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Central-Verein-Zeitung · 1938-06-09 · 23 (9.6.1938) · page 15

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
17 (1938)
Issue
23 (9.6.1938)
Date
1938-06-09
Page
– (sequence 15)
Language
German
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Nr-23 C-V.- Zeitung WIRTSCHAFT DER WOCHE Seite 15 9. Juni 1938 Abtretung von Auswandererguthaben Vorläufige Neuregelung / Voi Dr. Heinz Cohn (Berlin) Die Abtretung von Auswandererguthaben (der sog. Sperrmarkverkauf) hat bisher für die Auswanderung eine wesentliche Rolle gespielt. Bisher konnten Auswanderer ihre im Inlande zurückgelassenen Auswandererguthaben im xiusland an einen Devisenhändler, wenn auch mit erheblichem Disagio, abtreten (verkaufen). Zu der Abtretung eines Auswandererguthabens war die Genehmigung der Devisenstelle erforderlich. Diese Genehmigung zur Abtretung des Auswandererguthabens wurde erteilt, wenn der Devisenstelle eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und "eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der letzten inländischen Wohnsitzgemeinde des Auswanderers überreicht wurde. Wenn auch das Disagio, das-bei dem Verkauf des Sperrmarkguthabens der Auswanderer mit in Kauf nehmen musste, recht erheblich war, so AUTOREIFEN Vulkanisier-Anstalt. Grosse «iiTs*-7ii»euMn Auswahl in neuen, gebrauchten AUTOZUBEHÖR und neugummierten Reifen. R. HerzHnger, Berlin N54, Elsässer Str. 8. 42 95 26 hatte der Auswanderer, zumal derjenige mit erheblichem Vermögen, auf diese Weise die Möglichkeit, sich bescheidene Mittel zur Existenzgründung im Auslande zu beschaffen. Nach einem neuen Runderlass des Reichswirtschaftsministers 57/38 vom 4. Juni 1938 sollen jetzt Genehmigungen zur Abtretung von Auswandererguthaben bis auf weiteres nicht mehr erteilt werden. Das gleiche gilt für Vorbescheide, durch die eine Genehmigung zur Abtretung künftiger Auswandererguthaben in Aussicht gestellt wird. Sperrguthaben eines Auswanderers, die erst nach der Auswanderung aus der Veräusserung von Wertpapieren oder dadurch entstehen, dass Wertpapiere rückzahlbar geworden sind (sog. Effektensperrmark), sind als Auswandererguthaben zu behandeln. Von dieser vorläufigen Regelung gelten folgende Ausnahmen: 1. Die Abtretung von Auswandererguthaben kann im Rahmen der allgemeinen Richtlinien genehmigt werden, wenn das Guthaben nicht einem Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum "Reichsbürgergesetz vom 14. November . 1935, Reichsgesetzblatt I S. 1333) oder wenn es einem ausländischen Staatsangehörigen zusteht. Demnach kann die Abtretung von Auswandererguthaben von den Devisenstellen ge- Warenläger und. Restbestände in Textil- und Sonun-waren. kauft Kasse S. Jakobcrolcz - üVachf., Berlin C. 2, Kaiser Wilnelmstrasse 4. nehmigt werden, soweit es sich um Juden fremder Staatsangehörigkeit handelt. 2. Die Abtretung von Auswandererguthaben kann ferner genehmigt werden, wenn das gesamte Vermögen des Antragstellers, ohne Berücksichtigung der.Verbindlichkeiten, 5000 RM nicht übersteigt. Bekantnlich unterliegt auch nach der Verordnung vom 26. April 1938 das 5000 RM nicht übersteigende Vermögen nicht der Anmeldepflicht. Ob eine Genehmigung zu erwarten ist in denjenigen Fällen, in denen z. B. Eltern ihren sonst vermögenslosen Kindern zum Zwecke der Auswanderung bis zu 5000 RM zur Verfügung stellen, kann noch nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. 3. Ist einem devisenrechtlichen Ausländer die Genehmigung zur langfristigen Anlage oder sonstigen Verwendung von Auswandererguthaben im Inlande erteilt worden, so können auch die zur Durchführung des vorgesehenen Geschäftes erforderlichen Abtretungen von Auswandererguthaben genehmigt werden, sofern in der Person des bisherigen Inhabers des Auswandererguthabens keine Bedenken bestehen. 