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Central-Verein-Zeitung · 1938-04-28 · 17 (28.4.1938) · page 17

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
17 (1938)
Issue
17 (28.4.1938)
Date
1938-04-28
Page
– (sequence 17)
Language
German
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Nr. 17 C-V.- Zeitung WIRTSCHAFT DER WOCHE Seife 17 28. April 1938 Die Reichsfluchtsteuervorschriften für Oesterreich Durch Verordnung des Reichsfinanzministers vom 14 April 1938 (RGBl. L, S. 389) sind die deutschen Reichsfluchtsteuervorschriften im Lande Oesterreich eingeführt worden (vgl. „C.V.- Zeitung" Nr. 16/1937). Hierzu sind jetzt eine Durchführungsverordnung und ein erläuternder Runderlass des Reichsfinanzministers erschienen. Die Rechtslage stellt sich in grossen Zügen nunmehr folgendermassen dar : Die deutsche Reichsfluchtsteuerverordnung vom 8. Dezember 1931 mit den späteren Abänderungsvorschriften gilt vom 15. April grundsätzlich auch in Oesterreich, jedoch mit verschiedenen Abweichungen, die sich namentlich aus dem Zeitpunkt der Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Reich und der Besonderheit der bisherigen bzw. noch geltenden österreichischen Steuergesetzgebung ergeben. I. Persönlicher Geltungsbereich Der Reichsfluchtsteuer sind — vorbehaltlich besonderer Befreiungsgründe (vgl. unten) — unterworfen: a) Personen, die am 1. Januar 1938 österreichische Bundesbürger gewesen sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 1937 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Oesterreich aufgegeben haben oder aufgeben; b) Personen, die am 1. Januar 1938 österreichische Bundesbürger gewesen sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 1937 ihren Wohnsitz' oder gewöhnlichen Aufenthalt im übrigen Reichsgebiet aufgegeben haben oder aufgeben; c) Personen, die am 31. März 1931 Angehörige des Deutschen Reichs gewesen sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 1937 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Oesterreich aufgegeben haben oder aufgeben. Voraussetzung bei Personen der Gruppen a und b ist, dass sie entweder.in einem der Jahre von 1931 bis 1938 ein Einkommen von mehr als 30 000 Schilling (20 000 Reichsmark) oder am 1. Januar 1938 ein Vermögen von mehr als 75 QW-. ^Schilling (50 000 Reichsmark-) gehabt haben; bei Personen der Gruppe b, dass sie in einem der Jahre 1931 bis 1938 ein Einkommen von mehr als 20 000 Reichsmark oder am 1. Januar 1931 oder bei einer späteren Veranlagung ein Vermögen von mehr als 50000 Reichsmark gehabt haben. Sofern auch nur eine dieser Voraussetzungen vorliegt, besteht grundsätzlich eine Reichsfluchtsteuerpflicht. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen kommt eine hier interessierende Befreiung von der Entrichtung der Reichsfluchtsteuer nur in Betracht, wenn sie im Einzelfall ausgesprochen wird (vgl. § 2 RFlStG. und Runderlass des RdF. vom 23. Dezember 1937, RGBl. 1937, S. 1295 — siehe „C-V.-Zeitung" Kr. 1/1938 —), oder wenn es sich um Personen "äeriTnter Bi tanz-Snsti» ut J. FriedJänder 1902 als Sachverständiger gerichtlich vereidigt BERLIN W35, LützowstraßelO Tel. 21 28 90 B u c h^tü h r " handelt, die erst nach dem 31. Dezember 1927 im Inlände (jetzt einschliesslich Oesterreich) ansässig geworden sind.. Die Frage, ob solche Personen, die vor dem 31. Dezember 1937 nach Entrichtung einer Reichsfluchtsteuer von Deutschland nach Oesterreich eingewandert sind, bei einer Auswanderung aus Oesterreich nach dem 31. Dezember 1937 erneut eine Reichsfluchts'euer zu entrichten haben, ist in den Vorschriften nicht ausdrücklich geregelt. Gegebenenfalls dürfte ein Antrag auf Erlass im Billigkeitswege anzuempfehlen sein. Bei der Ermittlung, ob die Einkommens- oder Yermögensfreigrenzen überschritten sind, ist der im Reichsfluchtsteuergesetz aufgestellte Grundsatz zu beachten, dass Zusammenveranlagungen von Ehegatten. oder von Eltern und Kindern — gegebenenfalls gemäss den österreichischen Steuervorschriften — zu berücksichtigen sind und vorliegendenfalls hierdurch die Freigrenzen von 20 000 RM bzw. 50 000 RM überschritten werden können. 