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Central-Verein-Zeitung · 1938-03-24 · 12 (24.3.1938) · page 21

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
17 (1938)
Issue
12 (24.3.1938)
Date
1938-03-24
Page
– (sequence 21)
Language
German
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.Nr. 12 C-V.- Zeitung WIRTSCHAFT DER WOCHE Seite 21 24. März 1938 Banken in aller Welt III. *); Von den Ländern des englischen Empire sind AustraU en und Neus.eeland als Einwanderungsgebiete zu beachten. Beide Staaten bilden zwar, wie von den zuständigen jüdischen Stellen immer wieder betont worden ist,- kein Ziel für Massenwanderung, aber einzelne können — wenn sie die Einwanderungsbestimmimgen zu erfüllen vermögen — trotzdem hoffen, in eins dieser beiden Dominions zu gelangen. Wir 6etzen deshalb unsere Betrachtungen über das Bankwesen in wichtigen Einwanderungsländern mit einer kurzen Uebersicht über seinen Stand in Australien und Neuseeland fort. Die erste Bank wurde in Australien vor jetzt mehr als 120 Jahren gegründet. Das zeigt, schon, dass das Bankwesen in Australien auf Paul RoratkQwski Hyp°iöek-- ^«»* I ra m o b 5 Gesciiäftsverkäufe l ien Berlin W8, Friedrichstr 156. Ruf 120897 eine recht alle Tradition zurückblicken kann. Die Bank of New Soutk-Wales, die damals entstand, zählt auch heute noch zu den bedeutendsten australischen Bankinstituten. Die meisten Banken in Australien entstanden in der Mitte des 19. Jahrhunderts, zur Zeit der grossen Goldfunde. Viele von ihnen spielen auch heute noch im Wirtschaftsleben des Landes eine bedeutende Bolle. Wenn man von den Privatbanken — die es, wie überall, auch in Australien gibt — absieht, dürften zur Zeit dort etwa fünfzehn grössere Institute bestehen, die weit über 2500 grössere und kleinere Zweigstellen besitzen. Dabei ist seit Anfang des Jahrhunderts insofern eine interessante Entwicklung zu verzeichnen, als die Zahl der grossen Banken zurückgegangen ist, die bestehenden aber fortlaufend mehr Filialen unterhalten. Man wird also von einer gewissen Konzentration des . Bankwesens in Australien sprechen können. - Eine Sonderstellung^ auch im Vergleich .zu europäischen Zentralbanken, nimmt die Commonwealth Bank of Australia ein. Sie ist die Zentralbank des Landes und seit dem Jahre 1920 allein .mit: dem Recht ausgestattet, Banknoten auszugeben.1 Bis zu diesem Zeitpunkt konnten alle.-.in Australien tätigen Banken' eigene Noten ausgeben, wenn sie.-bestimmte,- von der' Regierung, vorgeschriebene. Deekungs Vorschriften einliieTfeh"; Die Commönwealth Bank of Aüsirai'.'a, darf aber neben ihrer Stellung als Zentralbank auch jede andere Art bankgeschäftlicher Tätigkeit1 ausüben. Sie steht also auf diesen Gebieten in Konkurrenz mit den anderen Handelsbanken und...auch mit den .Sparbanken. Ihr Sitz ist m Sydney, sie hat offizielle Filialen in Canberra, der Hauptstadt Australiens, in den Hauptstädten der fünf übrigen Staaten des Commonwealth 'of Austcalia sowie in einer Reihe anderer wirtschaftlich bedeutender Orte des Landes. Daneben verfügt sie aber noch über 3715 Agenturen, die den Postanstalten angeschlossen und in erster Linie zur Annahme und Auszahlung von Spargelderh bestimmt sind. Ihre Sparbank- Abteilung führt -den Namen Commonwealth Savings Bank of Australia; sie nimmt zur. Eröffnungen von Sparkonten auch kleinste Beträge bis herunter zu einem Schilling an. Die „Savings - Banks" spielen überhaupt in Australien neben den „Träding - Banks" eine recht grosse Rolle. Ein Zahlenbeispiel mag dies erläutern: Nach dem „Report-on Economic and Commercial Conditions in Australia'* betrugen die Depositen der „Cheque-Paying-Banks", die wohl mit den ..Trading-Banks" gleichzusetzen sein dürften, am 30. Juni 1936 rund 344 Millionen