Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 28 (14.7.1938)
- Date
- 1938-07-14
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Seite 8 C.-V.-Zeifung Nr, 28 *-14.JulM938 Neue Anordnungen Aenderung der Gewer beordnun; Durch ein Gesetz vom 6. Juli 1938 ist die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich geändert worden. Hiernach ist Juden und jüdischen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, d. h. jüdischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, jüdischen Aktiengesellschaften und jüdischen Kommanditgesellschaften auf Aktien, der Betrieb nachfolgender Gewerbe untersagt: 1. des Bewachungsgewerbes, 2. der gewerbsmässige n A u s k u n f t - er t eilung "über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten (und zwar auch dann, wenn die Auskunft nur an Juden über Juden gegeben werden soll). 3. des Handels mit Grundstücken. 4. der Geschäfte gewerbsmässiger V e r ni i 11 - lungsagenten für Immobiliarv ertrage und Darlehen sowie des Gewerbes der Haus- und Grundstücksverwalter, 5. der gewerbsmässigen H e i r a t s v e r m i 11 - 1 u n g, mit Ausnahme der Vermittlung von Ehen zwischen Juden oder zwischen Juden und jüdischen Mischlingen ersten Grades (mit zwei jüdischen Grosselternteilen)', 6. des Fremdenführer gewerbes. Wann ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person) als jüdisch anzusehen ist, regelt sich nach der dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938. Nach Artikel I dieser Verordnung gilt der Gewerbebetrieb einer juristischen Person als jüdisch, wenn entweder eine oder mehrere von den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen bzw. eines oder mehrere von den Mitgliedern des Aufsichtsrats Juden sind oder wenn Juden nach Kapital und Stimmrecht entscheidend beteiligt sind. Eine solche entscheidende Beteiligung nach Kapital ist gegeben, wenn mehr als ein Vieriel des Kapitals Juden gehört. Eine entscheidende Beteiligung nach Stimmrecht liegt vor, wenn die Stimmen der Juden die Hälfte der Gesamtstimmenzahl erreichen. Ein Gewerbebetrieb gilt auch dann als jüdisch, wr-um er tatsächlich unter dem beherrschenden Einfluss von Juden steht. Hinsichtlich der Wandergewerbescheine bestimmt das Gesetz vom 6. Juni 1938. dass künftig der Wandergewerbeschein z u versagen ist. wenn der Nachsuchende Jude ist. Bereits erteilte Wandergewerbescheine verlieren mit dem 30. September 1938 ihre Galligkeit und sind der Ausstellungsbehörde alsdann unverzüglich zurückzugeben. In den Fällen des § 39 Gew.O.. in denen es eines Wandergewerbescheines nicht bedarf,,von denen der wichtigste das Feilbieten selbstgewonnener oder roher Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und PaUl KOratkOWSkl Vermögensberatunq. Betreuung Wirtschaftsberater von Auswanderer-Vermögen Berlin W 15. Uhlaridstrassc 171.2. - Ruf!>I Ol OO Bienenzucht sowie selbstgewonnener Erzeugnisse der Jagd und Fischerei ist, kann der Gewerbebetrieb untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende Jude ist. Bezüglich der Legitimationskarten (§ 44a Gew.O.) und d^r S t a d i h a u s i e r - scheine (§ 42b Gew.O.) wird angeordnet, dass sie ebenfalls in Zukunft grundsätzlich zu versagen sind, wenn der Antragsteller Jude ist. Die bereits ausgestellten Legitimationskarten und Stadthausierscheine werden am 30. September 1938 ungültig und sind nach diesem Zeitpunkt der ausstellenden Behörde unverzüglich zurückzugeben. Jedoch ist der Reichswirtschaftsminister ermächtigt worden, in A u s n a h m e fällen für bestimmte Gruppen der in § 44 Abs. 1 Gew.O. genannten Personen die Erteilung von Legitimationskarten mit einer Geltungsdauer bis zum 30. September 1939 zuzulassen. Im § 44 Abs. 1 Gew.O. sind aufgeführt die Inhaber eines Gewerbebetriebes, die ausserhalb des Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende für die Zwecke des Gewerbebetriebes Waren aufkaufen oder Bestellungen auf Waren aufsuchen. Ferner sind in dieser Bestimmung aufgeführt die selbständigen Handlungsagenten, die als Vermittler oder Vertreter von Gewerbetreibenden Waren ankaufen oder Bestellungen auf Waren suchen. Ebenso ist der Reichswirtschaftsminister ermächtigt, eine Verlängerung bis zum 30. September 1939 für die Inhaber der sog. ,.G ew e r b e 1 e g i t i m a t i o n s k a r t e" (§ 44a Abs. 6 Gew.O.) zuzulassen. Die Gewerbelegitimationskarte ist in den zwischenstaatlichen Zollvereins- und Handelsverträgen vorgesehen und wird für die Vertreter ausländischer Unternehmungen ausgestellt, sofern mit dem Staat, in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ein zwischenstaatliches Abkommen geschlossen worden ist. Juden und jüdischen Unternehmungen des Bewachungsgewrerbes und der gewerbsmässigen Auskunftserteilung ist die Fortsetzung ihres Gewerbebetriebes bis zum 8. Oktober 1938 einschliesslich erlaubt. Soweit sich der Betrieb auf den Handel mit Grundstücken, auf gewerbliche Vermittlung von Immobiliarverträgen und Darlehen sowie auf Haus- und Grundstücksverwaltung erstreckt, kann er bis zum 31. Dezember 1938 fortgesetzt werden. Die gewerbsmässige Heiratsvermitt- 1 u n g an Nichtjuden oder Mischlinge (soweit Das Recht der Eheschliessung und der Ehescheidung mit den sich daraus ergebenden Fragen des Unterhalts nach der Scheidung sowie" der Fragen des Verhältnisses zu den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern war bisher im Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Das neue Gesetz vom 6. J u 1 i 1 9 3 S,"welches mit einigen Ausnahmen, am 1. August 193 8 im Lande Oesterreich und im übrigen Reichsgebiet in Kraft tritt, enthält eine Neuordnung des gesamten Rechts der Eheschliessung und der Ehescheidung. Da das Gesetz auch auf Juden deutscher Staatsangehörigkeit Anwendung findet, da ferner nach den Grundsätzen des Internationalen Privalrechts in vielen Ländern für die Ehescheidung das Recht desjenigen Landes angewendet wird, dem der Ehemann slaatsangehörig ist, beansprucht die Neuregelung auch für diejenigen Juden ein besonderes Interesse, die durch Auswanderung ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegt haben oder noch verlegen werden. Deshalb sollen in Kürze die Grundsätze der neuen gesetzlichen Regelung, soweit sie von der bisherigen abweichen, dargestellt werden. Die Eheschliessung Als alleingüllige Form derEheschliessung wird die vor einem Standesbeamten abgeschlossene Z i v i 1 e h e anerkannt. Diese Bestimmung bedeutet eine wesentliche Neuerung für das Land Oesterreich, in dem bisher die Form der religiösen Ehe als gültige Eheschliessung anerkannt wurde. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. im Lande Oesterreich ausserhalb des Burgenlandes der Bezirkshauptmann oder' der mit seiner Vertretung Beauftragte, in Wien und in den landesunmittelbarpn Städten der Bürgermeister oder der mit seiner Vertretung in diesen Angelegenheiten Beauftragte. Das Verbot von Elleschliessungen zwischen Staatsangehörigen deutsehen oder artverwandten Blutes und Personen artfremden Blutes und die Wirkungen dieses Verbots bestimmen sich ausschliesslich nach dem Blutschutzgesetz vom' 35. September 1933 und den zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen. Ebenso 'richtet sich das Hindernis mangelnder Ehetauglichkeit weiter nach dem Ehegesundheitsgesetz vom 1S. Oktober 1933 und den hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen. Die bisher geltenden Ehehindernisse der 'loü9ff. BGB. finden sich auch im Gesetz vom 6. Juli mit der Massgabe, dass künftig vom Ehehindernis einer Ehe zwischen in gerader Linie Verschwägerten Befreiung