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Central-Verein-Zeitung · 1938-02-24 · 8 (24.2.1938) · page 8

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
17 (1938)
Issue
8 (24.2.1938)
Date
1938-02-24
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Seite8 _............... .................. , ........................ C-V.-Zefamg ' , ... _ , Nr.8* 24.Februar 1938 . welches im Gesetz vom 5. Jtjni 1935 geregelt ist (Diärio Official, 11 de Junho de 1935, h. 133, p. 12.369), unterscheidet ' zwischen Arbeitsverträgen, in denen eine Kündigungsfrist nicht vereinbart ist. und solchen, die eine Kündigungs- Irist enthalten. Arbeitnehmer, die im Handel oder im Gewerbe beschäftigt sind und ohne Kündigungsfrist entlassen werden können, sind gegen eine Entlassung ohne triftigen Grund .dadurch geschützt. -dass ihnen eine Kündigungsentschädigung . gezahlt werden muss. Diese beträgt für jedes Jahr und für jeden sechs Monate überschreitenden Teil eines Jahres, das sie bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren, je ein Monatsgehalt. Die Entschädigung "kann nicht gefordert werden, wenn die Beschäftigung weniger als ein Jahr gedauert hat. Diese Kündigungsentschädigung ist auf der Grundlage dee höchsten Entgeltes zu berechnen, welches der Arbeitnehmer in dem betreffenden Betrieb bezogen hat. Eine Entschädigung können nicht nur diejenigen Arbeitnehmer verlangen, die einen festen Monats-, Wochen- oder Stundenlohn beziehen, sondern auch solche, die gegen Provision oder Stücklohn. arbeiten. Ebensowenig darf ein Unterschied gemacht werden mit Rücksicht auf die Gattung des Anstellungsverhältnisses oder auf die Stellung des Arbeitnehmers, sowie zwischen Handarbeit, geistiger und technischer Arbeit. Die Entschädigung der Arbeitnehmer, die eine Provision beziehen, wird auf Grund der im Laufe des letzten Jahres verdienten Gesanitprovision berechnet, bei Akkord- oder Stücklohnarbeitern wird die Berechnung auf der Grundlage der Durchschnittszeit vorgenommen, die der Arbeitnehmer in der Regel für seine Leistung benötigt. Die Veräusserung des Unternehmens sowk Aenderungen in der Firma oder in der Leitung haben auf die Berechnung der Dienstzeit des Arbeitnehmers keinen Einfluss. Ebenso besieht der Anspruch weiter, selbst wenn die Firma aufgelöst wird; bei Zahlungseinstellung oder beim Konkurs wird die Entschädigungsforderung in der Regel als bevorrechtigte Forderung behandelt. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Entlassung durch einen triftigen Grund veranlasst worden ist Was als ein triftiger Grund anzusehen ist, ist im Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juni 1935 erschöpfend aufgeführt. Danach werden unter anderem als triftige Gründe angesehen: Jedes unredliche oder unsittliche Verhalten, das den Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung untauglich macht, gewotmheitemä-ssiger Abschluss von Geschäften für eigene oder fremde Rechnung ohne Erlaubnis des Arbeitgebers, schlechte Führung oder Trägheit bei der Erfüllung der Dienstpflichten, schliesslich auch höhere Gewalt, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht. Als höhere Gewalt wird insbesondere angesehen, wenn die Entlassung aus Ersparnisgründen erfolgt, sofern sie durch die Wirtschafte- und Finanzverhältnisse des Arbeitgebers geboten ist und wegen Verminderung der Aufträge oder wegen Einschränkung seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm beschlossen wird. Will ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist seine Stelle aufgeben, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber diese Absiebt mindestens 30 Tage vorher anzuzeigen. Anderenfalls verwirkt der Arbeitnehmer einen Monatsentgelt oder ein Zwölftel der während der letzten 12 Monate verdienten Gesamtprovision. Ist in dem Arbeitsvertrage hingegen eine Kündigungsfrist vereinbart, so sind sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer verpflichtet, diese Frist innezuhalten. Widrigenfalls kann die Vertragsbrüchige Partei von der anderen