Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 17 (28.4.1938)
- Date
- 1938-04-28
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 C-V.-Zeihmg Nr. 17 * 28. April 193S Privai-Miitags- und Abendt^sch Inhaber: frnst Herschtha! Marburger Straße 9 Ecke Augsburger Straße Telefon: 24 87 51 3 Min. von der Tauenfzienstr. Tageszeitungen / Gedecke :. RM 0.80, 1.—, 1.20 sind, um den Einsatz des anmeldepflichtigen. Vermögens im Einklang mit den Belangen der deutschen Wirtschaft sicherzustellen. § 8: Wer vorsätzlich oder fahrlässig die nach den vorstehenden Vorschriften bestehende Anmelde-, Bewertungs- oder Anzeigepflicht nicht, nicht richtig oder nicht, rechtzeitig erfüllt oder einer auf Grund des § 7 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft; in besonders schweren Fällen vorsätzlicher Zuwiderhandlung kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden. Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat. Der Versuch ist strafbar. Neben der Strafe aus Abs. 1 und 2 kann auf Einziehung des Vermögens erkannt werden, soweit es Gegenstand der strafbaren Handlung war; neben der Zuchthausstrafe ist auf Einziehung zu erkennen. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen für die Einziehung vorliegen. * Auf Grund des § 7 der Anmeldungsverordnung hat der Beauftragte für den Vierjahresplan eine Anordnung vom 26. April 1938 (RGBl. I, S. 415) erlasen. Danach bedarf die Veräusserimg oder die Verpachtung eines gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie die Bestellung eines Niessbrauchs an einem solchen Betrieb zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung, wenn an dem Rechtsgeschäft ein Jude als Vertragschliessender beteiligt ist. Das gleiche gilt für die Verpflichtung zur Vorname eines solchen Rechtsgeschäfts. Wird das Verpflichtungsaldemar Strauss Jüdische Fabrikarlcnssfäffe chirurgischer Instrumente BerHn SW 63, Ritterstrosse 52 Aerzfl. Einrichtungen, spez. Export zirks-Vertreter überall gesucht geschäft genehmigt, so gilt die Genehmigung auch für das diesem Verpflichtungsgeschäft entsprechende Erfüllungsgeschäft als erteilt. (Artikel I, § 1). Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts kann die Genehmigungspflicht nicht umgangen werden (§2). Bedarf das Rechtsgeschäft der;ärierb;engerich1Jichen oder der fideikommisreemli'cnen Genehmigung oder der Genehmigung nach der Grnndstücksverkehrsbekanntmachung vom 26. Januar 1937, so ist eine Genehmigung nach § 1 nicht erforderlich (§ 3). Bei Beurkundungen eines der im § 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte soll der Notar oder die sonstige beurkundende Stelle auf diese Anord-« nung hinweisen und die Frage stellen, ob an dem Rechtsgeschäft ein Jude als- Vertragschliessender beteiligt ist Aus der notarischen Urkunde soll hervorgehen, dass dies geschehen ist und in welchem Sinne die Frage beantwortet worden ist (§ 4). Einen Nachweis dafür, dass eine Genehmigung nach dieser Anordnimg nicht erforderlich ist, hat die Grundbuchbehörde zu fordern, wenn nach ihrem Ermessen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Anordnung gegeben sind (§ 5). Ist im Grundbuch ohne Genehmigung eine Rechtsänderung eingetragen, so hat die Grundbuchbehörde auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde einen Widerspruch einzutragen, wenn diese annimmt, dass die Genehmigung nach § 1 oder § 2 erforderlich ist; die Vorschriften über die selbständige Eintragung eines Widerspruchs durch die Grundbuchbehörde (§ 53, Abs. 1 der Grundbuchordnung} bleiben unberührt. Ein eingetragener Foto, Rolleiflex, Contax, Gelegenheitskäufe Wolfff u. Leonhardt (gegr. 1906) Berlin-Wilmersdorf. Berliner Str. 129, Telef. 