Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 20 (19.5.1938)
- Date
- 1938-05-19
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 8 C-V. -Zeitung Nr. 20 * 19. Mai 1928 27 Millionen Anmeldevordrucke eingegangen und vom Bundesamt bearbeitet worden, das die Verbindung zu, .Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch bisher 123 Bezirksstelien, die wieder der Aufsicht von zwölf Bezirksämtern unterstehen, aufrechterhält. Wie segensreich die Zentralisierung der Sozialgesetzgebung in USA gewirkt hat. ergibt sich deutlich bei der Arbeitslosenhilfe. Von 1915 bis 1935 waren in den einzelnen Staaten rund 250 Gesetzentwürfe über die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung eingebracht worden, aber bis zur Annahme des Bundesgesetzes hatte nur ein einziger Staat der USA, Wisconsin, ein derartiges Gesetz tatsächlich erlassen. Auch das neue Bundesgesetz überlässt die Initiative auf diesem Gebiet der einzelstaatlichen Gesetzgebung, aber es schafft grundsätzliche Maximen, von deren Einhaltung die Bundeszuschüsse abhängig sind. Zunächst müssen alle Arbeitgeber mit mehr als acht Arbeitnehmern eine Art Lohnsummensteuer bezahlen, die vom Jahre 1936 bis 1938 von ein Prozent auf drei Prozent anstieg. Ihr Ertrag wird dem Bundesschatzamt überwiesen, das auch die Zuschüsse an die Einzelstaaten zu tragen hat. Diesen ist aber die Bestimmung über die Höhe und Art der von ihnen ausserdem erhobenen Beiträge, über die Höhe der Unterstützung, über die Wartezeit und die Bezugsdauer der Unterstützung überlassen. Es herrscht daher auf diesem Gebiet eine ziemliche Vielfalt in der Gesetzgebung, und es werden vielerlei Theorien ausprobiert. Bis zum 1. Mai 1937 waren von 45 einzelstaatiichen Gesetzen 42 vom Bundesamt anerkannt: unter sie fielen rund 18,5 Millionen Arbeitnehmer. In allen Bimdesstaaten sind die Arbeitgeberbeiträge auf einen bestimmten Teil der Löhne festgesetzt, meist erreichen sie 90 Prozent der erwähnten vom Bund direkt erhobenen Lohnsummerlsteuer. Nach den Bestimmungen de» Bundesgesetzes für soziale Sicherheit darf in den Einzelstaaten mit Auszahlung der Unterstützung frühestens zwei Jahre nach der ersten Beitragszahlung begonnen werden. Es bedeutete deshalb einen ^Markstein in. der Geschichte der amerikanischen Sozialgesetzgebung, als am 17. August 1936 einem arbeitslosen Arbeiter in Madison im Staate Wisconsin die erste Arbeitslosenunterstützung auf Grund einer staatlichen Regelung ausgezahlt wurde. Die Auszahlung der ArbeitslosenunteiStützungen erfolgt meist durch die öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen, die sowohl von der Bundesverwaltung wie von den Bundesstaaten kontrolliert werden. Auch bei den beitragsfreienAlters-. Blinden- und Mütterrenten hat das Bundesgesetz viele Mängel und erhebliche Unterschiede in der Handhabung dadurch beseitigt, dass es die Gewährung von Zuschüssen nur an die Staaten vorsah, die ihre Gesetzgebung und Verwaltung auf diesem Gebiet auf einen bestimmten Stand bringen. U. a. wurde bestimmt, dass die Dauer des Aufenthaltes in einem Staate, die zum Erhalt der Rente berechtigt, auf 5 Jahre heruntergesetzt -wurde, während früher vielfach Fristen bis zu 15 Jahren üblich waren. Bei Verweigerung der Rente stehen den betroffenen Personen jetzt auch Rechtsmittel bei einer höheren Instanz zur Verfügung. Ferner wurde angeordnet, dass das Rentenalter auf 65 Jahre festzusetzen ist (nur bis Ende 1939 gilt 3ioch eine Uebergangsregelung bis zu 70 Jahren). In welchem Ausmass das Bundesgesetz die Sozialarbeit der Staaten auf diesem Gebiet gefördert hat. ergibt sich daraus, dass Ende 1935 nur 36 anerkannte Regelungen bestanden, dass ihre Zahl aber bis zum 1. Mai 1937 auf 100 gestiegen ist. Auch die Zahl der Empfänger von solchen beitragsfreien Renten hat sich sehr stark vergrössert, und die Rentenhöhe hat eine wesentliche Verbesserung erfahren. Das Bundesgesetz für soziale Sicherheit sieht