Australische Pfund, während die „Savings- Banks" zum gleichen Termin auf die ansehnliche Summe von rund 225. Millioen Australische Pfund Depositen kamen. Diese Ziffern schliessen - die Zahlen der entsprechenden Abteilungen der Commonwealth-Bank of Australia ein. Eine wie grosse Rolle gerade die Sparbank-Abteilung bei ihr spielt, zeigt die Tatsache, dass bei einer gesamten Bilanzsumme von rund 287- Millionen Australische Pfunde am 30. Juni 1936 allein auf die Sparbank-Abteilung fast 134 Millionen Pfund entfielen. Das dürfte eine Folge der erwähnten Tatsache sein, dass sie durch die zahlreichen Agenturen bei den Postanstalten in der Lage ist, einen grossen Teil der Spargelder aus dem ganzen Land an sich zu ziehen. Zu den grösslen privaten „Trading Banks" in Australien gehören u. a die bereits o\s älteste Bank des Landes erwähnte Bank of New South- Wales, ferner di<=> National Bank of Australasia, die Bank of Australasia, die Commercial Banking Co of Sydney, die Englisb, Scottisb and Auslralian Bank, die Commercial Bank of Australia, die Union-Bank of Australia, die Queensland National Bank, die Bank of Adelaide und schliesslich die Ballarat Banking Co. Die Reihenfolge dürfte etwa ihrer Bedeutung entsprechen. Es ist verständlich, dass auch in Australien das Schwergewicht des Bankwesens in den grossen Städten, also insbesondere in *1 Vcrgl die Aufsätze in C V -Zcituns Nr. 2 13 Januar und Nr. 4 vom 27. Januar. Sydney und Melbourne liegt Die zuletzt genannten drei Institute scheinen dagegen mehr lokale Bedeutung in anderen Teilen des Landes zu haben. Sydney beherbergt auch die Hauptbörse Australiens. An ihr, der Sydney Exchange, werden sowohl Aktien wie festverzinsliche -Wertpapiere gehandelt und notiert. Wesentlich kleiner sind natürlich, entsprechend dem geringeren Umfang und der weniger grossen wirtschaftlichen Kapazität, die Bankverhältnisse in Neuseeland. Die starken wirtschaftlichen Verbindungen zwischen Australien und Neuseeland haben dazu geführt, dass sich ein Teil der australischen Banken schon vor vielen Jahren für. das neuseeländische Geschäft interessiert \md dort auch Zweigstellen errichtet hat. Rein neuseeländische grössere Banken dürften zur Zeit kaum mehr als vier bis fünf bestehen, von denen die beiden ältesten (die Bank of New Zeeland und die National Bank of New Zeeland) bereits in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts gegründet wurden. Die Bank of New Zeeland ist gewissermassen die Zentralbank des Landes. Auch sie kann aber alle übrigen Bankgeschäfte betreiben, und selbstverständlich Noten ausgeben. Die Bank of New Zeeland hat ihren Sitz in Wellington, der Hauptstadt des Landes. Sie dürfte heute etwa 250 Filialen in allen Teilen Neuseelands, aber auch auf einigen Inseln des Stillen Ozeans sowie — auch ihrerseits die enge wirtschaftliche Verbindung mit dem benachbarten Dominion dokumentierend -— in Australien besitzen. Diese kurze Uebersicht zeigt, dass das Bankwesen in Australien und Neuseelandauf. recht hoher Stufe steht, was bei Staaten, die einen so beachtlichen wirtschaftlichen Standard aufweisen und von der englischen kaufmännischen Tradition beeinflusst sind, auch kaum anders angenommen werden kann. Dass die Finanzierung des Auesenhandels eine der wichtigsten Aufgaben der australischen und neuseeländischen Banken ist, wird bei Ländern, die so stark auf die Ausfuhr ihrer Rohstoffe und auf die Einfuhr wichtiger Fertigfabrikate angewiesen sind, gleichfalls nicht wundernehmen. Immerhin ist bemerkenswert, dass der Ausbau der Industrie in Australien in den letzten Jahren rasche Fortschritte gemacht hat, so dass auch auf diesem Gebiet den Banken, neue grosse Aufgaben entstanden sein dürften. In diesem Zusammenhang mag noch erwähnt