8629 44 Widerspruch ist zu löschen, wenn die Genehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist. Dies gilt sinngemäss für das Land Oesterreich. Die Neueröffnung eines jüdischen Gewerbebetriebes oder der Zweigniederlassung' eines jüdischen Gewerbebetriebes bedarf der Genehmigung (Artikel II § 7). Die Genehmigung ist von dem zu beantragen, der den Gewerbebetrieb oder die Zweigniederlassung zu eröffnen beabsichtigt (§ S). Ueber den Antrag auf Genehmigung entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der betreffende Betrieb belegen oder der neue Betrieb oder die Zweigniederlassung eröffnet werden soll. In Zweifelsfällen wird die zuständige höhere Verwaltungsbehörde durch den Reichswirtschaftsminister bestimmt (Artikel 3 § 9). Wird die Genehmigung versagt, so steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen seit der Bekanntgabe der Entscheidung an ihn die Beschwerde an den Reichs wirtschaftsminister zu. Die Entscheidung des Reichswirtschaftsministers kann nicht angefochten weruen (§ 10). Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung einen gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb übernimmt oder behält oder einem anderen überlässt oder belässt, oder 2. einen jü-. dischea Gewerbebetrieb oder die Zweigniederlassung eines solchen Betriebes eröffnet, wird nach § 8 der Anmeldungsverordnung mit Gefängnis und mit Geldstrafen oder mit einer dieser Strafen bestraft; in besonders schweren Fällen vorsätzlicher Zuwiderhandlung kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden (§ 11). Die Anordnung tritt am 27. April 1938 in Kraft (§ 12). Gegen Tarnung jüdischer Betriebe Eine Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung jüdischer Gewerbebetriebe vom 22. April 1938 bestimmt, dass ein deutscher Staatsangehöriger, der aus eigennützigen Beweggründen dabei mitwirkt, den jüdischen Charakter eines Gewerbebetriebes zur Irreführung der Bevölkerung oder der Behörden bewusst zu verschleiern, mit Zuchthaus — in weniger schweren Fällen mit Gefängnis nicht unter einem Jahr — und mit Geldstrafe bestraft wird. Die gleiche Strafe trifft diejenige Person, die für einen Juden ein Rechtsgeschäft abschliesst und dabei unter Irreführung des anderen Teils die Tatsache verschweigt, dass sie für einen Juden tätig ist. In dem letzteren Falle der verdeckten Stellvertretung für einen Juden wird nicht vorausgesetzt, dass es sich bei dem Täter um einen deutschen Staatsangehörigen handelt. Kein Billigkeitserlass für jüdischen Grundbesitz Im „Reichssteuerblatt4* wird ein Ründerlass des Reichsministers der Finanzen und des Reichs- und Preussischen Ministers des Innern vom 19. April 1938 veröffentlicht, durch den „Richtlinien für Billigkeitsmassnahmen auf dem Gebiete der Grundsteuer — Gr..BilR —" aufgestellt werden. Die Richtlinien beruhen auf § 131 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung. Nach dieser Bestimmung kann der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsministers des Innern für bestimmte Arten von Fällen Richtlinien aufstellen, nach denen die Grundsteuer ganz oder teilweise erlassen werden muss. Nach Abschnitt I Nr. 4 der Richtlinien ist ein Billigkeitserlass für Steuergegenstände, die Juden gehören, nicht zu' gewähren. Wer Jude ist, bestimmt § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935. Unter welchen Voraussetzungen Grundbesitz, der im Eigentum mehrerer oder im Eigentum einer juristischen Person steht, als Juden gehörig anzusehen ist. wird besonders geregelt werden. Jüdische Kultusvereinigungen und Gebäudeentschuldungssteuer Die Reichsregierung hat ein „Gesetz zur Aenderung der Vorschriften über die Gebäudeentschuldungssteuer" vom 23. April 1938 (RGBl. I, S. 409) beschlossen. Danach ist bebauter Grundbesitz, der jüdischen Kultusvereinigungen. oder ihren Verbänden gehört oder von ihnen benutzt wird, ab 