11. Bemessungsgrundlage der Reichsiluchtsteuer in Oesterreich. Im Gegensatz zur Feststellung des Einkommens im österreichischen Einkommensteuerreeht bildet die Bemessungsgrundlage der österreichischen Vermögenssteuer keine geeignete Grundlage . für die Ermittlung der . Reichsfluchtsteuerpflicht und der Berechnung des zu zahlenden Betrages. Es findet daher bei allen reichsfluchtsteuerpflichtigen oder voraussichtlich demnächst -pflichtig werdenden Personen eine besondere Vermögensermittlung nach dem Stand vom 1. Januar 1938 mit dem Ziel der Feststellung des „Gesamtvermögens" im Sinne des deutsehen Reichsbewertungsgesetzes statt. Für die Ermittlung gelten die Grundsätze dieses Gesetzes mit gewissen sich aus der Besonderheit der österreichischen Verhältnisse ergebenden Abweichungen. Die in Betracht kommenden Personen haben ein Vermögensverzeichnis nach Vordruck abzugeben. III. Sonstige Vorschriften. Im übrigen gelten die bisherigen deutschen Reichsfluchtsteuervorschriften, also auch die Bestimmungen über Sicherheitsleistung und Billigkeitsmassnahmen. Für letztere bleibt grundsätzlich der Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 23. Dezember 1937 (vgl. C.-V.-Zeitung Nr. 1/1938) massgebend, doch ist für Oesterreich die Reichsfluchtsteuerstelle bei der Steueradministration für den Bezirk I in Wien, welche die Zentralstelle für alle Reichsfluchtsteuersachen in Oesterreich ist, ermächtigt, über Billigkeitsmassnahmen zu entscheiden, wenn die zu erlassende Reichsfluchtsteuer den Betrag von 25 000 RM nicht übersteigt. Bei steuerpflichtigen Personen, die nach dem 14. April dieses Jahres ausgewandert sind oder Berliner Krawatten-Fabrlk HERZ & CIE„ BEELIN C2, Eosenstraße 1 Für Sie die richtige Verbindung üeberzeugen Sie sich selbst durch Mustersendung künftig auswandern, entstand bzw. entsteht die Reichsfluchtsteuer am Auswanderungstage und wurde bzw. wird im gleichen Zeitpunkt auch fällig und beitreibbar. Bei Pflichtigen Personen, die sich bei Inkrafttreten der Verordnung bereits im Ausland befanden, ist der Entstehungs¬ und Fälligkeitstag ebenfalls der Auswanderungstag, doch soll ihnen für die Zahlung noch eine kurze, aber angemessene Frist gesetzt werden. Die Frage, ob und wann eine Auswanderung vorliegt, ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zu beantworten. Rudolf Gräupner, Berlin. Fluchtsteuerpflicht auch nicht dadurch,, ausgeschlossen wird, dass diese Beträge für die Auswanderung sofort wieder ausgegeben werden. Der Reichsfinanzhof führt dann weiter aus, dass auch die tatsächliche Erhöhung der Reichsfluchtsteuer auf Ys des Gesamtvermögens in diesem Falle gerechtfertigt ist; denn eine Erhöhung des Steuersatzes sei auch in anderen Fällen möglich, in denen jemand die Bezahlung einer vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer übernimmt, zum Beispiel bei der Schenkungssteuer. Schliesslich soll nach den Gründen dieser Paul Koraikowski ■"ÄKKSSEEr- Immobilien, Berlin W 15, Uhlandstr. 