werden, dass durch das im Laufe des letzten Jahres erstattete Gutachten einer Banken-Kommission die Errichtung einer Hypothekenbank sowie vermehrte Kreditgewährung an kleinere Industriebetriebe befürwortet wurde. Die gleiche "Kommission hat eine Verstaatlichung der Banken, die von manchen Seiten gefordert worden war. abgelehnt. H. W—1. Die neue Gaststättensperrverordnung Der Reichs- und preussische Minister des Innern hat eine Verordnung zur Durchführung des § 21 des Gaststättengesetzes (Sperrverordnung) vom 9. März 1938 (Pr. Ges. S. S. 25) erlassen. Danach dürfen bis zum 31. März 1940 Erlaubnisse für neu zu errichtende Gaststätten oder Schankwirtschaften grundsätzlich nicht erteilt und bestehende Schankerlaubnisse auf nicht zugelassene Arten von Getränken nicht ausgedehnt werden. Ferner dürfen bis zu diesem Zeitpunkt Erlaubnisse zum Betrieb von Gast- oder Schankwirtschaften auf nicht zugelassene Räume nicht ausgedehnt werden. Die Erweiterung der bisher zu Beherbergungs- oder Sehankzwecken genutzten Räume um nicht mehr als ein Drittel oder um AB «SPgfcfft nKiEffS Richard Karo. Berlin NO 55. i&I* I B*#l&*iK&S« Greifswalder Str. 96 . 53 52 82/83 Schenkung, Ausstattung und Reichsfluchtsteuer Der Reichsfinanzhof hat sich in zwei grundlegenden Entscheidungen vom 28. Januar 1938 III, 226/37 und III, 10/38 mit dem Verhältnis von Schenkungen und Ausstattungen zur Reichsfluchtsteuerpflicht beschäftigt. D-jr den beiden Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt lag allerdings zeitlich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Dezember 1937, Reichsgesetzblatt I. 1935, durch welches bekanntlich die bisherigen Reichsfluchtsteuer-Vorschriften in wichtigen Punkten geändert und ergänzt worden sind. Die aus diesen beiden Entscheidungen zu folgernden Ergebnisse haben jedoch auch für das neue geltende Reichsfluchtsteuerrecht ihre volle Bedeutung: 1, Nach §3 Abs. 3 Ziffer 2 wurde-bereits nach dem früheren Reichsfluchtsteuerrecht dem Ge- . . samtvermögen des' Steuerpflichtigen der Wert ■ von Schenkungeir hinzugerechnet, wenn dieser 10 000 RM überstieg und dem Steuerpflichtigen diese Schenkung nach dem letzten Vermögensstichtag, aber vor der Auswanderung zugefallen war. Wenn also ein Auswanderer im' Laufe des Jahres1937 z. B. eine Schenkung von 12 000 RM erhalten hatte, während sein zuletzt festgestelltes Vermögen nur 40 000 RM betragen hatte, so hatte er die Reichsfluchtsteuer nach einem Vermögen von 40 000 RM plus 12 000 RM zu entrichten. Nun wurden vielfach Schenkungen an bereits ausgewanderte Personen zugewendet. Derartige Schenkungen hätten dem Wortlaute des früheren ~~B«rn"neT Buä~nz^7n$Tltutj.TiriedTänder_ 1902 als Sachverständiger gerichtlich vereidigt BERLIN W 35, LützowstraßelO Tel. 21 28 90 uu\ mimhiinii^iiiimm" " - — -*- ... 8 ' 1 q " *e,*m, *lll|...*j.,t'_<:,"_f;.rr_"..T Reichsfluchtsteuerrechtes entsprechend auf die Reichsfluchtsteuerpflicht einen Einfluss nicht mehr gehabt. Das neue Reichsfiuchtsteuergesetz vom 19. Dezember 1937 hat aber in § 3 Abs. 3 Ziffer 6 diesen Fall in der Weise erfasst. dass der Wert von Schenkungen, sofern er insgesamt 10 000 RM übersteigt, dem Vermögen des Schenkers hinzuzurechnen ist, wenn nicht schon'der Beschenkte für diesen Betrag Reichsfluchtsteuer entrichtet hat. Der Reichsfinanzhoi hat aber nun in der Entscheidung III, 226/37, diejenigen Schenkungen, welche bereits vor der Auswanderung zugesagt, nach der Aus Wanderung aber erst vollzogen werden, so behandelt, als ob sie schon vor der Auswanderung vollzogen worden wären. Diese Entscheidung des Reichstinanzhofes ist nach einem Gutachten des Reichsministers der Finanzen ergangen, das insbesondere dahin gegangen ist, dass eine andere Behandlung derartiger Schenkungsfälle