bewilligt werden kann. Die Ehenichtigkeit Die Gründe, aus weichen eine Ehe nichtig ist. sind in den §S 20 bis 26 des Gesetzes erschöpfend aufgezählt. Die Institution der ..Nichtehe"' ist verschwunden. Als Nichtehe wurde bisher eine Ehe bezeichnet, deren Nichtigkeit von jedem Dritten geltend gemacht werden konnte. Nach dem neuen Recht kann sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nicht'g erklärt worden ist. Die Nichtigkeitsklage kann fortan nur vom Staatsanwalt erhoben werden, soweit die Nichtigkeit sich aus dem Blutschutzgesetz oder dem Ehegesundheitsgesetz herleitet, in allen übrigen Fällen der Nichtigkeit vom Staatsanwalt und jedem der beteiligten Ehegatten, nicht aber — wie früher — von einem Dritten, der an dem Bestand oder Nichtbestand der Ehe ein rechtliches Interesse hat. Kinder, die aus einer auf Grund des Blutschutz- und des Ehegesundheitsgesetzes nichtigen Ehe hervorgegangen sind, sind unehelich. Jedoch kann sich niemand auf die Unehelichkeit berufen, solange nicht die Ehe der Eltern für ungültig erklärt und die Unehelichkeit des Kindes durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist. Indien übrigen Fällen der Ehenichtigkeit gelten die Kinder, abgesehen von der Nichtigkeit wegen Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe, als ehelich, wenn sie im Falle der Gültigkeit der Ehe ehelich wären. Aufhebung der Ehe Die Aufhebung der Ehe ist an die Stelle der bisherigen Eheanfechtung getreten. Der Unterschied besteht darin, dass bisher nach Erlass des Ani'echtungsurteils die Ehe als von Anfang an nichtig anzusehen war, während sie nunmehr m i t d e r R e c h t s k r a f t d e s U r t e i 1 s aufgelöst ist. Das Urteil hat also keine rückwirkende Kraft mehr, sondern wirkt wie ein Scheidungsurteil. Die Aufhebungsgründe sie nicht jüdische Mischlinge ersten Grades sind) sowie die Ausübung des Fremdenführer gewerbes muss am 9. August 1938 eingestellt werden. Die unerlaubte Ausübung oder Fortsetzung eines Gewerbebetriebes wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Eine Entschädigung für persönliche oder wirtschaftliche Nachteile, die aus der Durchführung des Gesetzes vom 6. Juli 1938 entstehen, wird nicht gewährt. Das Gesetz, das am 9. Juli 1938 in Kraft getreten ist, betrifft nicht das Land Oesterreich. haben sich sachlich gegenüber den §§ 1330 ff. BGB in ihren Grundgedanken nicht geändert. Scheidung der Ehe .Der „Recht" der Ehescheidung" überschriebene zweite Abschnitt des Gesetzes vom u*. Juli 1938 bringt eine Reihe neuer Bestimm u n g e n . die das bisherige Recht nicht kannte. Als ersten Scheidungsgrund nennt das Gesetz den Ehebruch, jedoch kann der andere Teil die Scheidung dann nicht verlangen, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat. Ein dem bisherigen Recht unbekannter Scheidungsgrund ist die Verweigerung der Fortpflanzung. Als Scheidungstatbestand wird verlangt, das sich der andere ohne triftigen Grund beharrlich weigert. Nachkommenschaft zu erzeugen oder zu empfangen oder wenn er rechtswidrig Mittel zur Verhinderung der Geburt anwendet oder anwenden lässt. Die bisherige Generalklausel des § 1568 BGB ist im § 49 des Gesetzes klarer gefasst worden. Danach kann ein Ehegatts auf Scheidung klagen, wenn der andere durch eine sonstige schwere Eheverfehlung oder-durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhal'l so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Wer jedoch selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach Art seiner Verfehlung besonders wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren' bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Eine Scheidung kann künftig auch verlangt werden, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegattens, das auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist« 'dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Während die Scheidung wegen Geisteskrankheit bisher nur dann möglich war, wenn die Krankheit mindestens drei Jahre gedauert hatte, wird nunmehr verlangt, dass die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann. Neu sind auch die Scheidungsgründe wegen ansteckender oder ekelerregender Krankheit sowie wegen vorzeitigen Unfruchtbarwerdens. Jedoch ist im letzteren Falle die Scheidung ausgeschlossen, wenn erbgesunde eheliche Nachkommen oder ein gemeinschaftlich an Kindesstatt angenommenes erbgesundes Kind vorhanden ist. In allen Fällen einer Scheidung ohne Verschulden 50 bis 53) darf die Scheidung nicht ausgesprochen werden, wenn das Verlangen sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Scheidung den anderen Ehegatten aussergewöhnlich hart treffen würde." Entgegen dem bisherigen § 1567 BGB, der ein umständliches Verfahren bei böslichem Verlassen vorsah, bestimmt § 55. dass jeder Ehegatte die Scheidung verlangen kann, wenn die "häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben war und infolge einer tiefgreifenden Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht, zu erwarten ist. Hat der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung ganz oder überwiegend Verschuldet, so kann der andere der Scheidung widersprechen. Der Widerspruch ist nicht zu beachten, wenn die Aufrechterhallung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Die bisherige Möglichkeit einer Trennung von Tisch und Bett kennt das neue Recht nicht. Bei einer Scheidung wegen Verschuldens ist der Schuldspruch — wie bisher — in das Urteil aufzunehmen. Neu ist jedoch, dass im Urteil auch auszusprechen ist. wenn das Verschulden des einen Teils überwiegt. Die Unterhaltspflicht Der allein oder überwiegend schuldige Mann hat der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbslätigkeit, die von ihr den" Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen. Die allein oder überwiegend schuldige Frau hat dem geschiedenen Mann nur insoweit einen angemessenen Unterhalt zu gewähren, als er ausser^lande ist, sich selbst zu unterhalten. Bei einet? Scheidung ohne Verschulden kann dem-Ehegatten, der die Scheidung verlangt hat, unter gewissen Voraussetzungen eine Unterhaltspflicht" auferlegt werden. Der Unterhalt ist in Form einer monatlichen Rente zu zahlen. Statt der Rente kann der Berechtigte beim Vorliegen eines wichtigen "Grundes eine Abfindung in. k.;- pi tal verlangen. Ob die Aus w andern n g als ein derartiger wichtiger Grund angesehen wird, muss durch die Rechtsprechung geklärt werden. Unterhaltsverträge über die Scheidung sind grundsätzlich nicht deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht haben sie können jedoch unter Umständen nichtig sein- Verhältnis zu den Kindern Ist die Ehegeschieden, so bestimmt das Vor-- mundschafisgericht, welchem Ehegatten die Sorge für das gemeinschaftliche Kind zustehen soll. Massgebend ist.' was nach Lage der "Verhältnisse dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Bei mehreren Kindern-soll die Sorge für die Person aller Kinder dem gleichen Elternteil übertragen werden, sofern nicht besondere Gründe gegen eine derartige Regelung sprechen. Der dritte und der vierte Abschnitt des Gesetzes enthalten Uebergangsvorschriften und Sondervorschriften für das Land Oesterreich. Ihre Darstellung würde über den Rahmen dieses Berichtes hinausgehen. Für den jüdischen Leser ist noch die Bestimmung des § 112 Abs. II des Gesetzes von besonderem Interesse, in der angeordnet -wird, dass anhängige Verfahren auf e i n v e rs t ä n etliche Trennung der Ehen von Juden abzuweisen sind. Die Vorschrift ist als Sondervorschrift für das Land Oesterreich bereits am 9. Juli 1938 in Kraft getreten. Die