171/172, Ruf 9161 CO Entscheidung auch der Umstand, dass der Auswanderer bei der Veranlagung zur Vermögenssteuer eigenes Vermögen nicht besessen, sondern lediglieh mit seinem Vater zusammen veranlagt worden war, nicht geeignet sein, die Hinzurechnung dieser Beträge zum Gesamtvermögen zu verhindern. Ma. Go. Der Reichsfinänzhof über: Schenkung für Zwecke der , Auswanderung Ein Auswanderer war auf den 1. Januar 1935 zusammen mit seinem Vater nach einem Vermögen von 50 000 RM zur Vermögenssteuer veranlagt worden. Eigenes Vermögen hatte er damals nicht. Vor seiner Auswanderung, die im Mai 1937 erfolgte, stellte ihm sein Vater schenkungsweise zur ■Verfügung: das Vorzeigegeld, die Transferkosten, und die R e i c h s f 1 u e h t s t e u: e r. Das Finanzamt hatte die Reichsfluchtsteuer der geschenkten Beträge auf folgende Weise errechnet und festgesetzt: Vorzeigegeld + Trahsf erlösten -f Reichs fluchtsteuer; der Betrag, mit dem die Reichsfluchtsteuer in diese mathematische Formel einzusetzen war, wurde vom Finanzamt nach folgender Formel errechnet:. Vorzeigegeld +Transferkosten. Das Finanzamthatte also zunächst die Reichs- . fluchtsteuer für Vorzeigegeld und Transferkosten errechnet und diesen Betrag* als Schenkung nochmals mit Reichsfluchtsteuer belegt. Die Hinzurechnung - des geschenkten Reichsflucht> Steuerbetrages zum Gesamtvermögen hatte demnach zur Folge, dass die Reichsfluchtsteuer nicht K, sondern "Ys des übrigen Gesamtvermögens betrug. Vorzeigegeld, Transferkosten und Reichsfluchtsteuer überstiegen den Betrag von 10 000 RM. Der Steuerpflichtige wehrte sich gegen die Versteuerung der Transferkosten und der Reichsfluchtsteuer mit der Begründung, dass es sich hierbei um Schenkungen handle, die die Mittel für die mit der Auswanderung verbundenen Aufwendungen verschaffen sollten, dass sie demnach das Gesamtvermögen nicht vermehrt hätten.. Der Reichsfinanzhof hat jedoch in einem Urteil vom 28. Januar 1938 — III 10/38 — die Berecbnungsart des Finanzamts gebilligt. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass dem für die Reichsfluchtsteuer massgebenden Gesamtvermögen solche Beträge von mehr als 10 000 RM hinzuzurechnen sind, die der Steuerpflichtige nach der Vermögenssteuerveranlagung bis zu seiner Auswanderung erworben hat. Hierzu sollen auch die Beträge gehören, die dazu bestimmt sind, dem Steuerpflichtigen die mit der Auswanderung verbundenen Aufwendungen zu verschaffen, wobei die Steuertermine im Mai 5. Mai: Abführung der -einbehaltenen Lohn-, Bürger- und Wehrsteuer für Arbeitnehmer (ganzer April bzw. zweite Aprilhälfte). 10. Mai: Bürgersteuer gemäss Steuerbescheid. Umsatzsteuer für Monatszahler. 15. Mai:. Vermögenssteuer - Vierteljahresrate. Grund- und Gewerbesteuern 20. Mai: Abführung der einbehaltenen Lohn-, Bürger- und Wehrsteuer für Arbeitnehmer für die erste Maihälfte. Ausserdem sind bei den von den Jüdischen Gemeinden erhobenen Gemeindesteuern die Vorauszahlungen für 1938 an den in den einzelnen Veranlagungsbenachrichtigungen aufgeführten Terminen zu leisten. bei den einzelnes Schulen verschieden hoch. Anfragen und Anträge sind an die „Wizo", Berlin W15. Meinekestr. 10 oder an die örtlichen Wizo-Gruppen zu richten. Studium und Schulbesuch im Ausland Durch den Runderlass 29/38 des Reichs- und preussischen Wirtschaftsministers werden die Transferbestimmungen für das Studium und den Schulbesuch, im Ausland in teilweiser Abänderung der Runderlasse 64/36 und 72/37 neu geregelt. Besonders bemerkenswert ist dabei, dass in Zukunft die Verwertung ausländischer Wertpapiere und ausländischer Lebensversicherungen für derartige Zwecke nicht mehr möglich ist. Im übrigen wird betont, dass auch weiterhin die Verrechnung von Studiengeldern mit freiwilligen, das heisst, nicht auf einer Unterhaltungspflicht beruhenden Unterstützungszahlungen eines Devisenausländers, die dieser nach dem Inlande (Deutschland) leistet, oder mit Zahlungen