ferner den Ausbau der gesundheitlichen Einrichtungen zugunsten der Mütter und Kinder und für Einrichtungen zugunsten v e r w a h r - 1 o s t e r und gebrechlicher Kinder vor. Durch eine Berufsschulung sollen dauernd körperlich behinderte Personen für eine bestimmte Arbeit ausgebildet werden. Auf diesem Gebiet war zwar ein Bundesgesetz schon 1920 erlassen worden, durch die neuen Bestimmungen wird aber die Zusammenarbeit zwischen denBundesstellen und den Einzelstaaten und damit die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen verbessert. Auch in allen zuletzt erwähnten Fällen wird die Gewährung von Bundeszuschüssen von einer bestimmten Ausgestaltung der einzelstaatlichen Gesetzgebung abhängig gemacht. Schliesslich wird auch der Ausbau der öffentlichen Gesundheitspflege durch das neue Gesetz wesentlich Erfordert. Welche gewaltigen Beträge diese soziale Arbeit in USA verschlingt, ergibt sich daraus, dass die auf Grund des Bundesgesetzes für soziale Sicherheit im Haushaltsjahr 1936/37 bewilligten Mittel rund 475 Millionen Dollars betrugen. Und man kann leicht errechnen, dass sich dieser Betrag durch die Mitte 1937 einsetzende Depression in den Vereinigten Staaten für das Haushaltsjahr 1937/38 noch erheblich erhöht haben dürfte. Auf jeden Fall widerlegen die angeführten Massnahmen die Auffassung, dass es in USA keine staatlich geregelle Sozialgesetzgebung gebe. Tatsache ist lediglich, dass sie erheblich später als in Europa eingesetzt hat und darum auch noch nicht deren Umfang, und Bedeulung erreichen konnte. Die geschilderte Entwicklung zeigt aber, dass die Fortschritte bereits erheblich sind. H. W—1. Die ICA Zu den grossen internationalen jüdischen Hilfsorganisationen, deren Namen in der jüdischen Presse ständig genannt werden, gehört die ICA. oder Jewish Colonization Association, wie ihr Name vollständig lautet. Die ICA verdankt ihre Existenz der grosszügigen Stiftung des Baron Moritz Hirsch. Gegen Ende des vorigen Jahrhunderts wandte er sein Interesse dem Schicksal der proletarisierten jüdischen Massen zu. deren Lage gerade in Osteuropa besonders verzweifelt war. Nachdem ein Versuch scheiterte, im osteuropäischen Raum die Hilfsaktion anzusetzen, ging Baron Hirsch an die Aufgabe, den leidenden Massen durch ihre Uebersiedlung nach Südamerika eine Verbesserung ihres Schicksals zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke gründete er mit einem Grundkapital von zunächst 2 Mill. Pfund, flas späterhin beträchtlich erhöht wurde, die ICA. deren Verwaltung nach dem Tode Kirschs (1896) einem Verwaltungsrat obliegt. Kürzlieh ist uns von einem Mitglied des Rates der ICA Material über deren Arbeit in den letzten Tagen zur Verfügung gestellt worden, das wir in folgendem wiedergeben: Besondere Aufmerksamkeit wurde der Fortsetzung der Kolonisierung von Juden aus Deutschland auf argentinische m ICA-Boden gewidmet. Dort sind bisher auf 393 000 ha etwa 15 000 Menschen angesiedelt, um die sich weitere über 10 000 Juden, Arbeiter und Handwerker, angesiedelt haben. Durch das Lehrlingswerk wurde 130 ..Pionieren" eine neue Möglichkeit der Bewährung bei schon angesiedelten Familien gegeben. Bis zum Ende des Jahres sollen abermals 200 jüdische Familien aus Deutschland zur Ansiedlung gebracht werden. Der zugewiesene Landanteil ist 75 ha gross, muss aber zunächst abgegrenzt, gereinigt und von Grund auf bearbeitet werden. Instrukloren helfen den neuen Kolonisten bei ihrer Arbeit. Nachdem in Brasilien auf 20 000 ha 500 Juden angesetzt wurden, soll nunmehr auf einem Gebiet von 2000 ha eine Stadtrandsiedlung errichtet werden. In Palästina hat die ICA bisher 600 Familien angesetzt. Gemeinsam mit dem Palestine Trust Fund nimmt sie an dem Werk der EMICA zur Hälfte teil, die im Süden des Landes neue Gruppen gebildet und das Hule-Projekt in Angriff genommen hat. Schliesslich verdient die Betreuung von 12 000 jüdischen Bauern in Osteuropa Erwähnung. Gemeinsam