4. Ausserdem sind Fälle vorgesehen, in denen aus besonderen volkswirtschaftlichen Gründen ausnahmsweise eine Genehmigung zur Abtretung von Auswandererguthaben geboten erscheint. In solchen Fällen haben die Devisenstellen dem Reichswirtschaftsminister zu berichten. Genehmigungspflicht für Stunduni von Vermögenserträgnissen Der kürzlich ergangene Runderlass des Reichswirtschaftsministers, in welchem die Stundung von Zinsen und sonstigen Vermögenserträgnissen seitens eines ausländischen Gläubigers gegenüber einem inländischen Schuldner für genehmigungspflichtig erklärt wird, hat auch für viele Auswanderer erhebliche Bedeutung. Käufig haben Auswanderer Vermögenswerte, die Erträgnisse abwerfen, im Inland zurückgelassen, so insbesondere Wertpapiere, Hypotheken, Grundstücke oder Beteiligungen. Nunmehr ist klargestellt, dass die Stundung solcher Erträgnisse genehmigungsbedürftig und die Nichteinholung einer" solchen Genehmigung also strafbar ist. Eine Stundung von Vermögenserträgnissen setzt keine ausdrückliche Vereinbarung voraus, sondern kann auch stillschweigend er- Seriiner Krawatte n - F a b v I k HE EZ & CIE., BERLIN C 2, Eoseustrafie 1 Für Sie die richtige Verbindung "Heberzeugen Sie sich selbst durch. Mustersendung folgen. Sie kann ferner in Erklärungen der Parteien liegen, in denen an sich von einer Stundung nicht -die Rede ist (z. B. Uebersendung einer Buchungsaufgabe über die Gutschrift von Zinsen). Soweit es sich um Erträgnisse aus den üblichen Auswandererforderungen handelt, ist mit der Erteilung der Genehmigung zu rechnen, wenn sie im Interesse des Schuldners wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Sofern aber solche Vermögenserträgnisse auf Grund eines der zwischen Deutschland und zahlreichen Ländern bestehenden Abkommens bevorzugt transferiert _ werden können, soll eine Stundung nur genehmigt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Schuldners dies dringend erheischt. Im übrigen werden Auswanderer in der Regel mehr an der Zahlung des Schuldners an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden als an einer Stundung interessiert sein, da für einen Transfer durch Ausgabe von Schuldverschreibungen der Konversionskasse keine Beschränkungen — wie etwa beim Sperrmarkverkauf — bestehen und die Transferquote auch dann, wenn nur die allgemeine Transferregelung in Betracht kommt, verhältnismässig günstig ist. Genehmigungsfrei ist lediglich eine etwa in der Gutschrift von Sperrguthabenzinsen auf dem Sperrkonto liegende Stundung sowie die Stundung neuer (d. h. nach dem 15. Juli 1931) Inländern von Ausländern gewährter Reichsmarkkrediie. Rudolf Gräupner, Berlin Braucht der Handwerker Kapital? Eine wichtige Frage zur Ausbildung und Auswanderung Wenn auch das Kapitalerfordernis für die Ausübung eines Handwerksberufes in den für die Auswanderung vornehmlich in Frage kommenden Ländern im einzelnen nur schwer zu beurteilen ist, so kann man doch eine ungefähre Skala über die Kapitalintensität wichtiger Handwerks'zweige unter den verschiedensten Gesichtspunkten aufstellen. Dabei muss beachtet werden: je höher der allgemeine Wirtschaftsstand in einem Lande ist, desto grösser ist im allgemeinen auch das Kapitalerfordernis, das an den einzelnen Handwerksbetrieb gestellt wird. In einem wirtschaftlich wenig entwickelten Lande, in dem z. B. der maschinelle Betrieb noch keine entscheidende Bedeutung erlangt hat, wird auch der Handwerker noch mit kleineren Mitteln arbeiten können, als in einer auf hoher maschineller und technischer Stufe stehenden Volkswirtschaft. Und wenn man die Einwanderungsbestimmungen der überseeischen Länder unter diesem Gesichtspunkt prüft, wird man finden, dass viele von .ihnen, so willkommen ihnen Handwerker meist sind, auch für den Handwerker-Einwanderer bestimmte, der Höhe nach unterschiedliche Kapitalnachweise verlangen. Sieht man einmal von allen dadurch bedingten Besonderheiten ab und betrachtet einige wichtige Handwerkszweige allgemein nach dem Grad der kapitalmässigen Ausstattung, so wird man von folgenden Voraussetzungen auszugehen haben. Grundsätzlich ist das Handwerk ein arbeitsintensiver Wirtschaftszweig, d. h. das Ausmass der investierten menschlichen Arbeitskraft übersteigt, am Wert des Endprodukts gemessen, meist das des investierten Kapitals. Aber: ein Handwerkszweig ist um so kapitalintensiver, je wertvoller die zu verarbeitenden Materialien sind, je mehr in ihm der maschinelle Betrieb bereits die reine Handarbeit verdrängt.hat, je mehr Handel und Handwerk (und eine dadurch notwendige Lagerhaltung oder eine besondere Ausgestaltung der Betriebsräume) miteinander verbunden sind, und schliesslich je grösser der Bestand an Rohmaterialien oder Halbfabrikaten sein muss, um den Betrieb laufend aufrechterhalten zu können. Es ist nicht; ganz einfach, wichtige Handwerkszweige in grossen Zügen nach diesen Unterscheidungsmerkmalen zu klassifizieren. Denn man