von Studiengeldern ausländischer Studierender in Deutschland erfolgen kann. In beiden Fällen wird eine Genehmigung jedoch nur erteilt, wenn der Antragsteller unmittelbare Beziehungen zu dem Devisenausländer nachweisen kann. Als Antragsteller werden neben Eltern auch Stief- und Pflegeeltern, Verwandte und Verschwägerte, anerkannt, jedoch karitative Vereine und Anstalten, .ausgeschlossen. Die übrigen Bestimmungen, die den Besuch der Technischen Hochschule in Danzig sowie den Deutschen Akademischen Austauschdienst betreffen, kommen für jüdische Studenten nicht in Betracht. Soweit für jüdische Studenten und Schüler eine'Zahlung im Verrechnungswege nicht, .mög- ,L lieh Ist, sollen diese auch weiterhin an-den. Zehtralausschuss für Hilfe und Aufbau bei der Reichsvertretung der Juden in Deutschland, Berlin-Charlottenburg 2, Kantstrasse 158, verwiesen werden. V e r r e c h n u n g s a b k o m m e n bestehen zur Zeit mit: Bulgarien, Dänemark, Iran, Italien, Jugoslawien, Niederlande. Norwegen, Palästina, Rumänien, Schweiz. Tschechoslowakei. Ungarn. Für die meisten dieser Länder unterliegen die Genehmigungen jedoch gewissen Beschränkungen. * Die Hebräische Universität Jerusalem ist in der Lage, die Einwanderiingserlaubnis für Studenten zu erwirken, die seit 1934 das Zeugnis der Hochschulreife erworben haben. Bisher auf ausländischen Universitäten verbrachte Semester werden bei der Zulassung zu den Prüfungen angerechnet. Für Studenten, deren hebräische Kenntnisse nicht ausreichen, uro dem Uuiversitätsbetrieb sogleich folgen zu können, besteben besondere hebräische Vorbereitungskurse. Nähere Auskünfte durch das Palästina-Amt Berlin. Abt. Allgemeine Beratung, in Verbindung mit der Gesellschaft der Freunde der Hebräischen Universität und Bibliothek E. V., Berlin W15, Meinekestr. 10. Das hebräische Technikum in Haifa nimmt Studierende vom 17. Lebensjahre ab auf. Das Abitur ist Voraussetzung für die Aufnahme. Der Lehrgang der Hochschule dauert vier Jahre bis zur Diplom- Ingenieur-Prüfung. Die Schulgeldkosten des Technikum betragen pro Jahr etwa LP 18/—, wozu ein AUTOREIFEN Vulkanisier-Anstalt. Grosse AIIT^7l!Ri:urrfiD Auswahl in neuen, gebrauchten AUTOZUöCilOK und neugummierten Reifen. R. Herzlinger, Berlin N54, Elsässer Str. 8. 42 95 26 Depot von LP 15/—, Lebenshaltungskosten von etwa LP 60/— im Jahr und kleinere Ausgaben kommen. Nähere Auskünfte durch das Palästina-Amt Berlin, Abt. Allgemeine Beratung, Berlin. Im Rahmen der laufenden Zertifikatsperiode besteht die Möglichkeit, für Schiilerpalestinensischer Lehr- und Ausbildungs-Anstalten unbeschränkt Einwanderungs z e r t i f ikate zu erhalten, wenn die von den einzelnen Anstalten gestellten Bedingungen erfüllt werden. Der Transfer der für die Aufnahme und den Aufenthalt in Palästina notwendigen Beträge kann' nach Abschluss eines Transfervertrages reibungslos durchgeführt werden. Anfragen sind an das Pa.lästina-Anat, Abt. Allgemeine Beratung, Berlin, zu richten. Durch die Institution der Wizo ist Mädchen von 17 bis 23 Jahren Gelegenheit gegeben, in Palästina eine zweijährige Ausbildung zu erhalten. Der Unterricht in den land- und hauswirtschaftlichen Schulen der Wizo sowie in den Lehrfannen umfasst: Hauswirtschaft, Landwirtschaft, und Gartenbau. Die Schulgelder sind' Ans der Bankwelt Am 1. April ist das Bankhaus S. Mattersdorf f, Dresden, von der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt übernommen worden. Die Firma, die 1849 von S. Mattersdorff, dem Grossvater des letzten Inhabers, gegründet wurde, verdankte ihren Ruf als eines der angesehensten Privatbankhäuser Mitteldeutschlands Richard Mattersdorff. der lange Jahre Präsident der Dresdner