Schulpflicht Nach dem Gesetz vom 6. Juli 1938 Die Schulpflicht im Deutchen Reich richtet sich vom 1. November 1938 ab nach dem Gesetz vom 6. Juli 1938. Im Deutschen Reich besteht eine allgemeine Schulpflicht, die — unter Vorbehalt von Ausnahmen — durch Besuch einer reichsdeutschen Schule zu erfüllen' ist. In dem Gesetz wird unterschieden zwischen der Volksschulpflicht und der Berufsschulpflicht. Die V ol k s s c h u.l p f Ii cht dauert acht Jahre und kann für Kinder, die nach acht Jahren das Ziel der Volksschule noch nicht erreicht haben, bis zur Dauer eines Jahres verlängert werden. DiWolksschulpi'licht beginnt für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, mit dem Anfang des Schuljahres, also zu Ostern des Jahres, in dem sie das sechste Lebensjahr vollenden. Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis 30, September das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag des Erziehungsberechtigten bereits zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Reife besitzen. Mit der vorzeitigen Aufnahme in uie Schule werden diese Kinder volksschulpflichtig, so dass es dann nicht in das Ermessen des Erziehungsberechtigten gestellt ist, das Kind wie- Al 'T^l^^i^S& Hichard Karo. Berlin NO 55, S *"'3SEr,flSiV" Greifswalder Str. 96 . 53 52 82 33 GROSSnAXDLGXG Elhstainpf - Garantie. der aus der Schule zu nehmen. Zum Besucn der Volksschule sind alle, Kinder verpflichtet, soweit nicht für ihre Erziehung und' Unterweisung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist. Während der vier ersten Jahrgänge .der Volksschule darf anderweitiger Unterricht an Stelle des Besuches der Volkschule nur ausnahmsweise in besonderen Fällen gestattet werden. Mit Beendigung der Volksschulpflicht beginnt die Pflicht zum Besuch der B e r u f s s c h u 1 e. Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre. Lehrlinge sind darüber hinaus berufssschulpflichtig, wenn fachlich ausgebildete Berufsschuleinrichtungen vorhanden sind. Bei einem Berufswechsel lebt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule wieder auf, sofern der Jugendliche das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dabei kann ein früherer Besuch der Berufsschule angerechne werden. Die Berufsschulpflicht endet vorzeitig, wenn 1. die Schulaufsichlsbehörde feststellt, dass die bisherige Ausbildung des Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht. Dies gilt insbesondere für Mädchen, die keinen besonderen Beruf ergreifen, nach einjährigem Besuch einer Hauswirtschaftsschule; 2. mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, soweit es sich nicht um Lehrlinge handelt, die fachlich ausgebildete Berufsschulein richtungen zu besuchen haben; 3. mit der Heirat des Berufsschulpflichtigen. Die Berufsschulpflicht besteht grundsätzlich . für alle Jugendlichen, deren Volksschulpflicht beendet ist. Eine Verpflichtung entsteht u. a. dann nicht, wenn sie mindestens 24 Stunden wöchentlich am Unterricht einer anderen öffentlichen oder privaten Schule teilnehmen. Volks- und schulpflichtige Kinder, die der 'Schule fernbleiben, werden ihr — notfalls mit Hilfe der Polizei — zwangsweise zugeführt. Wer für die Person des Schulpflichtigen zu sorgen hat, ferner, wem die Erziehung oder Pflege des Schulpflichtigen anvertraut ist, ist dafür verantwortlich, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmässig teilnimmt und dass er sich der Schulordnung fügt. Lehrherren. Dienstherren, Führer von Betrieben oder deren Bevollmächtigte haben dem Schulpflichtigen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und ihn zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten. Die Inkraftsetzung des Gesetzes für das Land Oesterreich bleibt vorbehalten. Max Goldstern. Neues Recht der Ehesehliessun und der Ehescheidung