den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr aus dem Verhalten des Vertragsgegners entsteht. Auch bei Vereinbarung einer Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber fristlos dem Arbeitnehmer nur aus den oben angeführten Gründen des Artikels 5 kündigen. Das Gesetz gewährt jedoch auch dem Arbeitnehmer, und zwar gleichgültig ob eine Kündigungsfrist vereinbart ist oder nicht, ob ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist oder nicht, in bestimmten Fällen (Art. 8) das Recht zur fristlosen Auflösung des Vertrages. Als Gründe sind unter anderem festgesetzt: Falls der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer Dienstleistungen verlangt, die seine Kräfte übersteigen und die entweder gesetzlich verboten sind, den guten Sitten zuwiderlaufen oder mit dem Ver- Im Zusammenhang mit der Auswanderung treten häufig an den "Auswanderer Projekte und Erwägungen über die Gründung ausländischer Unternehmungen oder den Erwerb von Beteiligung an ausländischen Unternehmen heran. Bei der Verwirklichung derartiger Projekte sind in der Regel Verfügungen notwendig, die der devisenrechtlichen Genehmigung unterliegen. Diese Genehmigungspilicht liegt auf der Hand, soweit zu der Gründung des ausländischen Unternehmens oder der Beteiligung an einem bereits bestehenden ausländischen Unternehmen der Erwerb freier oder beschränkt verfügbarer Devisen in Betracht kommen sollte. Desgleichen ist der Genehmigungszwang offensichtlich, wenn zu diesem Zwecke irgendwelche Auslandswerte, die der Devisenbewirtschaftung unterliegen, herangezogen werden sollen. Eine devisenrechtliche Genehmigungspflicht, kommt aber auch dann in Frage, wenn der Auswanderer aus dem Inlande Maschinen und Waren zum Zwecke der Ausstatung der zu begründenden ausländischen Fabrikationsstätte mitnehmen oder als Sachwerte bei der Beteiligung in ein bestehendes ausländisches Unternehmen einbringen will. Devisenrechtliche Bestimmungen sind auch zu beachten, wenn die Einlage des Auswanderers bei seiner Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen in Form der Einbringung von Patenten oder sonstigen Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes besteht Weniger bekannt ist aber, dass nach § 24 des Devisengesetzes der entgeltliche Erwerb von Antrag nichts m tan h&hea, wenn er ▼om* Arbeitgeber mit übermässiger Strenge behandelt, wird oder keine ausreichende Beköstigung erhält, wenn der Arbeitgeber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder wenn derselbe stirbt. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber das Entgelt des Arbeitnehmers herabsetzen, und zwar dann, wenn er tatsächliche Verluste nachweist sowie in Fällen höherer Gewalt, die eine Massnahme allgemeiner Art rechtfertigen. Er ist jedoch verpflichtet, die beabsichtigte Herabsetzung des Entgeltes dem Arbeitnehmer 30 Tage im voraus anzuzeigen. Ueber den Umfang, in welchem die Herabsetzung zulässig ist, sind in dem Gesetz Bestimmungen'nicht getroffen. Man wird aber nicht fehlgehen in der Annahme, dass die Herabsetzung in einem angemessenen Verhältnis stehen muss zu den Verlusten, die nach dem Gesetz ordnungsmässig nachgewiesen werden müssen, sowie in Fällen höherer Gewalt in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch dieses Ereignis eingetretenen Ausfall. Für den Entschädigungsanspruch ist eine sehr kurze Verjährungsfrist vorgesehen. Sie läuft bereits ein Jahr nach der Entlassung ab. Max Goldstein. teilsrechten an ausländischen Gesellschaften oder Körperschaften an sich schon der Genehmigung bedarf. Wenn also ein Inländer, noch bevor er die Auswanderung durchführt, sich an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt, ist hierzu die Genehmigung der Devisenstelle erforderlich. Ein genehmigungspflichtiger entgeltlicher Erwerb von Anteilsrechten an ausländischen Gesellschaften liegt z.B. auch dann vor, wenn der Inländer sich der ausländischen Gesellschaft gegenüber. verpflichtet, als Gegenleistung für die ihm eingeräumte Beteiligung Dienste zu leisten, also z. B. die ausländische "Gesellschaft in fachlicher. Beziehung zu beraten, eine Reisetätigkeit oder dergleichen auszuüben. In diesem Zusammenhang ist aber noch auf den R. E. 152(36 vom 23. Oktober 1936 zu verweisen, in welchem im einzelnen dargelegt wird, unter welchen Umständen die betreffende ausländische Firma als Deviseninländerin oder als Devisenausiänderin zu gelten hat und in welchen Fällen eine Anbletungspflicht der der ausländischen Firma angefallenen Werte besteht. Ferner ist zu verweisen auf die Bestimmung der'Richtlinien I. 5, nach welcher Zweigniederlassungen einer inländischen Firma im Ausland oder ausländischer Betriebe eines Inländers ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich,selbständig sind, als Devisenausländer gelten, wenn sich nicht der Ort ihrer Leitung im Inland befindet Bei der letzteren Bestimmung wird aus praktischen Gesichtspunkten für Vertriebsgesellschaften im Gegensatz zu Vermögerjsvemaltimgsgesellschaften der Ort der Leitung in der Regel als im Ausland liegend asgesehen, und zwar selbst dann, wenn die ausländische Geschäftsführung weitgehend vom Inland aus beeinflusst wird. Bisher waren in dem R. E. I'36 zu IV dte Grundsaize dargelegt, welche die Devisenstellen bei der Fragender devisenrechtlichen Genehmigung zu berücksichtigen haben. Bei diesem in dem R. E. 1/36 als .,Betriebs- AbWanderung"' bezeichneten Vorgang waren auch bisher schon .neben rein devisenwirtschaftlichen Gesichtspunkten auch wirtschaftliche Gesichtspunkte allgemeiner Art zu berücksichtigen. Ferner war nach dem R. E. 1'36 in allen Fällen, in denen bei einer Betriebsabwanderung eine Verringerung der Arbeiterzahl in dem in-' ländischen Betriebe oder eine Abwanderung deutscher Facharbeiter in das Ausland zu befürchten war, auch der Präsident des zuständigen Landes-Arbeitsamtes zur Begutachtung des Antrages heranzuziehen. Ferner waren nach dem R. E. U36 als Anträge auf Errichtung von aus- Iändischen'Fabrikationsstätten und Montagewerkstätten, die mit ausländischen Zoilmassnabmen oder Valutadumping begründet wurden, im Zuge einer auf längere Sicht berechneten Wirtschaftspolitik in der Regel abzulehnen. Dagegen konnten derartige Anträge genehmigt werden, wenn die Errichtung von "Vertriebsstätten für deutsche Waren der Förderung der deutschen Ausfuhr und der Erhöhung des Devisenaufkommens dienten und eine Gewähr dafür bestand, dass die Einnahmen der Vertriebsstätte nach Deutschland zurückfiJessen und nicht im Ausland angesammelt werden. Nach dem R. E. 1'36 war bei den Anträgen auch zu prüfen, dass für den Dauerbezug deutscher Waren hinreichende Gewähr bestand. In einem neuen R. E. "9'3S vom 22. Januar 1938. durch welchen der R. E. 1'36 aufgehoben wird, sind die allgemeinen Grundsätze, die bei der Prüfung derartiger Devisenanträge zu berücksichtigen sind, neu geiasst worden. In dem neuen R. E. ist lediglich die Bestimmung enthalten, dass neben devisenrechtlichen Gesichtspunkten auch die allgemeinen volkswirtschaftlichen Belange zu berücksichtigen seien. Zu diesem Zwecke soll nicht nur die Industrie- und Handelskammer, sondern auch die zuständige Wirtsehaftsgruppe darüber gehört werden, ob das beabsichtigte. Vorhaben als im deutschen volkswirtschaftlichen Interesse gelegen befürwortet werden kann. Die Devisenstellen können in eigener Zuständigkeit derartige Anträge ablehnen: für den Fall, dass eine Genehmigung in Frage kommt, sind derartige Anträge jedocbTder Reichsstelle zur Entscheidung vorzulegen. Wenn auch in dem neuen R. E. die einzelnen speziellen Gesichtspunkte, die in dem R. E. 1?36 des näheren aufgeführt waren, nicht wiederkehren, so ist doch nicht anzunehmen, dass bei der Prüfung nach Massgabe des neuen R. E. 9'3S diese früheren Gesichtspunkte in Fortfall gekommen sind. In Buenos Aires starb im Alter von 69r Jahren der Direktor der ICA. in Argentinien," Isaac S t a r k m e t h. - Weitere Beiträge zur Wanderzmgs-' frage siehe auch „Blatt der Jüdischen Frau" Seite 17 und „Wirtschaft der Woche« Seite 19. 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