Börse war. Er ist auch im jüdischen Leben in seiner Vaterstadt führend tätig gewesen, war bis zu seinem Tode im Jahre 1921 Vorstandsmitglied der Israelitischen Religionsgemeinde, auch Vorsitzender der Ortsgruppe des Jüdischen Centrai-Vereins, der seiner auch jetzt noch dankbar gedenkt. Sein Nachfolger, Hans Mattersdorff, baute die Firma nicht nur als Börsenfirrna. sondern speziell als Kreditinstitut für den Mittelstand aus. 1921 bis 1937 war Kommerzienrat Friedrich Wilhelm . Meyerhof Mitinhaber. An seine Stelle trat - dann Dr. Manuel Breit, der Sohn des bekannten Juristen Professor James Breit. Rawack & Grünfeld A.-G. Wie berichtet wird, ist bei der Firma Rawack & Grünfeld A.-G., Berlin, ein Wechsel im Kapitalbesitz erfolgt, durch den die Mehrheit des 3,5 Millionen RM betragenden Aktienkapitals in andere Hände übergegangen ist. Das Kapital soll zu- Warenlägcr und Bestbestände In Text II- und Schuhwaren kauft Kasse S. Jakobowicz STacnf.. Berlin C 2, Kaiser Wilhelmstrasse 4. " nächst von einem Bank'enkorisortium unter Führung der Reichskreditgesellschaft A.-G. erworben ' worden sein. Die Firma Rawack & Grünfeld betätigt sich vor allem auf dem Gebiet des Er zh a n d e l s und hat es hier zu einer erheblichen Bedeutung innerhalb des europäischen Wirtschaftslebens gebracht. Das Haus nahm seinen Ausgang von Oberschlesien (Beuthen) und verlegte erst später seine Hauptniederlassung nach Berlin. Sein Hauptarbeitsfeld ist die Vermittlung der europäischen Erzvorkommen — besonders auch des Schweden-Erzes — von den Abbaustellen zu den Verarbeilungsgebieten. Daneben bestehen auch einige industrielle Interessen, so zum Bei- . spiel eine Beteiligung an der Hochofenwerk Lübeck A.-G., von der auch die kürzlich in ihrer Mehrheit von Mannesmann übernommenen Hahnschen Werke (die ihren Namen übrigens in Stahl- und Walzwerke Grossenbaum A.-G. ändern werden) ein grösseres Aktienpaket besassen. Offene Auslandsstellen genehmigt durch Landesarbeitsamt Brandenburg Gesucht werden: für Bolivien guter jüdischer Uhrmacher für eine Reparaturwerkstatt, der jegliche Art von Uhren reparieren kann-und dieses Handwerk nachweislich schon längere Zeit ausgeübt hat; für Polen jüdischer Zuschneider für feine Massarbeit Gierrenanzüge): für die Türkei erster Kantor mit guter Tenor- oder Baritonstimme, der verheiratet, nicht älter als 40 bis 45 Jahre ait. musikalisch gut ausgebildet ist und die hebräische Sprache vollständig beherrscht; für Venezuela jüdischer Fachmann für sanitäre Einrichtungen (Wasdiloiietten, Toiletten, Badeeinrichtungen usw.); für B e 1 g i s c h -K o n g o jüdischer B a u t i s c h - 1 e r und jüdischer Baupraktikant; für Holland für einen nicht rituell geführten Haushalt (2 Erwachsene, 3 Schulkinder. 1 Kinderfräulein) jüdische Hausgehilfin, die kochen und alle Hausarbeiten verrichten kann. Es kommen nur Mädchen in Frage, die nachweislich in Stellung waren und über Zeugnisse verfügen: für Bulgarien jüdisches zuverlässiges Kindermädchen für einjährigen Jungen, das für das Kind kochen kann, die Kinderwäscbe wäscht und das Kind betreut. Gutes Gehalt wird geboten. Ausführliche Bewerbungen nur auf Luftpostdünnpapier, Zeugnisabschriften und Passphoto werden weitergeleitet durch die Jüdische Gemeinde, Berlin SW68, Lindenstr. 4S—50. Bewerbungen auf gewöhnlichem Papier werden nicht mit Luftpost befördert. Bankhaus August Stern & Cie. Fernruf 220341 KÖIfi Drususgasse 8 G » g r Q o d * 1 S 8 .0 Erledigung aller bankmäßigen Geschäft» s Ausführung von Börsenaufträgen s für Rheinisch-Westfälische und Berliner Börse X Ba&kk&i&s PJi. SUiiil Zusage in 6 Stunden Kaufe 1. und II. 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