ländern wird" der Luftpostzuschlag allgemein von 15 Pfennig auf 10 Pfennig für je 20 Gramm ermässigt. Im Verkehr nach einigen auss er europäisch en Ländern, vornehmlich nach den Levante-Staaten und dem Vorderen Orient, unter denen sich auch Palästina befindet, kommt der bei Luftpostsendungen bis zu 5 Gramm bisher vorgeschriebene Mindesizuschlag von 15 Pfennig in Fortfall. Demnach kostet ein Luftpostbrief nach Palästina bis zu 5 Gramm ab 1. August nui noch 10 Pfennig Zuschlag. Die Ermässigungen im Verkehr nach Uebersee betreffen die bei Sendungen nach Nordamerika stark benutzten Postnachbringeflüge Köln— Cherbourg zu den Dampfern „Europa" und „Bremen", für die der bisher geltende Luftpostzuschlag von 15 Pfennig auf 10 Pfennig für je 20 Gramm herabgesetzt wird. Für Sendungen, die mit Luftpost ab New-York nach anderen nordamerikanischen Staaten befördert werden sollen, fällt (wie bei Palästina) der Mindestzuschlag gleichfalls fort, so dass nach Inkrafttreten der Tarifänderungen am 1. August für derartige Sendungen nur noch ein Luftpostzuschlag von

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