1. April 1938 zur Gebäudeentschuldungssteuer insoweit heranzuziehen, als er grundsteuerpflichtig ist. Das gilt nicht für die im § 5 Abs. 1, Satz 1 des Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken vom 1. Juni 1926 (RGBl. I, S. 251) bezeichneten Neubauten (erst nach dem 1. Juli 1918 bezugsfertig gewordenen Bauten). Die obersten Landesbehörden werdenermächtigt, mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen die landesrechtlichen Vorschriften über die Gebäudeentschuldungssteuer den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. * In den „Mitteilungen der Reichs-Rechtsanwaltskammer" wird ein Rundschreiben des Präsidenten der Reichs-Rechtsanwaltskammer vom 11- März 1938, betreffend Neufassung der Richtlinien über das ßtandesrechtliche Werbeverbot veröffentlicht. Danach schliesst das Verbot der Einzelwerbung es nicht aus, dass der Anwalt innerhalb der gebotenen engen Grenzen den Rechtsuchenden Veränderungen in seiner Betätigung durch Zeitungsanzeigen bem Alt mann & Gerson IT^f^'Z ^BerlSn-Weissensee, Lothringenstr. 23. 56 31 54. kanntgibt. Die Begründung der Kanzlei und ihre Verlegung, die Einrichtung auswärtiger Sprechtage und Veränderungen, die sich durch Ein- und Austritt von Sozien ergeben, dürfen angezeigt werden. Einzelanwälte dürfen ein-" mal jährlich den Antritt eines Urlaubs und die Rückkehr von einem Urlaub anzeigen, soweit der Urlaub mindestens vierzehn Tage beträgt. Anwaltsgemeinschaften dürfen einmal jährlich die Urlaubszeiten ihrer Sozien mitteilen. Die Einzelanwälte dürfen in ihren Anzeigen angeben, wen sie zu ihrem Vertreter bestellt haben. Einzelheiten des Kanzleibetriebes, wie Einrichtung oder Aenderung besonderer Sprechstunden. Aenderungen der Fernsprechnummern und ähnliches dürfen nicht angezeigt werden. Die Anzeige muss' sich auf das Nötigste beschränken und darf keine übertriebene und reklamehafte Form haben. Sie darf ein- bis zweimal in der Fachpresse der Anwaltschaft und in Tageszeitungen des Bezirks erscheinen, an dessen Gerichten der Anwalt regelmässig tätig ist Für die Durchführung der neuen Reichsmeldeordnung sind unter dem 10. April weitere Anordnungen ergangen. Darin wird u. a. die Auskunftserteilung aus den Melderegistern neugeregelt. Allen geschäftsfähigen Personen ist danach gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr mit gewissen Abstufungen Auskunft zu geben. Abschnitt III, 3 lautet: f,Auskunft ist auch, soweit es aus dem Melderegister ersichtlich ist. darüber zu geben, ob eine Person Ju de ist, während über die Mischlingseigenschaft keine Auskunft zu erteilen ist." IV/Wpfl-m" Auslandsnachrichten England Wir berichteten über eine von Commander Locker Lampson im Unterhaus eingebrachte Gesetzesvorlage, weiche auch ausserhalb Palästinas lebenden Juden .die palästinensische Staatsangehörigkeit zubilligen wollte. Kurz vor der am 26. April geplanten zweiten Lesung wurde der Antrag zurückgezogen und damit vorläufig vertagt. Die englische Regierung hat das zwischen Grossbritannien und dem "Deutschen Reich bestehende Abkommen über die v i s u m f r e i e ' ÄSphSiÜSFliSIgSn ^rfKsSamm5^« Pflastercnsen, Bürgrerstelere, — Telephon: 92 4756 Einreise der Staatsangehörigen beider Länder zum 21. Mai 1938 gekündigt. Für die Inhaber von österreichischen Pässen tritt diese Bestimmung bereits am 2. Mai in Kraft. Die neue Sachlage ist beim Reiseverkehr und nach England zu beachten. Ecuador In dem in der vorigen Nummer der C.-V.