wird nicht vergessen dürfen, dass bei den einzelnen handwerklichen Berufen verschiedene der genannten Voraussetzungen zusammentreffen, und dass damit gewissermassen eine Häufung der Kapitalerfordernisse eintritt. Auch, bei den Handwerkszweigen, die am wenigsten kapitalintensiv sind,- bei denen also die menschliche Arbeitskraft noch immer die weitaus entscheidende Rolle spielt, wird man meist die Festeteilung machen können, dass gewisse Kapitalinvestitionen unerlässlich sind. Ganz ohne Vorratshaltung oder einen grösseren Werkzeugbezw. Gerätebestand, der nach einem gewissen Zeitraum immer wieder den Fortschritten der Technik angepasst werden muss, lässt sich heute .kaum mehr ein Handwerk konkurrenzfähig führen. Es gibt allerdings gewisse handwerkliche Tätigkeitsgebiete, bei denen diese Investitionen recht gering sind und deshalb auch nicht als Festlegung von Kapital im üblichen Sinne bezeichnet werden können. Immerhin ist ihre Zahl recht klein (einige B auhandwerke,,bis zu einem gewissen Grade auch Maler und —. noch mehr eingeschränkt — Glaser), während diejenigen Handwerkszweige, die schon auf Grund der Ausbreitung des maschinellen Be-. t r i e b e s mit einem gewissen Kapitaleinsatz' rechnen müssen, dauernd zunehmen. Vor allem die Einführung des kleinen Elektromotors und die Schaffung kombinierter, für verschiedene Verrichtungen brauchbarer Maschinen hat die Arbeitsweise in vielen Handwerkszweigen erheblich umgestaltet Oft ergibt sich, dass die Kosten und der Umfangder maschinellen Einrichtung in umgekehrtem Verhältnis zum Wert des verarbeiteten Materials steht. So wird man heute in den meisten Betrieben der Handwerker, die Holz und Metall, also keine allzu hochwertigen Mate- . rialien verarbeiten, Maschinen finden. Auch das Buchdruckerhandwerk ist in weitem Umfang zur maschinellen Arbeitsweise gekommen. Andererseits ist z. B. die Arbeit der Kunsthandwerker, Optiker, Uhrmacher, aber auch vielfach die der Elektriker und Installateure, bei denen das Material oft recht wertvoll ist, nach wie vor in grossem Umfange Handarbeit. Auch bei den B u e h b i n d e r n und T a p e z i e r e r n wird man das bis zu einem gewissen Umfang feststellen können, während die Maschine bei den meisten Nahrungs- ■ mittelhandwerkern in starkem Masse Eingang gefunden hat Der notwendige Kapitaleinsaiz wird aber nicht nur von der maschinellen Seite bestimmt, sondern auch von der Höhe und dem Wert der Vorräte, die zur ungestörten Fortführung eines Betriebs gehalten werden müssen. Es gibt Handwerks^ zweige, bei denen der Kunde sogar eine gewisse Auswahl an Vorräten verlangt (Schneider, Kürschner und oft Schuhmacher), andere wieder, bei denen die Vorratshaltung durch, ein mit dem eigentlichen Handwerksbetrieb verbundenes Ladengeschäft (Friseure, 'Optiker, Uhrmacher usw.) oder durch den Wert der zu verarbeitenden Materialien in ihrem finanziellen Ausmass gewisse Anforderungen stellt. Wenn dann bei diesen Handwerkszweigen noch die Notwendigkeit zur Beschaffung und dauernden Ergänzung einer neuen maschinellen und Ladeneinrichtung hinzutritt, wie es bei vielen von ihnen der Fall ist, dann muss natürlich mit einem entsprechend grösseren Kapitaleinsatz gerechnet werden. Diese knappe Zusammenstellung kann die Probleme natürlich nicht erschöpfen, besonders da sie sich nicht für jedes Land in der gleichen " Form beantworten lassen. Die Einreihung der einzelnen Hahdwerkszweige in die verschiedenen Gruppen kann gleichfalls gewissen Abweichungen unterliegen, da, wie schon einleitend gesagt, entweder durch Ueberschneidung der Voraussetzungen oder durch die in überseeischen Gebieten oft völlig anderen Bedingungen der Berufsausübung Veränderungen möglich sind. Als Grundeinteilung dürfte die Darstellung allerdings weitbin Geltung haben; deshalb vermag sie auch eine gewisse allgemeine Uebersieht zu vermitteln. Nicht berücksichtigt wurde bisher ein wichtiger Gesichtspunkt zur Beurteilung der not- BANKEN BANKHAUS VEIT L. HOMBURGER KARLSRUHE ANTON KOHN Bankhaus NÜRNBERG Konigstrasse 26 Brunnengasse 2 Telephon für den Ortsverkehrt Nr. 27841, 27941 für den Fernverkehr: 27755 Postscheckkonto Nr. 60 Depositen- Kasse: Bauerngasse 20 — Ecke Knauersfrasse Telephon: Nr. 60076 Die Statistik beweist, dass die Werbung durch die Zeitungsanzeige ausserordentlich erfolgreich, ist. 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