auf eine Umgehung der reichsfluchtsteuerlichen Vorschriften hinauslaufen würde. Diese Entscheidung des Reichsfinanzhofes ist allerdings für einen* Fall ergangen, der vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes vom 19. De- . zember 1937 sich ereiguet hat. Es ist nicht unzweifelhaft, ob die Entscheidung in gleicher Weise ergangen wäre, wenn es sich um eine nach dem 1. Januar 193S vor der Auswanderung zugesagte, nach der Auswanderung aber vollzogene echte und wirkliche Schenkung gehandelt hätte, da ja in diesem Falle nach § 3 Abs. 3 Ziffer 6 aie Hinzurechnimg bei dem Vermögen .de? Schenkers stattzufinden hätte. Immerhin wird damit zu rechnen sein, dass auch in den Fällen, wo nach dem 1. Januar 1938 eine wirkliche Schenkung vor der Auswanderung, wenn auch in nicht verbindlicher Form, zugesagt, nach der Auswanderung aber vollzogen wird, die Hinzurechnung schon bei dem Vermögen des Beschenkten und nicht erst bei dem Vermögen des Scbentere vorgenommen wird. 2. Diese Frage verliert aber viel an ihrer praktischen Bedeutung, weil der Reichsfinanzhoi' in der mehrfach erwähnten Entscheidung derartige Zuwendungen grundsätzlich nicht als eine 'Schenkung sondern als eine Ausstattung im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB auffasst. Derartige Ausstattungen gelten nun zwar nach § 3 Abs. 5 Erbschaflssleuergesetz nicht als Schenkungen, GKOSSHAKDLIIXG Etnstnrapf - Garantie. wenn sie Abkömmlingen zur Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haushaltes "gewährt werden, wenn zur Zeit der Zuwendung ein Anlass zur Ausstattung gegeben ist, der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird und soweit die Ausstattung nicht über das angemessene Mass hinausgeht. Die Zusage der Gewährung einer derartigen Ausstattung bedarf nicht wie das Schenkungsversprechen der notariellen Urkundsform,' sondern kann formlos geschehen. Deshalb liegt in den meisten Fällen, wo es sich um Zusagen an auswandernde Kinder handelt, nicht ein formloses und deshalb unverbindliches Schenkungsversprechen, sondern ein. rechtswirksames Aus- 'stattungsverspre-eben .vor. Nun stellt .aber der Reichsfinanzhof für das Reichsfluchtsteuerrecht in Abweichung von den Bestimmungen des Erbschaftssteuerrechies . fest, dass derartige Ausstattungen für das Reichsfluchtsteuerrecht als. Schenkungen gelten und deshalb dem Vermögen des Beschenkten hinzuzurechnen seien. Nach der Auffassung des Reichsfinanzhofes wäre es jedenfalls nicht gerechtfertigt, solche Ausstattungen von der Hinzurechnung auszunehmen, wenn, was bei Auswandernden die Regel sein werde, der Haushalt im Ausland eingerichtet werden soll. Einmal wäre es schwer festzustellen, ob der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt worden sei, und sodann würde es sich mit dem Grundgedanken des Reichsfluchtsteuergesetzes, die Erhebung der Reichsfluchtsteuer zu vereinfachen und zu beschleunigen, nicht vertragen, insoweit die endgültige Festsetzung der Reichsfluchtsteuer unter Umständen . bis zu" zwei Jahren nach der Auswanderung hinauszuschieben. Es ist also damit zu rechnen, dass Ausstattungen in Abweichung von den Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes für das Reichsfluchtsteuerrecht grundsätzlich wie Schenkungen behandelt werden. 