- Zeitung veröffentlichten Artikel ..Ecuadors neues Fremdenrecht" wurde das kürzlich verabschiedete Gesetz über das Fremdenwesen, die Ausweisung und Einbürgerung in Ecuador behandelt. Das Gesetz steht als Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis u. a. den Nachweis eines Vermögens von mindestens 1000 amerikanischen Dollars vor, die landwirtschaftlich oder industriell in Ecuador investiert werden müssen. Welche Erschwerung der Einwanderung die Erfüllung dieser Voraussetzung bedeutet, brachten wir schon zum Ausdruck; es gelte, schrieben wir, bevor man zu einer endgültigen Bäurteilung der neuen Bestimmungen komme, die Verwaltungspraxis abzuwarten. Nunmehr erfahren wir, dass — in Abänderung der Bestimmungen — zur Aufenthaltserlaubnis nicht der Nachweis eines Vermögens von wenigstens 1000 amerikanischen Dollars erforderlich ist, sondern dass der Nachweis von 400 Dollars genügt. Dieser Betrag gilt für eine Familie, soweit die Kinder nicht über 18 Jahre alt sind. Estland Die Juden sind aus dem Minderheitenausschuss ausgetreten, weil bei dessen augenblicklicher Zusammensetzung mit der Nominierung eines jüdischen Abgeordneten und einer sachgemäßen Vertretung der jüdischen Interessen nicht zu rechnen war. Die Russen, als die grösste Minderheit des Landes, haben dem Ausschuss niemals angehört, weil sie Minderheitenrechte für sich nicht in Anspruch nehmen. Jugoslawien Die Regierung dementiert Nachrichten über ein geplantes Judengesetz und betont, dass hierfür keinerlei Anlass vorliege. Der neue Patriarch der serbischen Kirche Cavrilo bedankte sieh in einem persönlichen Schreiben bei Oberrabbiner Dr. Isaac Alkalay für die ihm im Namen der jugoslawischen Judenheit übermittelten Glückwünsche. Polen Der „Verband der Jungen Polens" ist in diesen Tagen aus dem von Oberst Koc gegründeten und jetzt von General Skwarczynski geleiteten Lager der nationalen Einigung ausgeschieden. Auch der Sejmabgeordnete B u d z i n s k i, auf dessen Initiative das Schäebtverbot zurückgeht, hat das Regierungslager verlassen. Unter der Führung des Priesters T r z e c i a k hat sich eine neue judenieindliche Organisation gebildet, der u.a. auch Dr. Tadeusz Bielecki, Professor Roman R y b a r s k i und Priester G o d 1 e w s k i angehören. Rumänien Nachdem die jüdischen Zeitungen mit den von uns bereits veröffentlichten Einschränkungen wieder erscheinen, nehmen sie zu der neu geschaffenen Lage Stellung. Im Vordergrund der Diskussion steht die für Rechtsanwälte der Minderheiten geforderte Sprachprüfung. Hier sind Erleichterungen zu verzeichnen, die sich auf ungarische und deutsche Anwälte erstrecken, so dass die Prüfung im wesentlichen nur für jüdische Anwälte gefordert wird. Es wird die Frage erhoben, was die Formulierung „ethnologische Rumänen" zu bedeuten habe, und es wird eine nähere Begriffsbestimmung gefordert. Südafrika Am 18. Mai finden die Wahlen zum Parlament statt. Im Wahlkampf spielt, nachdem das neue Einwanderungsgesetz in Kraft ist, die jüdische Frage bisher "eine untergeordnete Rolle. General Smuts erklärte in einer Rede in Johannesburg, dass die Regierung keinerlei gegen Juden gerichtete Diskriminierungen dulden werde. Die Juden sind unsere Mitbürger, und sie besitzen und werden die Gleichberechtigung im vollen Umfange geniesseo. Unterrichtsminister H o f - meyr sagte in Troyeville, Südafrika habe wie jedes andere Land das Recht seine Einwanderer auszuwählen. Diese Auswahl erfolge frei von judenfeindlichen Motiven. Gegenüber allen Ausländern würden die gleichen Massstäbe angelegt werden. Ale Kandidat der Regierungspartei ist u.a. auch der jüdische Abgeordnete Morris K e n t r f d g e aufgestellt worden. Ueber die Einwanderung selbst gab der Innenminister folgende Zahlen für die Zeit vom Leo Baeck Plastik von Wallet Cohn, die der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums von der Reichsvertretung der Juden in Deutschland geschenkt und am 26. April feierlich enthüllt wurde. Vgl. den Bericht auf S. 14 Fot. Eerbert Sönnenfeld imiiiiiiiiiiiiniiüiiinii 1. Februar bis zum 31. Dezember 1937 bekannt: von 2282 jüdischen Aufenthaltsanträgen seien 1654 abgelehnt worden. Von den zugelassenen 628 Juden waren 167 Frauen, 223 Kinder, 94 betagte Eltern bereits Eingewanderter, 15 sonstige Verwandte. Nur der verbleibende kleine Rest verteilt sich auf Antragsteller, welche nicht als Verwandte ins Land kommen. Insgesamt sind während dieses Zeitraums 773 Einwanderungen erfolgt, das heisst also ausser den 628 Juden 145 Nichtjuden. 