mit dem Joint wurde ein Netz von Darlehnskassen gebildet, das für das Klein- Kreditwesen von grosser Bedeutung ist. 670 Darlehenskassen haben zur Zeit 200 000 Mitglieder. Ausserdem werden in Polen. Rumänien, Lettland und der Tschechoslowakei Handwerker- Schulen und ähnliche Institutionen betreut. Die Auswanderungsfürsorge, der ja auch in diesen Ländern steigende Bedeutung zukommt, ist der HICEM übertragen, die seit 1933 allein 17 400 Auswanderer beförderte, von denen S570 sich nach Uebersee wandten. Ihre Komitees sorgen dafür, dass die durch den Hiifsverein der Juden in Deutschland ausgewanderten Menschen in Empfang genommen werden. Die ICA hat auch direkt den Organisationen, die sich mit der Auswanderung von Juden aus Deutschland befassen, Beiträge geleistet. ärztekammer bedürfen. Diese Anordnung ist gemäss § 26 der Reichsärzteordnung für die Aerzte bindend; sie gilt auch für Medizinalpraktikanten. Die Devisenbestimmungen über den Personenverkehr aui Seeschiffen sind durch .einen neuen Runderlass (36'38 D. St. vom 10. Mai 193S) neugefasst und in einigen Punkten sachlicher Natur geändert worden. Die Aenderungen beziehen s:ch u. a. auf die Bestimmungen über sog. Rufpassagen sowie auf die Abgabe von Bordzahlungsmitteln an Auswanderer nach Nordamerika. Für die genannten Punkte enthält der Runderlass Übergangsbestimmungen. Neue Einwanderungsbestimmungen Ekuador Vor kurzem ist in Ekuador, wie unser K. .1. R.-Milarbeiter berichtete, ein neues Einwanderungsgesetz in Kraft getreten. Obwohl sich Anfang dieses Jahres in der ekuadorianischen Oeffentlichkeit Bestrebungen gegen eine jüdische Emigration bemerkbar machten, hat das neue Gesetz diesen Strömungen nicht nachgegeben. Es enthält keine Bestimmungen, die die Juden ausdrücklich erwähnen und sie von anderen Einwanderern nachteilig unterscheiden. Somit besteht die Hoffnung, dass die Einwanderung nach Ekuador, die seit einiger Zeit fast völlig ruhte, künftig in beschränktem Masse wieder möglich sein wird. Hierzu teilt der Hilfsverein der Juden in Deutschland mit: Das Gesetz geht von dem Grundsatz aus, dass die Einwanderung solcher Personen erwünscht ist, die neue Industrien errichten, bestehende Manufakturen verbessern, sich wissenschaftlich betätigen oder sonst dem Land nützlich sind. Im einzelnen soll allen Einwanderern die Niederlassung in Ekuador gestattet sein, sofern sie die in dem Einwanderungsgesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehört In erster Linie der Besitz eines Vorzeigegeldes von 400 Dollars, die entweder in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in einem Industrie-Unternehmen investiert werden müssen. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder sind von der Vorzeigegeidverpflichtung befreit, so dass bei Familieneinwanderung nur der Ehemann im Besitz des Vorzeigegeldes zu sein braucht. Auch Landwirte, die einen Arbeitsvertrag mit einem landwirtschaftlichen Unternehmer in Ekuador geschlossen haben, bedürfen keines Vorzeigegeldes. Ausser dem Vorzeigegeld muss jeder Einwanderer ein Einreise - V i s u m haben, das von dem zuständigen ekuadorianischen Konsulat erteilt wird. Zur Erteilung des Visums ist die Vorlegung eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich. Das Visum wird versagt, wenn der Einwanderungswillige moralisch oder geistig minderwertig ist oder einer Partei angehört, deren Bestrebungen die Ordnung und Sicherheit in Ekuador gefährden. Ferner wird das Visum Personen unter IS Jahren nicht erteilt, sofern sie nicht durch ihre Eltern oder andere in Ekuador ansässige erziehungsberechtigte Personen angefordert werden. Auch alleinreisende Frauen, die nicht genügend Mittel zum Lebensunterhalt besitzen, "erhalten kein Visum. Ob einer dieser Versagungsgründe vorliegt, entscheidet der zuständige Konsul nach freiem Ermessen. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes, dessen Inhalt wir dem soeben erschienenen Mitteilungsblatt der HICEM entnehmen, behandeln die Registrierung der Ausländer in Ekuador, die Verpflichtungen zur fremden polizeilichen Meldung, die Einbürgerung und ähnliches. Die Einbürgerung kann nach zwei Jahren erfolgen, sofern ein Monatseinkommen von mindestens 200 Sucres nachgewiesen wird. Kolumbien Das Mitteilungsblatt der HICEM berichtet, dass sich in der kolumbianischen Presse eine starke Stimmung der Unzufriedenheit gegenüber gewissen Kategorien von Einwanderern zeigt. Die Handelskammern verschiedener Städte haben an den Präsidenten der Republik Eingaben gerichtet, die einen wirksamen Schutz der nationalen Arbeit fordern. So wünscht man besonders eine bessere Ueberwachung der Grenzen und eine schärfere Abgrenzung der Einw*anderungsbestimmungen gegenüber unerwünschten Einwanderern. Hierunter werden in erster Linie Einwanderer ohne bestimmte Berufe verstanden. Die Diskussion ist ohne Einfluss auf die Einwanderungsgesetzgebung, die unverändert besteht, geblieben. Mexiko Die Mitteilungsblätter der HTCEM weisen noch einmal mit Nachdruck auf die Einzelheiten der E i n w a n d. e r u n g s b e s t i m m u n g e n hin, da nach ihren Informationen in manchen europäischen Ländern falsche Gerüchte in Umlauf sind. Das neue Einwanderungsgesetz sieht eine jährliche Quote von je 100 Personen für Rumänien. Polen. Russland, Litauen, Jugoslawien, China, Syrien und andere Länder mit arabischer Bevölkerung vor. Für Deutschland, England, Oesterreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Holland. Ungarn, Italien. Japan. Norwegen, Portugal. Schweden, die Schweiz und die Tschechoslowakei wurde eine Quote von je 5000 Personen im Jahr festgelegt. Lediglich die Zahl der Einwanderer aus den Vereinigten Staaten, auß Südamerika und Spanien wurde nicht beschränkt. Jeder Einwanderer hat 1000 mexikanische Pesos vorzuweisen. Nur Industrielle und solche Kaufleute, die mit grossem Kapital ein Unternehmen im Land gründen können (Nr. 4 der C.-V.-Zeitung vom 27. Januar) sind nicht in der Quote einbegriffen. Es wird mit Nachdruck darauf hingewesen, dass das Visum eines mexikanischen Konsuls nicht eine Garantie dafür darstellt, dass die Einwanderungsbehörde dann auch die Ausschiffungserlaubnis erteilt. Gerade diese Behörde ist besonders angehalten, die Papiere der Einwanderer aufs sorgfältigste zu prüfen. Deshalb ist für jeden Einwanderer äusserst« Vorsicht geboten, da er nur dann mit der Ausscbiffungserlaubm's rechnen kann, wenn seine Papiere in vollster Ordnung sind. * In letzter Zeit haben sich, wie der Hilfsverein der Juden in Deutschland mitteilt, in Portugal gewisse Schwierigkeiten ergeben. Es muss deshalb allen, jüdischen Auswanderern, die in dieses Land zu gehen beabsichtigen, geraten werden, sich bald mit der örtlich zuständigen Beratungsstelle des Hilfsvereins in Verbindung zu setzen. Ausübung ärztlicher Tätigkeit im Ausland Im ..Deutschen Aerzteblatt" wird eine Anordnung des Reichsärzteführers Dr. Wagner über ..Ausübung ärztlicher Tätigkeit im Ausland" veröffentlicht. Aerzte. die die Ausübung ärztlicher Tätigkeit im Ausland beabsichtigen, haben davon rechtzeitig vor dem Verlassen des Reiches die Reichsärzlekammer (Auslandsabteilung. Berlin SW 68, Lindenstrasse 42) zu benachrichtigen und Angaben über Ort, Dauer und Art der Tätigkeit zu machen. Die Reichsärztekammer behält sich vor, bei mangelnder Eignung des Arztes die Uebernahme der Tätigkeit zu untersagen. Es wird gleichzeitig auf § 28 der Berufsordnung für die* deutschen Aerzte hingewiesen, wonach der Arzt Verträge über eine ärztliche Tätigkeit, die nicht durch die nach § 49 Abs. 2 der Reichsärzteordnung (Verträge in der öffentlichen Gesundheitspflege) erlassenen Vor- , schritten erfasst werden, der Reichsärztekammer zur Genehmigung vorzulegen hat. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auch Verträge über eine im Ausland auszuübende ärztliche Tätigkeit der Genehmigung der Reichs- Ein Gedenktag in Brasilien Ein Leser aus Rio de Janeiro sehrdbt un> die folgende historische Erinnerung, die auch aoeh heute nicht ohne Interesse ist. Am 13. Mai 18SS. also vor nunmehr fünfzig Jahren, erliess die Kronprinzessin Isabel von Brasilien als Regentin ihres in Europa weilenden Vaters, des Kaisers Pedro IL, jenes Gesetz, das die entschädigungslose Aufhebung der Sklaverei bestimmte, und die Farmer ins republikanische Lager trieb. Im November des gleichen Jahres" dankte der Kaiser, da er Blutvergiessen vermeiden wollte, ab. und Brasilien wurde Republik. Pedro IL d'Alcantara war 1831 als fünfjähriger auf den Thron seines Vaters gekommen. Im Jahre 1S40 wurde der Regentschaftsrat entlassen, und der Fünfzehnjährige leitete selbst die Regierungsgeschäi'te. Es war ein liberales, demokratisches Regime, in dessen Verlauf Stück um Stück die alten Feudalrechte fielen und die Sklaverei gemildert wurde. Pedro der II. war der erste Monarch, der zu einem Staatsbesuch in den Vereinigten Staaten weilte. Als Förderer und Kenner von Wissenschaft und Kunst war er Mitglied der Akademien der Wissenschaften in Berlin, München und Paris. Wie umfangreich seine sprachwissenschaftlichen Kenntnisse gewesen sein müssen, erhellt ein kleines Vorkommnis. Kurz vor dem Ende seiner Regierungszeit empfing er im Jahre 1889 die Repräsentanten der jüdischen Gemeinden Brasiliens, die ihn zur Errettung vor einem Attentat in französischer Sprache beglückwünschten. Pedro IL zog die Abordnung in ein längeres Gespräch und bat. sich Hebräisch mit ihm zu unterhalten. Er musste aber hören, dass keiner der jüdischen Repräsentanten des Hebräischen mächtig war. Der Kaiser hatte seine hebräischen Kenntnisse durch den schwedischen Rabbiner Ackerblom, den österreichischen Gesandten Schreiner, einen Dr. Hennig aus Darinstadt, und vor allem durch seinen hebräischen Lehrer, den Pastor Koch," erhalten. Auf dessen Grab in Petropolis setzte der Herrscher die Inschrift „Dem Freunde" in lateinischer. griechischer und* hebräischer Sprache. Mit dem aus der Provinz Posen stanH nienden Professor Berthold Goldschmidt kommentierte der. Kaiser hebräische Schriften und las Lessings „Nathan der Weise". Nach seinem Sturz lebte er in Frankreich. Dort erschien, in Avignon, kurz vor seinem Tode, der ihn am 5. Dezember 1891 ereilte, eine Schrift folgenden Titels: „Poesies hebra-ieo-provencales du rituel israelite comtadin, traduites et transcriptes par S. M. Dom Pedro II. d'Alcantara. empereur du Brasil." . Am 14. und 15. Mai sprach der Vorsitzende des Landesverbandes Niederschlesien des Jüdischen Central Vereins. Rechtsanwalt Dr. Georg Tarnowski (Breslau), in Beuthen OS. Hindenburg und (rlehvitz in. stark besuchten Gemeindeversammlungen, die vom Jüdischen Centrai-Verein einberufen waren und von Felix P i n c z o w e r (Beuthen), Rechtsanwalt. L e n t - schütz. (Hindenburg) und Rechtsanwalt Dr. Kohn (Gleiwitz) geleitet wurden, über „Die Rechtslage des Auswanderers bei der Auswanderung und nach der Einwanderung". Dr. Tarnowski verstand es. den Stoff so lebendig zu gestalten,. dass die Zuhörer seinen eineinhalbstündigen Ausführungen bis zum Schluss mit gespannter Aufmerksamkeit folgten. Der Hil^verein der Juden in Deutschland teilt mit: Nachdem in den letzten Monaten eine immer grössere Zahl von Bewerbungenniii Einstellung an den Hillsverein gerichtet worden ist. muss darauf hingewiesen werden, dass der Hilfsverein niemanden auf direkte Bewerbung hin einstellen kann, sondern bei allen etwa nötig werdenden Einstellungen sich an das Arbeitsamt wenden muss, das ihm geeignete Kräfte zuweist, Es wird daher dringend gebeten, von allen direkten Bewerbungen 4Dstand zu nehmen. Die richtigen Möbel f.Ubersee Kombination und Aufbaumöbel zweckentsprechend | praktisch / dauerhaft Bernhard Rosenbunri Walter Rosenbund-lilgen Tischlermeister Tischler Tel Aviv. Rechov Hayarkon 140 Bln. 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