3. Nach den beiden genannten Entscheidungen sind aber dem Vermögen des Beschenkten nicht nur die Werte hinzuzurechnen, die ihm verbleiben, sondern auch solche Werte, die im Zuge der Auswanderung in seinem Interesse aufgewendet und z. B. an Dritte abzuführen sind- HieÄzu gehören vor allem auch die sogenannten Transferkosten. Wenn also z. B. bei einer Palästina-Auswanderung einem Kinde von seinen Eltern die zum Erwerb des Vorzeigegeldes benötigten Beträge zur Verfügung gestellt werden, so werden für die Reichsfluchtsteuer nicht nur der Betrag in Höhe des Gesamtwertes von 1000 Pfund, also etwa 12 500 RM, hinzugerechnet, sondern auch die gesamten Transferkosten. Hinzuzurechnen sind auch diejenigen Beträge, die für die Entrichtung der Reichsfluchtsteuer gezahlt werden müssen, so dass im-Ergebnis in "einem derartigen Falle die Höhe der Reichsfluchtsteuer nicht ein Viertel, sondern ein. Drittel des der Reichsfluchtsteuer unterliegenden Betrages be-' trägt. Dr. Heinz Cohn. Die Devisenbestimmungen für den Reise-, verkehr zwischen Deutschland und Ungarn sind auf Grund eines kürzlich getroffenen Abkommens "neugefasst worden. Danach wird der Höchstbetrag, der, ohne Ge^ nehmigung, pro Person^uncf Kalendermonat über die jeweils geltende deutsche Freigrenze hinaus erworben und nach Ungarn verbracht werden kann, auf 300 RM festgesetzt. Das Abkommen kann für geschäftliche und nichtgeschäftliche Reisen in Anspruch genommen werden. nicht mehr als 25 qm, fällt nicht unter dieses Verbot. Zu einer Ausnahme bedarf die Erlaubnisbehörde der Genehmigung des Regierungspräsidenten, in Berlin des Polizeipräsidenten. Die Ausnahmegenehmigung ist bei der Neuerrichtung von Gast- oder Schankwirtschaften nur unter besonderen in der Sperrverordnung aufgeführten Voraussetzungen zulässig, u. a. wenn sich durch das Fehlen von Gast-oder Schankwirtschaften augenscheinliche Missstände in Orten ergeben haben, in denen sich bisher keine Gast- oder Schankwirtschaften oder nur solche jüdischer oder sonst fremdblütiger Inhaber befanden, oder wenn die Erlaubnis für einen Gast- oder Schankwirtschaftsbetrieb beantragt wird, der lediglich aufJuden beschränkt bleibt unter der Auflage, dass diese Beschränkung durch deutlich leebare Aufschriften kenntlich" gemacht wird, und dass kein deutschblütiges weibliches Personal beschäftigt werden darf. Die Verordnung tritt am 1. April 1938 in Kraft. Verlängerung der AnmeUIungsürist des Ge- *etzes über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Uebergang von Vermögen. Der Reichsminister des Innern hat die im §7 des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung- oder dem Uebergang von Vermögen vom 9. Dezember 1937 bestimmte Frist bis zum 30. Juni 1938 verlängert. Ein neues Waffengesetz Die Reichsregierung hat ein Waffengesetz vom 18. März 1938 (RGBl. I, S. 265) beschlossen/Nach § 3 des Gesetzes bedarf derjenige, der gewerbsmässig Schusswaifen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will, dazu der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller und die für die kaufmännische oder für die technische Leitung seine? Betriebes in Aussicht. genommenen. Personen . oder einer von ihnen Jude ist. Das gleiche gilt für die Erlaubnis, die derjenige bedarf, der gewerbsmässig Schusswaifen oder Munition ..erwerben, feilhalten oder anderen überlassen oder der .gewerbsmässig-den Erwerb oder das Ueberlassen solcher Gegenstände vermitteln oder sich gewerbsmässig zu ihrem Erwerb oder Ueberlassen erbieten will. (§7). Die Firma Mecklenburgisches Uhren-, Gold- und' Silberlager, Schwerin-i. M., „Das Haus für Geschenke" (Inh.: Fritz LöwenthaI), besteht am 1. April 50 Jahre. Unter der gleichen Firma besteht eine Filiale in Wismar. Viele Auszeichnungen, Goldene und Silberne Medaillen, sind der Lohn für emsige und fleissige Arbeit. Fritz Löwenthal, jahrelang Vorsitzender der Gemeinde, leitet mit grösster Hingabe die umfangreichen Gemeindearbeiten und die jüdische Winterhilfe. zeigt Ihnen die genaue Zeit: Ein Blick in die C.-V.-Zeitung unterrichtet ebenso zuverlässig über alle Geschehnisse in der jüdischen Welt. Die C-V.¬ Zeitung erscheint jede Woche und kostet nur 99 Pfennige im Vierteljahr. 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