345 Einwanderer stammen aus Deutschland, 148 aus Litauen, 75 aus Polen, 42 aus Lettland, 22 aus Oesterreich, der Rest verteilt sich auf andere Länder. Zeitweilige Aufenthaltserlaubnis erhielten 1492 Personen, von denen 705 das Land bereits wieder verlassen haben, 237 eine Aufenthaltsverlängerung erhielten und der Rest demnächst das Land verlassen wird. Für das Gesamtjahr wird eine Einwanderung aus Deutschland von 1113 Personen angegeben gegenüber 3468 im Jahre 1936. Die nächsthohe Ziffer stellen die Holländer mit 1302 Neuankömmlingen gegenüber 1976 im Jahre 1936. Au« Osteuropa kamen nur 344 Einwanderer. Vereinigte Staaten Gouverneur H. Lehmann fordert die Juden New-Yorks auf. sich an der Aktion der amerikanischen ORT zur Aufbringung von 450 000 Doli, zu beteiligen und hat in einem Brief an den Vorsitzenden B. Charney Viadeck seine Anerkennung über die Arbeiten der ORT ausgesprochen. Das Joint Distribution Committee will in diesem Jahr 4 650 000 Dollar aufbringen. In seiner Propaganda weist das Komitee auf die Verwendung der im Jahre 1937 gesammelten Mittel hin. So habe die OSE 33000 Dollar zu ihrem Gesamtbudget von 75 000 Dollar erhalten, das Flüchtlingskomitee in Amsterdam über 88 000 Dollar bei einem Gesamtetat von 300 000 Dollar, das Flüchtlingskomitee in Wien 10 000 Dollar für die Unterstützung von Juden aus Deutschland. In Deutschland seien rund 3000 Menschen in 123 Ausbildungsstellen für die Auswanderung mit Hilfe von Mitteln des Joint Distribution Committee geschult worden. Oesterreich An den Pessachtagen fanden in zahlreichen Bethäusern und Synagogen überfüllte Gottesdienste statt. Die jüdischen Notstandsk'üchen waren bemüht, gerade in diesen Tagen alle Bedürftigen zu speisen. Das österreichische Unterrichtsministerium hat eine Verfügung erlassen, die inländischen Juden die Fortsetzung des Studiums nur nach Massgabe einer Verhältniszahl von 2 Prozent für jedes Fachgebiet gestattet. Der jüdische Anteil an der Studentenschaft soll 1936 im Wintersemester 11 Prozent betragen haben. Di? Zahl der Konfessionsjuden wird für das Land Oesterreich mit rund 200 000. nach den Bestimmungen der Nürnberger Gesetze mit 350 000 angegeben, von denen auf dip ^tadf Wien etwa 180 000 bzw. 300 000 entfallen. Sanitätsrat Dr. Pollnow 70 Jahre Am 30. April feiert Sanitätsrat Dr. Leo Pollnow, Königsberg (Pr.), seinen 70. Geburtstag. Seit vielen Jahren steht der bekannte Augenarzt an der Spitze des Landesverbandes Ostpreussen des Jüdischen Centrai-Vereins, dessen Arbeit er auch in schweren Tagen sich nicht versagte. Dem Hauptvorstande des C -V. gehört er als beliebtes und geachtetes Mitglied seit Jahrzehnten ah. Seine gütige und lebensbejahende Haltung gewann ihm die Zuneigung aller, die mit ihm in Berührung kamen. Mögen ihm Schaffensfreude und Gesundheit noch viele Jahre beschieden sein. Chefredakteur: Dr. Alfred B.rschberg:. Stellvertretender Chefredakteur: Dr. Ernst G. Löwenthaj. 'Verantwortlich für die Aufnahme von Bildern und Für Sport; Hr Emst G. Löwentbat. Sämtlich :n Berlin. Für Rucksendung unverlangter Einsendungen .st frejumschlag beizufügen. . Leiter der Anzeigen-Abteilung und verantwortheb für den Inhalt der Anzeigen- FriedplJ?h W b? n> B?rL?. DA 17 Vj. •■ 37 095- PI. 6. vertag: Jüdischer Central Verein e V. Berlin W 15. Emser Strasse 42. Druck der Buchu Tiefdruck Gesellschaft mbH., Berlin SW 68 %